Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108743/2/Ki/Ka

Linz, 10.01.2003

 

 

 VwSen-108743/2/Ki/Ka Linz, am 10. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des KS, vom 18.12.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.12.2002, VerkR96-7370-2002, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis mit Ausnahme Faktum 7 wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aufgehoben.

 

II. Bezüglich Faktum 7 wird der Berufung keine Folge gegeben. Die diesbezüglich verhängte Strafe wird bestätigt.

 

III. Bezüglich Faktum 7 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz (3,60 Euro) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

IV. Der Antrag des Berufungswerbers um Beistellung eines Verteidigers (Verfahrenshilfe) wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 51 und § 27 VStG.

zu II: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu III: § 64 Abs.1 und 2 VStG

zu IV: § 51a Abs.1 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 12.12.2002, VerkR96-7370-2002, dem Berufungswerber (Bw) in sechs Punkten Übertretungen der StVO 1960 zur Last gelegt und wegen dieser Verwaltungsübertretungen in vier Punkten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

In Punkt 7 des zitierten Straferkenntnisses wurde der Bw außerdem für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer des PKW´s unterlassen, binnen einer Woche der Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Umstand bzw die Änderung, welche behördliche Eintragungen berühren, bekanntzugeben, da er bereits am 21.1.2002 seinen Hauptwohnsitz von G verlegt habe. Er habe diesbezüglich § 42 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (EFS 17 Stunden) verhängt. Der Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (§ 64 VStG) beträgt in diesem Punkt 3,60 Euro.

 

I.2. Mit Schreiben vom 18.12.2002 hat der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 27 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Gemäß § 29a VStG kann, wenn dadurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat.

 

Laut Anzeige des GP Lambach vom 11.5.2002 soll der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungen der StVO 1960 im Gemeindegebiet von 4650 Edt/Lambach, dh im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, begangen haben. Dementsprechend hat der GP Lambach die Anzeige auch an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als zunächst zuständige Tatortbehörde weitergeleitet.

 

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde dann von Herrn S eine Auskunft gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 verlangt, diesem Begehren ist der Beschuldigte offensichtlich nicht nachgekommen. In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Anzeige gemäß § 27 VStG an die BPD Wels übermittelt. Offensichtlich handelte es sich dabei um eine Anzeige, dass der Beschuldigte dem Auskunftsverlangen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht nachgekommen ist.

 

Die BPD Wels hat dann unter ausdrücklichem Hinweis auf eine Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG die Anzeige zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abgetreten.

 

Im Verfahrensakt findet sich ferner ein Aktenvermerk, wonach am 26.7.2002 mit einem Organ der BPD Wels telefonisch Rücksprache gehalten wurde und nach Schilderung der Umstände per Telefon eine Abtretung der gegenständlichen Anzeige vom 11.5.2002 gemäß § 29a VStG vorgenommen worden sei.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden dann das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In Anbetracht des Tatortes war sohin zunächst gemäß § 27 VStG die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständig. Diese hat die Anzeige, offensichtlich jedoch nur hinsichtlich § 103 Abs.2 KFG 1967, an die BPD Wels weitergeleitet. Sollte eine derartige Verwaltungsübertretung begangen worden sein, wäre entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich auch die BPD Wels zur Durchführung eines diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens zuständig gewesen. Keine Zuständigkeit der BPD Wels ergibt sich jedoch im Hinblick auf die zur Last gelegten Übertretungen der StVO 1960. Aus diesem Grunde konnte die BPD Wels das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren auch nicht rechtswirksam an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden abtreten und somit die Zuständigkeit der letztgenannten Behörde auslösen. Die Übertragung der Zuständigkeit nach § 29a VStG kann nämlich nur durch die gemäß § 27 Abs.1 VStG örtlich zuständige Behörde erfolgen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so kann ein Übertragungsakt nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit an die sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, nicht bewirken (VwGH 9.7.1992, 92/10/0006).

 

Nachdem somit die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (zunächst) bezüglich der gegenständlichen Übertretungen der StVO 1960 unzuständig war, und die Berufungsbehörde verpflichtet ist, eine Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen, war das angefochtene Straferkenntnis in den im Spruch festgestellten Punkten ersatzlos aufzuheben. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (§ 45 VStG) ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung konnte entfallen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass in den gegenständlichen Punkten der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

II.1. In seiner Berufung führte der Rechtsmittelwerber aus, dass er seiner Meinung nach schuldig sei. In der Berufung wird jedoch ferner allgemein ausgeführt, dass die Strafe wenigstens seinem Einkommen angepasst werden müsse, diesbezüglich wird vorgebracht, dass das Einkommen 0 Euro netto betrage, da der Bw freiberuflich angestellt sei. Es liegt somit ausschließlich eine Berufung gegen die Strafhöhe vor.

 

II.2. Anders als im Punkt I. ist bezüglich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 27 VStG die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gegeben, da der Tatort (Unterlassung der Bekanntgabe der Änderung) im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gelegen ist.

 

 

II.3. Bezüglich Strafbemessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend milde bemessen und damit bloß auf die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw Bedacht genommen. Zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass sich die Behörde bei der Strafzumessung auch vom Gedanken der Generalpräventation leiten ließ und es ist eine entsprechende Bestrafung überdies auch aus spezialpräventiven Gründen von Nöten, um den Beschuldigten künftighin vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Ein Ermessensmissbrauch durch die Erstbehörde wird demnach nicht festgestellt, weshalb in diesem Punkt der Berufung gegen die Strafhöhe keine Folge gegeben werden kann.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde auch diesbezüglich abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

III. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

IV. Der Bw hat weiters um die Beistellung eines Verteidigers ersucht.

 

Gemäß § 51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG vom Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die Vornahme ihrer Verfahrenshandlung nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

 

Im gegenständlichen Fall kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Einerseits wurde das angefochtene Straferkenntnis ohnedies zunächst wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gmunden behoben und andererseits kann bei einer Strafhöheberufung im Zusammenhang mit einer geringfügig bemessenen Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe von der Klärung besonders schwieriger Sach- bzw Rechtsfragen nicht die Rede sein.

 

Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Abtretung gemäß § 29a VStG nur durch die örtlich zust. Behörde zulässig

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