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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240334/2/Gf/Km

Linz, 14.06.1999

VwSen-240334/2/Gf/Km Linz, am 14. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G Z, Dr. E M und Mag. A Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Mai 1999, Zl. SanRB96-38-1998, wegen vier Übertretungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung beschlossen:

I.Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in allen vier Fällen auf jeweils 150 S herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle von "Ginterstorfer" richtig "Gintenstorfer" zu heißen hat

II.Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 762 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Mai 1999, Zl. SanRB96-38-1998, wurden über den Rechtsmittelwerber vier Geldstrafen in Höhe von jeweils 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser am 2. Dezember 1997 verpackte Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien, ohne daß jene mit einer handelsüblichen Sachbezeichnung, dem Firmennamen, der Nettofüllmenge und einer Losnummer gekennzeichnet gewesen seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1996 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Z. 1, Z. 2, Z. 3 lit. a und Z. 4 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 555/1995 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 21. Mai 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Mai 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers infolge des Unterlassens entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen, während weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die verfahrensgegenständliche Warenlieferung zwar genau - wenngleich nur stichprobenartig - kontrolliert, dabei jedoch jener im Zuge der Revision beanstandete Teil übersehen worden sei. Eine Kontrolle jeder einzelnen Packung sei jedoch aufgrund des Umfanges der täglich gelieferten Waren von vornherein nicht möglich.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. SanRB96-38-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich jeweils 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 4 Z. 1, Z. 2, Z. 3 lit. a und Z. 4 LMKV begeht jeweils derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist jeweils mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der auf der Verpackung die handelsübliche Sachbezeichnung, den Firmennamen, die Nettofüllmenge und die Loskennzeichnung nicht anbringt.

4.2. Im gegenständlichen Fall läßt der Rechtsmittelwerber den ihm angelasteten Sachverhalt unbestritten.

Auf der Ebene des Verschuldens wendet er jedoch ein, daß es bei einem Unternehmen mit einer Größe wie der von ihm vertretenen GmbH schlechthin nicht möglich sei, jede einzelne Packung auf vollständige Kennzeichnung hin zu kontrollieren.

Damit zeigt er in Wahrheit jedoch nur auf, daß das in seinem Betrieb eingerichtete Kontrollsystem gerade nicht von solcher Qualität ist, daß es die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten läßt, im Gegenteil: Wird bloß stichprobenartig kontrolliert, so wird bei einem derartigen System offenkundig von vornherein die Möglichkeit in Kauf genommen, daß die Kennzeichnung der Lebensmittel eben zumindest gelegentlich nicht den Vorschriften entspricht.

Damit handelt(e) der Beschwerdeführer aber bewußt fahrlässig und somit schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.3. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde hingegen offenbar übersehen, daß der Rechtsmittelwerber bislang unbescholten ist. Dieser Umstand war als strafmildernd zu berücksichtigen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafe in allen vier Fällen jeweils auf 150 S herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch anstelle "G" richtig "G" zu heißen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde auf insgesamt 762 S (Kosten des Strafverfahrens: 60 S; Barauslagen für Untersuchungskosten: 702 S); für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Rechtsmittelwerber hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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