Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108757/2/Sch/Pe

Linz, 07.05.2003

 

 

 VwSen-108757/2/Sch/Pe Linz, am 7. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HT vom 17. Dezember 2002, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. SH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Dezember 2002, VerkR96-3618-2000, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Hinsichtlich Faktum 2. wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

     

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 bzw. 21. Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 6. Dezember 2002, VerkR96-3618-2000, über Herrn HT, wegen Übertretungen gemäß 1) § 13 Abs.3 GGBG iVm § 27 Abs.2 Z11 GGBG idF BGBl. I Nr.86/2002 iVm Rn 10240 Abs.3 ADR und 2) § 13 Abs.3 GGBG iVm § 27 Abs.2 Z11 GGBG idF BGBl. I Nr.86/2002 iVm Rn 10385 Abs.1 lit.f ADR und Rn10260 lit.c ADR Geldstrafen von 1) und 2) je 72 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit keine Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil er am 26. Mai 2000 um 16.55 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug Volvo mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger Kögel mit dem deutschen Kennzeichen , auf der A8 Innkreis Autobahn aus Richtung Deutschland kommend in Richtung Wels gelenkt habe, wobei bei einer Gefahrgutkontrolle im Bereich der LKW-Einreise auf Höhe von Abkm. ca. 75,200 im Bereich des Autobahngrenzüberganges Suben festgestellt worden sei, dass mit der Beförderungseinheit 590 kg Aluminiumpulver, nicht überzogen, der Klasse 4.3 Z13b ADR UN 1396 und 3.499 kg Nitrozellulose Klasse 3 Z3b ADR UN 2.059 transportiert worden sei und 1) das mitgeführte tragbare Feuerlöschgerät mit 6 kg Inhalt gegen Ladungsbrand ungeeignet gewesen sei, da die vorgeschriebene Plombierung gefehlt habe und 2) die laut den schriftlichen Weisungen erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen unvollständig gewesen sei, indem die mit Wasser gefüllte Augenspülflasche leer gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 14,40 verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu Faktum 1. des Straferkenntnisses:

Gemäß Rn 10240 Abs.3 ADR müssen die den Vorschriften des Abs.1 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte mit einer Plombierung versehen sein, durch die sich nachprüfen lässt, dass sie nicht verwendet worden sind.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist der zweite Halbsatz dieser Bestimmung ein Tatbestandsmerkmal, das in den Spruch eines Strafbescheides aufgenommen werden muss und das nicht dadurch substituiert werden kann, dass ein mitgeführtes tragbares Feuerlöschgerät lediglich als "ungeeignet" bezeichnet wird.

 

Es wurde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Punkt aus dem erwähnten rein formalen Grund verfügt.

 

Zu Faktum 2. des Straferkenntnisses ist auszuführen:

Gemäß Rn 10260 lit.c ADR im Verein mit Rn 10385 muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ausgerüstet sein mit der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in den entsprechenden mitzuführen gewesenen schriftlichen Weisungen für den Fahrzeuglenker gemäß Rn 10385 ADR eine Augenspülflasche angeführt war. Diese war zum Zeitpunkt der Anhaltung - ebenso unbestritten - nicht gefüllt.

 

Als Rechtfertigung diesbezüglich wird vom Berufungswerber zum einen in der Stellungnahme vom 1. Februar 2001 vorgebracht, ihm sei nicht bekannt, warum die mit Wasser gefüllt gewesene Augenspülflasche leer war. Offensichtlich sei sie ausgelaufen.

 

Zum anderen wird in der Berufung - erstmals - behauptet, der Berufungswerber habe die Augenspülflasche bestimmungsgemäß verwendet, da er anlässlich der Beladung des Fahrzeuges mit einem chemischen Produkt in Berührung gekommen sei, das seine Augen gereizt habe.

 

Es kann dahingestellt werden, welche der beiden behaupteten Varianten die zutreffende ist oder der Berufungswerber vielleicht, wie er anlässlich der Anhaltung gegenüber dem Meldungsleger angegeben hat, auf das Befüllen der Augenspülflasche vergessen hatte. Entscheidungsrelevant ist nur der Umstand, dass er eben zum Zeitpunkt der Anhaltung keinen Ausrüstungsgegenstand in Form einer gefüllten Augenspülflasche mitgeführt hatte. Diese Sorgfaltswidrigkeit ist ihm jedenfalls anzulasten.

 

Die Berufungsbehörde sieht gegenständlich einen Anwendungsfall des § 21 Abs.1 VStG. Begründet wird dies im Wesentlichen mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 27. September 2002, G45/02-8 u.a., zu vergleichbaren geringfügigen Delikten nach dem GGBG.

 

Der Ausspruch einer Ermahnung schien geboten, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung dieser - und anderer - in seinem eigenen Interesse als Lenker eines Gefahrguttransportes gelegenen Bestimmung(en) zu verhalten.

 

Die vom Berufungswerber beantragte Berufungsverhandlung konnte angesichts der oa. Rechts- und Sachlage - und der sich daraus ergebenden Berufungsentscheidung - unterbleiben, da sie zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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