Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108745/6/Fra/Ka

Linz, 23.09.2003

 

 

 VwSen-108745/6/Fra/Ka Linz, am 23. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HB, vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dr. HV, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.12.2002, VerkR96-23101-2001/Fa, betreffend Übertretung des § 14 Abs.8 FSG, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 43,60 Euro, zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 14 Abs.8 FSG gemäß § 37a leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (EFS 3 Tage) verhängt, weil er am 30.11.2001 um 23.20 Uhr im Stadtgebiet von Linz, auf der A7, Höhe Bindermichl, Fahrtrichtung Süd, bis zur Shelltankstelle den PKW, Kz. gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l betragen hat. Der gemessene Alkoholisierungsgrad ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,34 mg/l. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Nach Ansicht des Bw sei keine ausreichende Konkretisierung des Tatortes vorgenommen worden. Die Bezeichnung "Bindermichl" umfasse einen größeren Ortsteil, sodass auch nicht annähernd der Tatort präzisiert werden könne. Es wäre seiner Ansicht nach erforderlich gewesen, zur Festlegung des Tatortes eine Kilometerbezeichnung anzugeben. Im Tatvorwurf, er habe seinen PKW "bis zur Shelltankstelle" gelenkt, fehle die Konkretisierung, von wo und über welche Strecke er das Fahrzeug gelenkt haben soll. Er weise darauf hin, dass sich beispielsweise bei der Einmündung der A 7 in die Autobahn A 1 in Ansfelden ebenfalls eine Shelltankstelle befinde. Es fehle daher an der erforderlichen Bestimmtheit des Tatortes, sodass im Hinblick auf die Verfolgungsverjährungsfrist auch eine nunmehrige Tatortkonkretisierung durch Angabe einer Kilometerbezeichnung unzulässig wäre.

 

Der Bw stellt daher den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I.3.2. Der Oö. Verwaltungssenat kann den Argumenten des Bw aus folgenden Gründen nicht folgen:

 

Zutreffend geht der Bw davon aus, dass eine fehlende oder mangelhafte Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat eine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44a Z1 VStG begründet und die mangelhafte Bezeichnung der einem Beschuldigten angelasteten Tat den Eintritt der Verfolgungsverjährung zur Folge haben kann. Nach der Judikatur des VwGH ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass deren Identität unter anderem nach dem Ort unverwechselbar feststeht. Im Rahmen dieser Umschreibung ist der Tatort in einer Weise zu bezeichnen, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu verstehen und sich gegen diesen zu verantworten. Er darf keiner Gefahr einer "Doppelbestrafung" ausgesetzt sein. Diesen Anforderungen entspricht die Tatumschreibung, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommen wurde. Auf der A 7, Höhe Bindermichl, befindet sich lediglich eine Shelltankstelle. Nicht von Relevanz ist es, von wo und über welche Strecke das Fahrzeug vorher gelenkt wurde. Faktum ist es, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug bis zur oa Örtlichkeit hinsichtlich eines genauen Tatzeitpunktes gelenkt hat. Dass dem Bw der Stadtteil "Bindermichl" nicht bekannt sei, behauptet er nicht. Er behauptet lediglich, dass bei der Einmündung der A 7 in die A 1 sich ebenfalls eine Shelltankstelle befindet. Dazu ist festzustellen, dass sich diese Tankstelle bereits neben der A 1, wie der Bw richtig anführt - im Bereich Ansfelden - befindet. Diese Tankstelle ist von der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Tankstelle einige Kilometer entfernt. Es besteht somit hinsichtlich der bemängelten Tatumschreibung für den Bw weder die Gefahr einer Doppelbestrafung noch die Unmöglichkeit, sich gegen den Tatvorwurf ausreichend zu verantworten. Da bereits in der Strafverfügung vom 10.1.2002 ein wie im angefochtenen Straferkenntnis gleichlautender Tatvorwurf erhoben wurde, wurde während der Verfolgungsverjährungsfrist eine ausreichend taugliche, dh verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt. Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten. Die Argumente des Bw gehen daher ins Leere. Ein weiteres Vorbringen wurde vom Bw nicht erstattet.

 

Der im übrigen nicht bestrittene Sachverhalt wurde im angefochtenen Straferkenntnis einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung unterzogen. Auch die Strafbemessung ist nicht zu bemängeln, zumal die gänzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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