Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108785/9/Sch/Pe

Linz, 29.09.2003

 

 

 VwSen-108785/9/Sch/Pe Linz, am 29. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des FH vom 16. Dezember 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. November 2003, VerkR96-4390-2001-GG, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. September 2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro herabgesetzt wird.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 3 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 2003, VerkR96-4390-2001-GG, über Herrn FH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 92 Abs.1 StVO eine Geldstrafe von 36,34 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 7. November 2003 um ca. 14.00 Uhr im Gemeindegebiet Leonding auf der Ruflinger Straße zwischen Strkm 1,772 und Strkm 1,168 in Fahrtrichtung Linz den Lkw mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei den Fahrstreifen Richtung Linz der obgenannten Landesstraße durch flüssige Stoffe (Treibstoff) verbotenerweise gröblich verunreinigt habe, sodass die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdet gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,63 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen und gab dieser nachvollziehbar und glaubwürdig an, dass sich für ihn angesichts der gegebenen Umstände kein Zweifel daran ergeben konnte, wonach die Verschmutzung der Fahrbahn im gegenständlichen Bereich durch Öl- bzw. Teibstoffreste vom Berufungswerber stammen musste. Zum einen führte die wahrgenommene Spur beginnend von der Ausfahrt der Firma K auf der Ruflinger Straße in Richtung Linz und endete auf einer dort befindlichen Bergkuppe. Der Berufungswerber hatte zum anderen unbestritten vorher Autowracks in seinen Lkw geladen und schon zumindest eine Fahrt unternommen gehabt, als die Verschmutzung durch die einschreitenden Beamten wahrgenommen wurde. Die Annahme des Meldungslegers ist durchaus schlüssig, dass durch die Bergauffahrt die sich auf der Ladefläche befindliche ölige Flüssigkeit iVm Regenwasser - am Vorfallstag hatte es geregnet - nach hinten bewegte und in der Folge von der Ladefläche auf die Fahrbahn floss. Der Berufungswerber hat weder bei der Amtshandlung noch in der Folge bei der Berufungsverhandlung überzeugend darlegen können, dass nicht er, sondern allenfalls ein anderer Fahrzeuglenker Verursacher der Verschmutzungen gewesen wäre. Bei der Amtshandlung - der Berufungswerber war für eine weitere Fuhre an den Vorfallsort zurückgekommen - hatte der Meldungsleger die erwähnte Flüssigkeit auf der Ladefläche des Lkw wahrgenommen. Wenngleich die Berufungsbehörde nicht verkennt, dass hier nicht mit quasi hundertprozentiger Sicherheit der Berufungswerber als Verursacher feststeht, wohl ist aber die bei weitem überragende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sei mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist (VwGH 12.2.1982, 81/08/0035). Vielmehr genügt es, jene Möglichkeit als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 13.6.1986, 85/16/0109).

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 99 Abs.4 lit.g StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt.

 

Die Erstbehörde hat im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in der Höhe von 36,34 Euro festgesetzt. Dies ergibt sich nach der Aktenlage daraus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglich ergangenen Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von - damals noch - 500 S verhängt wurde und dieser Betrag im Straferkenntnis exakt in den entsprechenden Euro- und Centbetrag umgerechnet wurde. Der Berufungsbehörde erscheint allerdings eine Verwaltungsstrafe, die derartig feingegliedert festgesetzt wird, dass sogar Centbeträge aufscheinen, weder geboten noch in den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG begründbar. Weder Unrechts- noch Schuldgehalt können wohl so genau bemessen werden, dass sie die Festsetzung von Centbeträgen rechtfertigen.

 

Dazu kommt noch, dass bei der Strafbemessung im Rahmen eines Straferkenntnisses - im Gegensatz zur Strafverfügung - auch die Kriterien des § 19 Abs.2 VStG zu berücksichtigen sind. Im gegenständlichen Fall ist zu Tage getreten, dass dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Auch erscheint es der Berufungsbehörde nicht begründbar, den vorangegangenen Verkehrsunfall im tatörtlichen Bereich eindeutig auf die Verschmutzung der Fahrbahn durch den Berufungswerber zurückzuführen. Es sind diesbezüglich außer der Behauptung der Lenkerin keine objektiven Anhaltspunkte zu Tage getreten, die die Verursachung durch den Berufungswerber stützen könnten. Bekanntermaßen kann das Schleudern eines Fahrzeuges und das Abkommen von der Fahrbahn mehrere Ursachen haben, etwa einen Fahrfehler durch den Lenker etc. Es wird allerdings nicht verkannt, dass aufgrund der geschilderten Umstände der Berufungswerber naturgemäß als Verursacher auch nicht ausscheiden kann.

 

Sohin erscheint es der Berufungsbehörde im vorliegenden Fall vertretbar, den vorgesehenen Strafrahmen nicht über die Hälfte hinaus auszuschöpfen und sollte auch die herabgesetzte Geldstrafe noch bewirken können, dass der Berufungswerber künftighin sorgfältiger auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960 achtet.

Mangels gegenteiligen Vorbringens wurde im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers davon ausgegangen, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest 1.200 Euro verfügt, welches ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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