Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108756/2/Ki/Ka

Linz, 14.01.2003

 

 

 VwSen-108756/2/Ki/Ka Linz, am 14. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des JS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, vom 30.12.2002, gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11.12.2002, VerkR96-4405-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 116,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat unter Punkt 1 des Straferkennt-nisses vom 11.12.2002, VerkR96-4405-2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 11.9.2002 um 01.20 Uhr den PKW in der Gemeinde Weyer-Land auf der B 115 - Eisen Straße bei StrKm. 67,85 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Richtung St. Peter/Au gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt am 11.9.2002 um 01.52 Uhr am GP Weyer durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht habe 0,46 mg/l ergeben. Er habe dadurch § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 581 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.

 

Der Anteil an Verfahrenskosten gemäß § 64 VStG beträgt 58,10 Euro.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob ausschließlich gegen Faktum 1 dieses Straferkenntnisses mit Schriftsatz vom 30.12.2002 Berufung nur hinsichtlich der Strafhöhe.

 

Als Begründung führt er an, dass angesichts der Tatsache, dass er sich in der Vergangenheit noch nie eine Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit alkoholisiertem Lenken eines Fahrzeuges zu Schulden kommen habe lassen und er sogleich gegenüber den Sicherheitsbehörden sich geständig und schuldeinsichtig gezeigt habe, die infolge Punkt 1 des Straferkenntnisses verhängte Strafe zu hoch angesetzt sei. Des Weiteren dürfe ihm das Lenken seines Fahrzeuges in Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht noch zusätzlich als erschwerend angelastet werden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand in einem hohen Maße eine Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen darstellt und somit einer derartigen Verwaltungsübertretung ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat dies durch Festlegung eines entsprechend strengen Strafrahmens zum Ausdruck gebracht.

 

In Anbetracht festzustellender Milderungsgründe, wie das Geständnis des Bw bzw die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erscheint es wohl vertretbar, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung mit der gesetzlichen Mindeststrafe sowohl in Bezug auf die Geld- als auch in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat, eine weitere Herabsetzung ist jedoch im Hinblick auf diese Mindeststrafe nicht mehr zulässig.

 

Eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) kommt nicht in Betracht, zumal Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung wäre, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher wäre.

 

Der Beschuldigte ist weder ein Jugendlicher noch kann im vorliegenden Falle davon ausgegangen werden, dass die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen würden, zumal letztlich auch das in der Berufung angesprochene Geständnis nicht als qualifiziert angesehen werden kann, da der Beschuldigte von den Gendarmeriebeamten in dem zur Last gelegten Zustand bei seinem Fahrzeug aufgefunden wurde.

 

Mangels Vorliegen von Anhaltspunkten, welche eine Herabsetzung der festgelegten Strafe begründen würden, konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 
 
 

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