Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108758/10/Ki/Ka

Linz, 27.02.2003

 

 

 VwSen-108758/10/Ki/Ka Linz, am 27. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des MS, vom 2.1.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16.12.2002, VerkR96-2040-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.2.2003, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 16.12.2002, VerkR96-2040-2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er sei am 26.1.2002 um 21.10 Uhr in 4400 Steyr, im Bereich W in Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördl. Kz.: im Ortsgebiet - abzüglich der Messtoleranz von 5 km/h - um 11 km/h schneller als 50 km/h gefahren, wie mittels Geschwindigkeitsmessung mit einem Radar-Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt wurde. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (EFS 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 2.1.2003 Berufung, darin macht er ua eine Reihe von Verfahrensmängel geltend und strebt letztlich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG an.

 

Ua. wird bemängelt, dass der Tatort als wesentliches Tatbestandsmerkmal unpräzise sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Bereich des vorgeworfenen Tatortes am 25.2.2003. An dieser Verhandlung nahmen der Bw und ein Vertreter der Erstbehörde teil, als Zeuge wurde RI. R (BPD S) einvernommen.

 

Bei seiner Einvernahme bestätigte der Polizeibeamte, dass er zum Vorfallszeitpunkt mittels einem mobilen Radarmessgerät Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat, konkret konnte er sich an den Vorfall nicht erinnern. Der Bw bestritt nicht, zum Vorfallszeitpunkt im Bereich des vorgeworfenen Tatortes unterwegs gewesen zu sein und verwies im Übrigen auf seine ausführliche Berufung.

 

Der Vorfallsort befindet sich im Bereich eines ausgedehnten Betriebsareals, wobei die Radarmessung selbst ungefähr auf Höhe von Strkm.17,2 der Wolfernstraße durchgeführt worden ist. Das Betriebsgelände selbst erstreckt sich über mindestens ca. 300 m. Laut DORIS Geoinformation des Landes Oberösterreich gibt es zwei Adressen mit der Bezeichnung W. Aus den die Umgebung darstellenden Orthofotos geht hervor, dass es sich um zwei getrennte Häuser handelt, welche an verschiedenen Orten platziert sind. Während das eine Objekt - in Fahrtrichtung Linz gesehen - etwa gegenüberliegend vom Anfang des rechtseitig gelegenen Lagerplatzes, in dessen Bereich die mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wurde, situiert ist, liegt das andere Objekt bereits in einiger Entfernung von diesem Lagerplatz (ebenfalls in Fahrtrichtung Linz gesehen).

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Im gegenständlichen Falle wurde dem Bw zur Last gelegt, er habe die Verwaltungsübertretung "im Bereich Wolfernstraße Nr.17" begangen. Wie sich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle ergeben hat, ist der vorgeworfene Tatort im Bereich eines ausgedehnten Betriebsgeländes situiert und sind auf diesem Gelände überdies zwei Objekte mit der Hausnr. vorhanden, wobei diese Objekte doch in einer bestimmten Distanz von einander situiert sind. Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist durch die Formulierung des Tatvorwurfes der Tatort nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechend konkretisiert und somit der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Tatortes mit einem qualifizierten Mangel belastet. Dieser ist, da mittlerweile Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) eingetreten ist, einer zulässigen Korrektur durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr zugänglich.

 

Es liegt daher ein Umstand vor, der eine Verfolgung des Bw im Hinblick auf die angelastete Verwaltungsübertretung ausschließt, weshalb diesbezüglich - ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen - der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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