Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108740/2/Kei/Da

Linz, 27.01.2004

 

 

 VwSen-108740/2/Kei/Da Linz, am 27. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. J F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. November 2002, Zl.VerkR96-777-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 5,80 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 14.01.2002 von 20:30 Uhr bis 20:50 Uhr den PKW, Kennzeichen, in Linz auf der Theatergasse bei der Liegenschaft Theatergasse 1 im Bereich des Vorschriftszeichens ‚Halten und Parken verboten' abgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Euro Ersatzfreiheitsstrafe

29 Euro 24 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es bleiben weiterhin die Sachverhalte aus meinem ersten Einspruch vollinhaltlich aufrecht. Auf Ihr Schreiben vom 11.7.2002 gab es meinerseits keinen Grund zur Äußerung, da sich absolut keine Änderung in meinem materiellen Einspruch ergab. Mein Einspruch war auch gar nicht entkräftbar, da der Beamte nur festgestellt hat, dass seiner Meinung nach die Schilder entsprechend angebracht sind, und das im Frühjahr/Sommer, wo die Lichtverhältnisse gänzlich andere sind.

Die Berufung basiert darauf, dass

in dem Straferkenntnis auf die tatsächliche Situation nicht eingegangen worden ist, daher das Straferkenntnis auf einer völlig ungenügenden Beweislage basiert.

Vielmehr wäre es gerade jetzt die richtige Zeit (lange Nächte), zu prüfen, wie sich die Situation nach 20.00 Uhr unter Berücksichtigung der Verhältnisse per 14. Jänner 2001 darstellt, um den Sachverhalt effektiv prüfen zu können.

Als Zeugen dafür kann ich auch Frau S M, benennen.

Ich beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Dezember 2002, Zl.VerkR96-777-2002, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Das Aussehen der gegenständlichen örtlichen Gegebenheiten zur Tatzeit ist dem in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates bekannt.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 5,80 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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