Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108752/16/Ki/Ka

Linz, 04.03.2003

 

 VwSen-108752/16/Ki/Ka Linz, am 4. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des MS vertreten durch Rechtsanwälte Dr. EM, vom 27.12.2002, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 13.12.2002, AZ. S 7699/ST/02, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.2.2003, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Strafnorm bezüglich Faktum 2 § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 festgestellt wird.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 246,80 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 13.12.2002, AZ. S 7699/ST/02, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 20.9.2002 um 23.30 Uhr in 4400 Steyr, auf der Ennser Straße von der Marlen-Haushofer-Straße kommend in Richtung Nordspange bis zur Höhe Bushaltestelle GFM und in weiterer Folge auf der Ennser Straße stadtauswärts 1. den Kkw mit dem behördlichen Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,11 mg/l betrug und 2. auf der Ennser Straße auf Höhe der Bushaltestelle GFM das deutlich sichtbare Zeichen eines Organes der Straßenaufsicht (welcher mit gelber Warnweste bekleidet war) mittels eingeschalteter Taschenlampe, die gut sichtbares rotes Licht zeigte (MAG-Light mit rotem Lichtkegel) zum Anhalten nicht befolgt. Er habe dadurch 1. § 5 Abs.1 StVO 1960 und 2. § 97 Abs.5 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde bezüglich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 1.162 Euro (EFS 16 Tage) und bezüglich Faktum 2 gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (EFS 1 Tag) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 123,40 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 27.12.2002 Berufung erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Im Wesentlichen wird bestritten, dass der Bw, wie vorgeworfen wird, zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes als Lenker des bezeichneten Kraftfahrzeuges unterwegs gewesen ist.

 

I.3. Die BPD Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.2.2003. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Bw im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der BPD Steyr teil. Als Zeugen einvernommen wurden die Mutter des Bw, MS, der Bruder des Bw, NS, sowie die Polizeibeamten der BPD Steyr, RI. R L, BI. R S und RI. HD.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Steyr vom 21.9.2002 zugrunde.

 

