Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108769/5/Kei/Da

Linz, 29.01.2004

 

 

 VwSen-108769/5/Kei/Da Linz, am 29. Jänner 2004

DVR.0690392
 
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Dezember 2002, Zl. VerkR96-2258-2001-GG, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,52 Euro (= 7,26 Euro + 7,26 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet

(auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 27.04.2001 um 09.32 Uhr im Stadtgebiet Linz, auf der Klosterstraße und dann weiter auf der Schmiedtorstraße und auf dieser stadtauswärts auf der Landstraße den KKW, Kennz., gelenkt, wobei Sie

1) bei der Kreuzung Klosterstraße/Schmiedtorstraße, von der Klosterstraße kommend, entgegen dem Gebotszeichen ‚Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links' nicht in die durch den Pfeil angegebene Fahrtrichtung gefahren sind, sondern die Fahrt nach rechts fortgesetzt haben und

2) die ab der Kreuzung Hauptplatz/Schmiedtorstraße durch Verkehrszeichen ‚Fußgängerzone' kundgemachte Fußgängerzone auf der Schmiedtorstraße in Fahrtrichtung Landstraße verbotenerweise befahren haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 52 lit.b Z.15 StVO 1960

2) § 76a Abs.1 zweiter Satz StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 36,34 Euro 17 Stunden 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

2) 36,34 Euro 17 Stunden 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,26 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 79,94 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der mit 19. Dezember 2002 datierten Berufung vor:

" An BH Freistadt, Promenade 5, 4240 Freistadt AKTZ. VerkR96-2258-2001-GG

Ich berufe gegen dieses Schreiben vom 4. Dezember 2002."

Mit einem mit 23. Jänner 2004 datierten Schreiben, das auf den durch den Oö. Verwaltungssenat mit Zahl VwSen-108769/2/Kei/Ri vom 12. Jänner 2004 ergangenen Verbesserungsauftrag hin dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde, brachte der Bw vor:

"Beim letzten Schreiben wurde mir kein Beweis erbracht. Sondern nur die selbe unrichtige Behauptung wiederholt. Nur mit der Abänderung, dass ich die Landstraße Richtung stadtauswärts nicht mehr verlassen habe.

Meine Zu- und Abfahrt zur Landstraße erfolgte nur über die Bethlehemstraße."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. Jänner 2003, Zl. VerkR96-2258-2001-GG, und in das oben erwähnte Schreiben des Bw vom 23. Jänner 2004 Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig im Sinne des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zu den gegenständlichen Tatzeiten in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 Z 1 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt ist jeweils erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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