Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108747/11/Kei/An

Linz, 30.04.2003

 

 

 VwSen-108747/11/Kei/An Linz, am 30. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J K, R, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. November 2002, Zl. VerkR96-6628-2002-Ro, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. März 2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am gegen ca. 22.08 Uhr den PKw mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von A, auf dem U, auf Höhe des Hauses S, und haben sich hiebei aufgrund des bei Ihnen gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,57 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden.

Sie haben dadurch folgenden Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: 1.453 Euro, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von: 21 Tagen, gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

145,30 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

1.598,30 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich beantrage die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Ich habe keinesfalls am gegen 22.08 Uhr meinen PKW in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Für mein Auto bestand am gar kein Versicherungsschutz mehr. Das Auto war in beschädigtem Zustand (wegen mit Superkleber zerstörter Schlösser nicht mehr versperrbar) abgestellt. Zulassungsschein, Führerschein und ein Ersatzschlüssel befanden sich im Handschuhfach. Mir war das Auto schon völlig egal. Mein Auto wird seit langer Zeit von S und A Gendarmen gezielt verfolgt und ständig kontrolliert. Offenbar auch an diesem Tag. Ich sehe das ganze als einen gezielten Racheakt der Gendarmerie an, da am 9.8.02 Anzeigen wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches gegen Gendarmen des GP S an das LGK für O.Ö. und an das BM für Inneres von mir gemacht wurden. Ich kenne weder GI S vom GP M noch RI D vom GP A. Es ist eine gezielte Lüge, wenn die Herren behaupten mich persönlich zu kennen.

Auch die Strafhöhe und Ersatzfreiheitsstrafe wird bekämpft. Milderungsgründe wurden nicht berücksichtigt. Dies ist jedoch nur ergänzend festzuhalten, da ich als Beschuldigter nicht in Frage komme."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Dezember 2002, Zl. VerkR96-6628-2002-Ro, Einsicht genommen und am 18. März 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 5 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99 Abs.1b StVO 1960 lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

4.2. Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen des Gruppeninspektors W S in der Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat. Diese Aussagen werden als sehr glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich auf den Eindruck, den der Zeuge in der Verhandlung gemacht hat und darauf, dass er unter Wahrheitspflicht (s. die §§ 49 und 50 AVG) ausgesagt hat.

 

Die durch den Bw in der Verhandlung gestellten Beweisanträge wurden abgewiesen, weil sie sich jeweils auf ein für das gegenständliche Verfahren nicht relevantes Beweisthema bezogen haben.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Vorsatz qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

4.3. Zur Strafbemessung:

Es liegen 3 einschlägige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch getilgt sind, vor. Dies wird als erschwerend gewertet.

Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 820 Euro netto pro Monat (Pension), Vermögen: keines, Schulden: ca. Euro, Sorgepflicht: für ein Kind.

 

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Aspekte der Generalprävention und der Spezialprävention werden berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro ist insgesamt angemessen.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 290,60 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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