Danach habe der Bw den Kkw auf der Ennser Straße von der Marlen-Haushofer-Straße kommend, in Richtung Nordspange gelenkt. Auf Höhe der Bushaltestelle GFM sei eine Schwerpunktkontrolle durchgeführt worden. BI. SR, der mit gelber Warnweste bekleidet war, habe mittels eingeschalteter Taschenlampe, die gut sichtbares rotes Licht zeigte (MAG-Light mit rotem Leuchtkegel) S zum Anhalten auffordern wollen. Dieser habe jedoch das Haltezeichen missachtet und sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h an ihnen vorbeigefahren. Er habe im Vorbeifahren sein Fahrzeug kurz über die Fahrbahnmitte gelenkt und die Fahrt vorerst ohne wesentliche Geschwindigkeitserhöhung auf der Ennser Straße stadtauswärts fortgesetzt. Aufgrund dessen, dass sowohl der Meldungsleger, als auch BI S mit der Taschenlampe auf den Angezeigten leuchteten, hätten sie das Gesicht des S deutlich sehen können. Das Kennzeichen des von S gelenkten Fahrzeuges ( ) habe von allen anwesenden SWB deutlich abgelesen werden können. Der Meldungsleger und BI. S hätten unter Verwendung von Blaulicht die Verfolgung aufgenommen. Zugleich sei eine Fahndung via Funk eingeleitet worden. Von ihnen habe wahrgenommen werden können, wie der Angezeigte, der seine Fahrgeschwindigkeit inzwischen deutlich erhöht hatte, auf der Ennser Straße stadtauswärts gefahren, dann nach links in die Gleinker Hauptstraße, und anschließend gleich wieder nach rechts auf die Ennser Straße in Richtung Dornach abgebogen sei. Von dort weg hätten sie S. aus den Augen verloren. Bei der Kreuzung Ennser Straße - Hausleitner Straße hätten sie auf der teils regennassen Fahrbahn eine frische Fahrzeugspur in Richtung Nordspange wahrnehmen können. Aus diesem Grund habe sich die Fahndung vorerst auf den Bereich Nordspange - Münichholz gerichtet. Während der Fahndung sei der Kkw um 00.05 Uhr von einem anderen Polizeibeamten in der Prof. C. H. W abgestellt vorgefunden worden. Die Motorhaube des Fahrzeuges sei noch deutlich warm gewesen. Aufgrund des Sachverhaltes sei mit der Zulassungsbesitzerin, SM (Mutter des Angezeigten) Rücksprache gehalten worden. S habe sinngemäß angegeben, "mit ihrem Fahrzeug sei ausschließlich ihr Sohn Martin S unterwegs. Dieser sei am heutigen Abend mit dem Fahrzeug weggefahren. Ob er schon wieder zu Hause sei, könne sie jedoch nicht angeben. Ihr Sohn wohne ebenfalls in der Prof. C.H. Watzinger Straße 2, jedoch im 1. Stock." Anschließend habe er sich mit BI. S um 00.10 Uhr zu S in dessen Wohnung begeben. Bereits nach einmaligem Läuten habe er die Wohnungstür in bekleidetem Zustand geöffnet. Der Angezeigte habe sofort vom Meldungsleger, als auch von BI. S als Lenker des Kkw einwandfrei wieder erkannt werden können. Er sei von ihnen zur Rechtfertigung befragt worden, warum er das deutlich sichtbar gegebene Haltezeichen missachtet habe. Darauf habe S sinngemäß angegeben, "er sei seit 14.00 Uhr zu Hause und schlafe schon die längste Zeit. Es sei somit nicht möglich, dass er ihn bzw den Kkw vorne bei der GFM gesehen habe, da nur er (Bw) einen Fahrzeugschlüssel besitze und auch nur er (Bw) mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Er habe am 20.9.02 zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr zwei Halbe Bier getrunken, sonst nichts". Bemerkt werde, dass ihm zuvor nicht gesagt worden sei, wo der Tatort gewesen sei. Darauf und auf die Tatsache angesprochen, dass die Motorhaube und der Auspuff noch deutlich warm und die Radkästen innen von der regennassen Fahrbahn nass waren, habe er sinngemäß auf seinen Angaben beharrt, "er sei nicht gefahren und es sei auch sonst niemand gefahren. Das sage nichts aus, wenn die Motorhaube warm sei. Sein Auto stehe schon seit dem Nachmittag hier. Er wisse nicht, welches Auto sie gesehen haben, er wisse ja gar nicht, wo was gewesen sein soll". S sei von ihm und BI. S eindeutig als Lenker wieder erkannt worden. Seine Angaben hätten den Tatschen gänzlich widersprochen. Da bei S die Symptome einer Alkoholisierung gegeben gewesen seien, sei er vom Meldungsleger aufgefordert worden, sich an Ort und Stelle einer Atemluftalkoholuntersuchung mittels mitgeführtem Alkomat zu unterziehen. Nach mehrmaliger Aufforderung habe der Angezeigte dieser Atemluftalkoholuntersuchung, welche positiv verlaufen sei, zugestimmt. Nachdem S die Lenkberechtigung vom Meldungsleger vorläufig abgenommen und er von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt worden sei, habe S. die Annahme der Abnahmebestätigung verweigert und außerdem noch den Zulassungsschein sowie den Fahrzeugschlüssel zum Alkomat hingeworfen und angegeben, dass sie sich das alles behalten könnten. Dann habe er sich in seine Wohnung begeben.

 

Unterfertigt wurde die Anzeige von BI. RS und RI.HD.

