Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108765/8/Sch/Pe

Linz, 10.03.2003

 

 

 VwSen-108765/8/Sch/Pe Linz, am 10. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn LH vom 27. Dezember 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Dezember 2002, VerkR96-1668-2002-GG, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 7. März 2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 2002, VerkR96-1668-2002-GG, über Herrn LH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 16. April 2002 um 18.45 Uhr im Gemeindegebiet von Unterweitersdorf auf der Mühlviertlerstraße B 310 auf Höhe Strkm 20.600 in Fahrtrichtung Freistadt den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe und dabei vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt sei, ohne sich vorher zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, weil er dadurch den mit dem PKW mit dem Kennzeichen fahrenden Lenker zum Abbremsen genötigt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens und auch im angefochtenen Straferkenntnis stets vorgehalten, das inkriminierte Verhalten auf Höhe von Strkm. 20,600 der B 310 Mühlviertler Straße gesetzt zu haben.

 

Demgegenüber hat sich anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung herausgestellt, dass diese Ortsangabe nicht den Tatsachen entsprochen haben konnte, vielmehr liegt die Vorfallsörtlichkeit etwa bei Strkm. 21,600, also rund einen Kilometer entfernt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem richtungsweisenden Erkenntnis zu den Erfordernissen der Konkretisierung der Tat iSd § 44a Z1 VStG vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A, Nachstehendes ausgesprochen:

 

Demnach ist dieser Vorschrift entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Auch wenn bei Delikten im fließenden Verkehr naturgemäß kein derartig strenger Maßstab an die Tatortkonkretisierung zu legen ist wie bei solchen im ruhenden Verkehr, so kann eine derartige Divergenz nicht mehr in Einklang gebracht werden mit den oben angeführten Kriterien. Dabei kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob dem Beschuldigten die tatsächliche Tatörtlichkeit bekannt war und er den Vorfall daher subjektiv diesbezüglich zuordnen konnte oder nicht (arg. "rechtlich" davor zu schützen).

 

Eine entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlung liegt nicht vor, sodass es der Berufungsbehörde verwehrt war, allfällige Änderungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen (vgl. § 31 Abs.2 VStG).

 

Unbeschadet dieser formellen Erwägungen ist noch vollständigkeitshalber auszuführen, dass nicht nur der anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommene Zeuge, sondern auch der Berufungswerber selbst einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und die Schilderungen des Vorfalles aus seiner Sicht durchaus ebenfalls schlüssig erscheinen. Eine Beweiswürdigung für eine Abweisung der Berufung hätte sich wohl in dem floskelhaften Verweis auf die Wahrheitspflicht eines Zeugen ergeben müssen, ohne Substanzielles gegen die Verteidigungslinie des Berufungswerbers dartun zu können. Diesbezügliche weitergehende Erwägungen erübrigen sich aber ohnedies, da der Berufung schon aus den eingangs erwähnten Erwägungen Erfolg beschieden zu sein hatte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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