Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108780/5/Sch/Rd/Pe

Linz, 11.04.2003

 

 

 VwSen-108780/5/Sch/Rd/Pe Linz, am 11. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HP vom 3. Jänner 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Dezember 2002, VerkR96-4386-2001, wegen mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie des ADR zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 6. Dezember 2002, VerkR96-4386-2001, über Herrn HP, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie des ADR Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Gemäß § 33 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist (Abs.2 leg.cit.).

 

Im gegenständlichen Fall begann nach der Aktenlage der Erstbehörde mit Mittwoch, dem 18. Dezember 2002 die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen und hätte diese mit Mittwoch, dem 1. Jänner 2003 geendet. Da jedoch - wie bereits oben ausgeführt - § 33 Abs.2 AVG zum Tragen kommt, verlängert sich die Frist zur Berufungserhebung auf den 2. Jänner 2003.

 

Aufgrund des Umstandes, dass das Straferkenntnis hinterlegt worden war, hat die Berufungsbehörde dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Laut der hierauf vorgelegten Hotelrechnung des Gasthauses S in St. Kathrein/O, wird bestätigt, dass der Berufungswerber vom 16. Dezember bis 18. Dezember 2002 dort aufhältig war. Da die Rechnung mit letzterem Tag datiert ist, handelt es sich hiebei offenkundig um den Abreisetag und ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber mangels gegenteiligen Vorbringens noch am selben Tag an seine Abgabestelle zurückgekehrt ist. Somit begann die zweiwöchige Berufungsfrist zwar erst mit Donnerstag, dem 19. Dezember 2002 zu laufen, endete aber weiterhin mit Donnerstag, dem 2. Jänner 2003.

 

Die mit 3. Jänner 2003 eingebrachte Berufung war daher verspätet. Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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