 

Diesem Vorwurf hielt der Bw während des erstinstanzlichen Verfahrens und auch in seiner Berufung entgegen, dass er am Abend des 20.9. und in der Nacht zum 21.9. 2002 den besagten PKW nicht gelenkt habe. An diesem Abend habe er vielmehr den PKW seinem Bruder NS zur Nutzung überlassen. Der Beschuldigte und dessen Mutter hätten beabsichtigt, das gegenständliche Fahrzeug zu verkaufen. Der Bruder des Beschuldigten habe mit dem Fahrzeug mit Kaufinteressenten Probefahrten machen wollen. In der Berufungsbegründung wird bemängelt, die Behörde erster Instanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Im Wesentlichen wird dazu argumentiert, dass zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Polizeibeamten und auch in der Anzeige nicht berücksichtigt worden seien. Weder hätten die Polizeibeamten das Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeuges, wie in der Anzeige angeführt wurde, erkennen können. Dabei wird auf eine Aussage des Polizeibeamten L verwiesen, welcher angegeben hat, dass er nur feststellen konnte, dass es sich um ein Steyrer Kennzeichen gehandelt hat. Weiters hätten die Beamten auch den Beschuldigten als Person nicht erkennen können. Sie hätten die Mutter des Beschuldigten zunächst befragt, ob ihr Sohn einen Bart und schwarze Haare habe, die Mutter habe den Polizeibeamten gegenüber erklärt, ihr Sohn habe keinen Bart und blonde Haare. Weiters, dass bei der von den Sicherheitswachebeamten angegebenen Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges von 40 bis 50 km/h sich der Lenker nur einen ganz kurzen Zeitraum (vielleicht eine Zehntel Sekunde) im Sichtbereich dieser SWB befinde, sodass eine zweifelsfreie Identifikation gar nicht möglich sei. Es handle sich überdies beim Honda Civic um ein sehr niedriges Fahrzeug, sodass der Blick in den Fahrgastraum dadurch zusätzlich erschwert werde.

 

Unrichtig sei auch, dass der Beschuldigte von sich aus den angeblichen Anhalteort gesagt habe, dieser sei ihm vielmehr von den Beamten vorgehalten worden.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens des Bw weiters ins Treffen geführt, beide unmittelbar aussagenden Zeugen D und S hätten angegeben, sie hätten bei der Annäherung das Gesicht genau gesehen und auch den Bartwuchs feststellen können, andererseits hätten sie nicht sagen können, ob der Gurt angelegt oder das Licht eingeschaltet war bzw welche Kleidung der Fahrzeuglenker getragen habe.

 

Bei seiner Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Bw bei seiner Rechtfertigung. Er habe sich den ganzen Abend in seiner Wohnung aufgehalten und sich mit dem Internet beschäftigt. Er habe zwar ursprünglich vorgehabt, sich mit einem Freund zu treffen, daraus sei aber nichts geworden. Er sei deshalb nicht selbst weggefahren, weil er ja getrunken habe. Bezüglich der Angabe in der Anzeige, er habe von sich aus sofort erklärt, es sei nicht möglich, dass ihn die Polizeibeamten vorne bei der GFM gesehen hätten, erklärte er, dass möglicherweise doch die Polizeibeamten vorher eine entsprechende Andeutung gemacht hätten. Jedenfalls sei er zunächst vom Polizeibeamten damit konfrontiert worden, dass er ihn "fast niedergefahren" hätte. Was seine ursprüngliche Angabe, dass nur er einen Fahrzeugschlüssel besitze, anbelangt, erklärte er, dass selbstverständlich auch seine Mutter einen solchen besitze. Nachdem die Polizeibeamten zunächst bei seiner Mutter gewesen wären, sei es ihm daher nicht wesentlich erschienen, darauf hinzuweisen, dass auch die Mutter einen Fahrzeugschlüssel besitze. Diesen Fahrzeugschlüssel habe sie offensichtlich seinem Bruder zur Verfügung gestellt.

 

Im Zusammenhang mit der Einvernahme des Zeugen S erklärte der Bw auf Befragen überdies, dass es richtig sei, dass er damals nicht rasiert gewesen sei, er rasiere sich üblicherweise nur einmal die Woche.

