Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108759/2/Si/Ki/Ka

Linz, 04.02.2003

 

 

 

VwSen-108759/2/Si/Ki/Ka Linz, am 4. Februar 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn FS, vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dr. HV und Dr. GG, S, vom 3.12.2002, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 12.11.2002, GZ. 101-5/3-330139408, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 14,4 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Der Magistrat des Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.11.2002, GZ. 101-5/3-330139408 dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehenden Sachverhalt zur Last gelegt:

"Sie haben am 18.10.2001 um 8.29 Uhr den Kombi Chrysler Voyager, weiß ohne Kennzeichentafeln, in L H auf der Straße abgestellt, obwohl dies gemäß § 82 Abs.2 StVO nur mit einer Bewilligung gemäß Abs.1 leg.cit. erlaubt ist und eine solche Bewilligung nicht vorlag."

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 2 StVO 1960 begangen und gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

 

Der Anteil an Verfahrenskosten gemäß § 64 VStG betrage 7,2 Euro.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 3.12.2002. Der Berufungswerber beantragt das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Als Begründung führt er an, dass die Situation auf Grund einer Betriebsunfähigkeit bzw Notwendigkeit des Wechsels des Kennzeichens erforderlich geworden sei. Eine gegenteilige Feststellung, dass ein längerfristiges Abstellen durch ihn erfolgt sei, habe das Beweisverfahren nicht ergeben. Im gegenständlichen Fall sei von den Ausnahmeregelungen des § 82 Abs.3 und 4 StVO auszugehen. Behebungsarbeiten, wie dies für Werkstätten zulässig sei, müsse auch für den Fahrzeughalter zugelassen sein. Der Tatvorwurf könne sicherlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn erwiesen sei, dass das Abstellen des Fahrzeuges über einen längeren Zeitraum vorgenommen worden sei. In der Anzeige sei jedoch lediglich der Zeitpunkt der Überprüfung festgehalten. Im Straferkenntnis sei der Vorwurf nicht präzisiert. Die verhängte Geldstrafe sei bei weitem überhöht.

 

I.3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser entscheidet durch sein Einzelmitglied.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Sinne des § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG abgesehen.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Der im angefochtenen Straferkenntnis dargelegte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus der Anzeige, sowie aus den Angaben des Berufungswerbers selbst. Das gegenständliche Fahrzeug war ohne Kennzeichen und ohne Bewilligung aufgestellt.

 

Auf die Ausführungen der Erstbehörde wird verwiesen.

 

§ 82 Abs. 1 StVO: Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

 Gemäß § 82 Abs. 2 StVO ist eine Bewilligung nach Abs. 1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

Der gesamte Akteninhalt enthält keinen Hinweis darauf, dass der Berufungswerber ein Wechselkennzeichen besitzt und über eine Bewilligung verfügt hätte, um das Kraftfahrzeug auf der gegenständlichen Straße vorschriftgemäß aufstellen zu dürfen. Vom Berufungswerber wird solches auch nicht behauptet.

 

Die Bestimmung des § 82 Abs. 4 StVO kommt entgegen der geäußerten Ansicht des Berufungswerbers nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z.B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden beziehen.

 

Zufolge Abs. 3 leg.cit., den der Berufungswerber ebenfalls einwendet, ist eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um das "Wegschaffen" oder die "Instandsetzung", sondern um das "Aufstellen" des Fahrzeuges.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung etc. vornimmt.

 

Der Tatvorwurf ist im Straferkenntnis hinreichend konkretisiert.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafe zu berücksichtigen. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

 

In erster Linie ist die Straße eine für den Fußgänger und Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche. Zweck der Bestimmung des § 82 StVO ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu schützen und die Verwendung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken wie z.B. das Aufstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafeln, hintanzuhalten.

 

Über den Berufungswerber wurde bei einem Strafrahmen bis zu 726 Euro eine Strafe von 72 Euro (1 Tag EFS) verhängt. Diese verhängte Strafe ist als schuld- und tatangemessen anzusehen. Der Berufungswerber hat Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Verfahren nicht bekannt gegeben und auch in der Berufung keine Angaben dazu gemacht. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Strafzumessung unrichtig sei.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

 

 

 
 

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