 

Die Mutter des Beschuldigten gab bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung an, sie sei von Polizeibeamten befragt worden, ob ihr Sohn schwarze Haare und einen Bart hätte. Sie hätte daraufhin erklärt, er sei blond und habe kurze Haare. Für das Fahrzeug seien zwei Schlüssel zur Verfügung gestanden, einen habe sie zu Hause gehabt. Nachdem das Fahrzeug verkauft werden sollte, habe ihr anderer Sohn bereits einen Interessenten für das Fahrzeug gehabt und er habe deshalb ein paar Tage zuvor von ihr den Schlüssel bekommen, falls der Interessent das Fahrzeug ausprobieren möchte. Konfrontiert damit, dass sie zunächst den Polizeibeamten gegenüber angegeben hätte, dass mit dem Fahrzeug ausschließlich ihr Sohn Martin unterwegs sei und dass dieser auch am gegenständlichen Abend mit dem Fahrzeug weggefahren sei, erklärte sie, dass sie das so ausgesagt haben könnte. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Sohn vorgehabt habe, fortzufahren, um einen Freund zu besuchen. Bezüglich des 2. Schlüssels, welchen sie ihrem anderen Sohn gegeben habe, habe sie nichts erwähnt, weil sie diesbezüglich nicht befragt worden sei und sie auch kein Delikt oder sonstiges vermutet habe. Sie habe aus dem Fenster gesehen und dabei feststellen können, dass das Fahrzeug ganz ordnungsgemäß eingeparkt gewesen sei.

 

Der Bruder des Bw erklärte, er habe sich am Vorfallstag zunächst einen Film im Fernsehen angeschaut, der ca. 2 Stunden gedauert habe. Dann um ca. 22.00 Uhr habe er das Fahrzeug in Betrieb genommen, um es auszuprobieren, weil es Probleme mit der Kupplung geben sollte. Er habe von seiner Mutter einen Schlüssel für das Fahrzeug zur Verfügung gehabt. Er sei mit dem Fahrzeug ca. eine halbe Stunde unterwegs gewesen und habe dieses dann wieder auf dem Parkplatz, welcher seinem Bruder gehöre, abgestellt. Am Samstag habe er sich dann überzeugen können, dass das Fahrzeug immer noch dort abgestellt war, wo er es in der Nacht zuvor abgestellt hatte.

 

RI. L erklärte bei seiner Befragung, dass er selbst nicht unmittelbar an der Amtshandlung beteiligt war, er aber auf die Situation aufmerksam geworden ist, als er vom Kollegen S dahingehend informiert wurde, dass im Zusammenhang mit einer Anhaltung etwas nicht stimme. Er habe feststellen können, dass Kollege S mittels Lichtsignal und durch Rufe einerseits versucht habe, den Fahrzeuglenker anzuhalten und andererseits die übrigen Beamten aufmerksam machen wollte, dass etwas nicht stimme. Er habe feststellen können, dass ein roter Honda Civic stadtauswärts fahrend auf seinen Kollegen zugefahren sei und die Geschwindigkeit nicht vermindert habe, die Geschwindigkeit sei jedoch an sich langsamer gewesen. Letztlich sei der Fahrer dann ausgewichen und stadtauswärts weiter gefahren. Er habe nicht feststellen können, wieviele Personen sich im Fahrzeug befunden haben und er habe auch vom Kennzeichen nur feststellen können, dass es sich um ein Steyrer Kennzeichen gehandelt habe. Er habe noch weitere Verkehrskontrollen durchgeführt und dann, als es angefordert wurde, den Alkomaten zum Ort der Amtshandlung (Adresse des Bw) gebracht. Er habe sich insoferne auch vom Zustand des vor dem Wohnhaus des Bw bzw in der Nähe des Wohnhauses des Bw abgestellten Fahrzeuges erkundigt und festgestellt, dass die Motorhaube noch warm gewesen sei und die Radkästen nass gewesen wären. Er schließe daraus, dass das Fahrzeug kurz vorher noch unterwegs gewesen sein muss. Aufgrund seiner Erfahrung glaube er, dass das Fahrzeug einen kürzeren Zeitraum als zwei Stunden abgestellt war.

 

RI. S gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung zu Protokoll, dass am besagten Ort Routinekontrollen durchgeführt worden sind. Es sei damals kein großes Verkehrsaufkommen gewesen und er habe den Lenker des roten Honda Civic routinemäßig zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle anhalten wollen. Das Fahrzeug sei aus der nahegelegenen Haushofer Straße in die Ennser Straße eingebogen und sei sozusagen im Heranfahren gewesen. Er habe dem Lenker des Fahrzeuges mit dem sogenannten MAG-Light ein Zeichen zum Anhalten gegeben. Dann habe er festgestellt, dass das Fahrzeug konstant beschleunigte, zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug noch ca. 30 m von ihm entfernt gewesen. Aufgrund dessen habe er einen weiteren Schritt in die Fahrbahn hineingemacht, und nochmals versucht durch deutliche Haltezeichen auf sich aufmerksam zu machen. Daraufhin sei der Lenker des Fahrzeuges in seine Fahrtrichtung gesehen nach links ausgewichen. Der Lenker sei eine normale Geschwindigkeit (geschätzt ca. 40 km/h) gefahren, als er seine Höhe erreichte. In der Folge habe er dann schon noch weiter beschleunigt. Zum Zeitpunkt, als sich der Lenker näherte und er dann an ihm vorbeigefahren sei, habe er schon deutlich erkennen und auch feststellen können, dass keine weiteren Personen im Fahrzeug waren. Er habe jedenfalls auch seinen Kollegen auf den Umstand, dass der Lenker das Fahrzeug nicht anhalten will, durch Zurufe aufmerksam gemacht. Am Vorfallsort habe künstliche Beleuchtung geherrscht und es habe auch sein Kollege D, welcher keinen roten Aufsatz auf seiner Lampe hatte, das Fahrzeug ausgeleuchtet und auch den Lenker angeleuchtet. Der Lenker habe sich ihm unrasiert dargestellt, wobei von einem Vollbart jedoch nicht die Rede sein könne. Auf ausdrückliches Befragen erklärte der Zeuge, dass der bei der Berufungsverhandlung anwesende Beschuldigte wieder anders ausschaue, eben weil er keinen Bart trage (Anmerkung: Der Bw erschien zur mündlichen Berufungsverhandlung mit glattrasiertem Gesicht und eher kurz geschnittenem dunkelblonden Haar). Nachdem der Lenker des Fahrzeuges nicht angehalten habe, habe er mit seinem Kollegen die Verfolgung des Fahrzeuges aufgenommen, er denke schon, dass er das Kennzeichen damals lesen konnte, habe es sich jedoch nicht notiert. Er habe bei der Nachfahrt als Beifahrer des Dienstfahrzeuges das Funkgerät bedient, sei sich jedoch nicht mehr sicher, ob er das konkrete Kennzeichen an die Leitstelle weitergegeben habe. Im Zuge der Nachfahrt sei letztlich der Sichtkontakt verloren gegangen, es sei dann in der Umgebung gesucht worden, weil angenommen wurde, dass sich der Lenker in der Gegend versteckt hätte. Letztlich seien die Beamten dann einer Reifenspur, die wie sich nunmehr herausstellt, offensichtlich von einem anderen Fahrzeug stammte, nachgefahren. Der gegenständliche Honda sei von einem Kollegen in der Watzingerstraße abgestellt vorgefunden worden und sie seien dann ebenfalls dort hingefahren. Die Beamten hätten sich zunächst davon überzeugen können, dass mit dem Fahrzeug kurz zuvor gefahren wurde, zumal die Motorhaube noch warm gewesen sei und auch die Reifen einschließlich der Radkästen noch nass gewesen wären. Ebenso sei der Auspuff noch warm gewesen. Nach seiner Schätzung könnte das Fahrzeug eine bis eineinhalb Stunden zuvor abgestellt worden sein.

 

Ausdrücklich erklärte der Zeuge, die Mutter des Beschuldigten sei nicht nach schwarzem sondern nach dunklem Haar gefragt worden.

 

Als Herr Martin S die Tür geöffnet hatte, wären sich er und sein Kollege sicher gewesen, dass es sich dabei um jene Person handle, welche vorhin den Honda gelenkt habe. Herr S habe dann im Zuge der Amtshandlung stets bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben, er habe darauf beharrt, dass das Fahrzeug seit dem Nachmittag abgestellt gewesen sei.

 

Der Zeuge verblieb auch bei seiner Angabe, dass der Beschuldigte nicht bezüglich des Tatortes konkret informiert worden sei, es sei mit keinem Wort erwähnt worden, wo sich der Vorfall abgespielt habe. Er sei sich diesbezüglich ganz sicher, dies sei eine Frage der Erfahrung, die Fragen gezielt so zu stellen.

 

RI. D erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass kein Zweifel bestehe, dass das Erkennen des Bw sowohl am Ort der Anhaltung als auch dann vor seiner Wohnung gegeben war. Er könne jeden Zweifel ausschließen, dass es sich bei dem Fahrzeug, welches vor dem Haus stehend vorgefunden wurde, um jenes handle, welches bei der versuchten Anhaltung davongefahren sei. Der Beschuldigte habe ihm gegenüber angegeben, er sei seit 14.00 Uhr zu Hause gewesen und habe geschlafen. Sowohl er selbst als auch sein Kollege hätten gegenüber dem Beschuldigten zunächst nichts von einem konkreten Tatort erwähnt. Er habe sich auch das Kennzeichen gemerkt, ob tatsächlich auch die anderen Kollegen das Kennzeichen genau erkannten, könne er heute nicht sagen. Er selbst habe das Fahrzeug bei der Nachfahrt gelenkt, das Blaulicht sei sofort eingeschaltet worden. Er habe sich auf das einsatzmäßige Fahren konzentriert, es sei etwas gefunkt worden, er könne aber diesbezüglich keine Angaben mehr machen. Nachdem die Beamten gedacht hätten, sie würden den Lenker ohnedies in Kürze erwischen, hätten sie sich zunächst nur auf das Fahrzeug konzentriert. Beim abgestellten Honda Civic habe er feststellen können, dass die Motorhaube noch warm war.

 

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die zeugenschaftlichen Aussagen der Polizeibeamten unbedenklich der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Die Aussagen sind glaubhaft, schlüssig, allfällige Unklarheiten konnten im Zuge der Befragung bei der mündlichen Berufungsverhandlung abgeklärt werden. So hat sich letztlich herausgestellt, dass der Beschuldigte zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich einen Bart getragen hat und die Beamten haben auch klargestellt, dass sie nicht nach schwarzen sondern nach dunklen Haaren gefragt haben. Dass die Beamten den Beschuldigten als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges letztlich, nachdem dieser ihnen die Tür geöffnet hatte, wiedererkannt haben, ist durchaus nachvollziehbar. Schließlich handelt es sich bei den Zeugen um geschulte Polizeibeamte, die wohl in der Lage sind, relevante Merkmale zur Feststellung eines Sachverhaltes zu beobachten und zu verwerten. Dass im konkreten Fall dabei die Konzentration der Beamten nicht auf das Anlegen eines Sicherheitsgurtes und dergleichen gezielt ist, ist nachvollziehbar.

 

Was das Kennzeichen anbelangt, so mag es durchaus zutreffen, dass dieses zunächst nicht vollständig erkannt wurde. Deshalb haben sich die Beamten auch zunächst auf das Fahrzeug selbst konzentriert, wobei sie davon ausgehen konnten, dass sie den davonfahrenden Lenker noch stellen könnten. Dass letztlich zunächst die Nachfahrt erfolglos verlaufen ist, schadet nicht, zumal das Fahrzeug dann am Parkplatz im Bereich des Wohnhauses des Beschuldigten vorgefunden werden konnte und es wurde dabei auch festgestellt, dass das Fahrzeug kurz vorher noch in Betrieb gewesen sein muss.

 

Entscheidungswesentlich ist jedenfalls, dass der Beschuldigte, ohne dass er von den Polizeibeamten vom Anhalteort informiert wurde, erklärte, er könne nicht an diesem Ort gewesen sein, weil er zu Hause gewesen sei. Diesbezüglich haben beide beteiligten Polizeibeamten ausdrücklich erklärt, dass sie den Beschuldigten zunächst nicht informiert haben.

 

Zu berücksichtigen ist, dass die Zeugen ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht tätigten in Kenntnis des Umstandes, dass eine falsche Zeugenaussage sowohl straf- als auch dientsrechtliche Konsequenzen haben könnte.

 

Der Bruder des Beschuldigten mag durchaus in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und etwa 22.30 Uhr mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein, zumal sich der zu beurteilende Vorfall erst um 23.30 Uhr ereignete. Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, nachdem das Fahrzeug vom Bruder abgestellt wurde, der Beschuldigte dieses nochmals benützt hat.

 

Die Aussage der Mutter des Bw ist ebenfalls nicht geeignet, diesen zu entlasten. Letztlich konnte sie keine konkreten Angaben darüber machen, ob ihr Sohn zum Vorfallszeitpunkt mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen ist oder nicht.

 

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle erscheint seine Rechtfertigung jedenfalls nicht glaubwürdig. Es ergeben sich Widersprüche in seinen ursprünglichen Rechtfertigungen, er habe geschlafen und in weiterer Folge bei der mündlichen Berufungsverhandlung, dass er sich mit dem Internet beschäftigt habe. Weiters konnte er sich im Laufe der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr konkret an das Geschehen erinnern und konnte letztlich auch nicht die Aussagen der Polizeibeamten widerlegen.

 

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als in der in lit.a bis h sowie in den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchfürung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u.dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

 

Zunächst wird festgestellt, dass das Ergebnis der beim Bw durchgeführten Atemluftuntersuchung auf Alkohol nicht bestritten wurde bzw der Bw eingestanden hat, dass er sich zur Vorfallszeit in einem alkoholisierten Zustand befunden hat.

 

Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens ist, ob der Beschuldigte tatsächlich der Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen ist. Wie bereits oben dargelegt wurde, konnte der Beschuldigte den Tatvorwurf nicht entkräften und es gilt auch für die Berufungsbehörde als erwiesen, dass Herr Martin S das Fahrzeug zur festgestellten Tatzeit im Bereich des festgestellten Tatortes gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,11 mg/l) befunden hat und er überdies das deutlich sichtbare Zeichen eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht befolgt hat. Umstände, welche den Bw in subjektiver Hinsicht entlasten würden, sind nicht hervorgekommen und es wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschuldigte hat demnach die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

 

Bezüglich Faktum 2 war die Strafnorm insoferne zu berichtigen, als § 99 StVO 1960 keinen Absatz 3j beinhaltet. Richtigerweise war daher Absatz 3 lit.j zu zitieren.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren im alkoholisierten Zustand liegt, beizumessen ist. In Anbetracht der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (im Verfahrensakt liegen keine Vormerkungen auf) hat die Erstbehörde hinsichtlich Faktum 1 bezüglich der Geldstrafe mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden. In Anbetracht des Ausmaßes der festgestellten Alkoholisierung erscheint es aber auch gerechtfertigt, die Ersatzfreiheitsstrafe etwas höher zu bemessen, das mit 16 Tagen festgelegte Ausmaß ist durchaus tat- und schuldangemessen.

 

Bezüglich Faktum 2 beträgt der Strafrahmen bis zu 726 Euro. In diesem Falle hat die Erstbehörde den vorgesehenen Strafrahmen lediglich im Ausmaß von ca. 10 % ausgeschöpft und es vertritt die Berufungsbehörde dazu die Auffassung, dass eine Herabsetzung nicht vertretbar ist.

 

Die festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine entsprechende Bestrafung ist überdies aus generalpräventiven Gründen geboten. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten stehen den festgelegten Geldstrafen nicht entgegen.

 

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

 

 
 

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