Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108787/6/Ki/Ka

Linz, 13.03.2003

 

 

 VwSen-108787/6/Ki/Ka Linz, am 13. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des US, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. NN vom 13.1.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.12.2002, VerkR96-4260-2002/Her, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.3.2002, zu Recht erkannt:

 

I. Bezüglich der Fakten 1, 2 und 5 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Bezüglich der Fakten 3 und 4 wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen auf 30 Euro (Faktum 3) bzw auf 15 Euro (Faktum 4) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird diesbezüglich die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Bezüglich der Fakten 1, 2 und 5 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Bezüglich der Fakten 3 und 5 wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde auf insgesamt 4,50 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat, datiert mit 19.12.2002 unter AZ. VerkR96-4260-2002/Her, gegen den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) ein Straferkenntnis erlassen. Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:


"Straferkenntnis

Sie haben am 10.5.2002 gegen 16.50 Uhr das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger UTN010 (B) auf der A25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km 6,050 im Gemeindegebiet von Weißkirchen/Tr., Parkplatz Sinnersdorf, festgestellt wurde, dass

  1. für den Zeitraum von 7.5.2002, 09.20 Uhr bis 18.00 Uhr keine Schaublattaufzeichnungen und auch keine handschriftlichen Eintragungen vorhanden waren,
  2. für den Zeitraum von 8.5.2002, 02.30 Uhr bis 10.40 Uhr keine Schaublattaufzeichnungen vorhanden waren, wobei in diesem Zeitraum eine Strecke von 260 km/h zurückgelegt wurde,
  3. auf dem Schaublatt welches am 7.5.2002 um ca. 18 Uhr eingelegt wurde, die Eintragung des Datums und des Ortes Entnahme fehlte,
  4. auf dem Schaublatt welches am 7.5.2002 um ca. 18 Uhr eingelegt wurde, die Eintragung des Kilometerstandes bei Entnahme fehlte,
  5. das Schaublatt welches am 9.5.2002 um ca. 10 Uhr eingelegt wurde über den bestimmungsgemäßen Zeitraum (24-Stunden-Zeitraum) hinaus verwendet wurde, wodurch die Aufzeichnungen im Zeitraum von 10 Uhr bis 15.35 überschrieben wurden.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

  1. § 102 Abs.1 KFG iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.2 und Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  2. § 102 Abs.1 KFG iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.2 und Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  3. § 102 Abs.1 KFG iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.5b und § 134 Abs.1 KFG 1967
  4. § 102 Abs.1 KFG iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.5d und § 134 Abs.1 KFG 1967
  5. § 102 Abs.1 KFG iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

  1. 70,-- 36 Std 1. - 5.
  2. 200,-- 96 Std. 134 Abs.1 KFG
  3. 40,-- 24 Std. 1967
  4. 20,-- 24 Std.
  5. 100,-- 48 Std.

 

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

43 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 473,-- Euro.

 

Zahlungsfrist: 14 Tagen

 

Wenn Sie keine Berufung erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) unverzüglich entweder mit beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw, rechtsfreundlich vertreten, am 13.1.2003 Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 

Unter anderem wird die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der Fakten 3 und 4 eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, da eine allfällige Mangelhaftigkeit hinsichtlich der Schaublatteintragungen insgesamt nur einmal unter Sanktion gezogen werden dürfte. Bezüglich Strafbemessung wurde eine Reihe von Milderungsgründen vorgebracht, welche die verhängte Geldstrafe als überhöht ansehen ließen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung am 11.3.2003. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Rechtsvertreter des Bw teil. Letzterer sowie eine Vertretung der Erstbehörde haben - entschuldigt - an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung) vom 9.6.2002 zugrunde, der der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung unterzogene Sachverhalt wurde von einem Gendarmeriebeamten dienstlich festgestellt. Im Verfahrensakt befinden sich ferner die Originalschaublätter, aus dem Schaublatt vom 7.5.2002, welches um ca. 18.00 Uhr eingelegt wurde, geht eindeutig hervor, dass die Eintragung des Datums und des Ortes der Entnahme sowie des Kilometerstandes bei Entnahme, fehlt.

 

Der Rechtsvertreter erklärte dazu, nachdem ihm dieses Originalschaublatt zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Sachverhalt bezüglich der Fakten 3 und 4 nicht bestritten werde. Die Nichteintragung des Datums sei jedoch ein reiner Formmangel, da denklogisch und gesetzlich zulässigerweise das Entnahmedatum der 8.5. sein müsse. Diesbezüglich sei eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro nicht angemessen. Weiters verwies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschuldigte unbescholten sei, dies habe die Erstbehörde nicht strafmildernd gewertet. Der Rechtsvertreter beantragte, bezüglich der Fakten 3 und 4 eine Ermahnung auszusprechen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr.L370 vom 31.12.1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.Nr. L370 vom 31.12.1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl.Nr. 353 vom 17.12.1990, S 12, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

I.5.1. Zu den Fakten 1, 2 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Die Erstbehörde hat bezüglich dieser Fakten die Strafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG 1967 angewandt. Durch diese Norm wird § 102 Abs.1 KFG 1967 dritter Satz verdrängt. Die verletzte Norm ist in den gegenständlichen Fällen Artikel 15 Abs.2 bzw Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85, tatzeitbezogen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.2135/98 vom 24.9.1998.

 

§ 134 Abs.1 KFG weist aber nur Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr.3821/85, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.3572/90, ABl.Nr.L353 vom 17.12.1990, S 12, als Verwaltungsübertretung aus.

 

Die - auf die Tatzeit relevante - Verordnung (EG) Nr.2135/98 vom 27.9.1998 trat am 10.10.1998 in Kraft und hat ua die Absätze 2 und 7 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 geändert. Die Kundmachung des Annex 1b zur VO 2135/ 98 (EG) im August 2002 (Verordnung EG Nr.1360/2002, ABl.L207) vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern, da durch die im August 2002 kundgemachte Verordnung der Anhang der Verordnung (EG) Nr.2135/98 ersetzt wurde, dh bis zu diesem Zeitpunkt war der Inhalt der Verordnung 2135/98 (EG) rechtsgültig.

 

Ebenso vermag auch der Umstand, dass noch kein System zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten wegen einer Umsetzungsfrist im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes existiert, die rechtsgültige Änderung der Absätze 2 und 7 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 nicht zu beeinflußen.

 

Mangels Novellierung des § 134 Abs.1 KFG 1967 ist daher das in den gegenständlichen Punkten tatbestandsmäßige Verhalten des Bw nicht mit Strafe bedroht, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

I.5.2. Zu den Punkten 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Artikel 15 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der zur Tatzeit geltenden Verordnung (EG) Nr.2135/98 des Rates vom 24.9.1998 lautet in den verfahrensrelevanten Punkten wie folgt:

 

Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

 

a .......

b........ bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;

c ......

d...... den Stand des Kilometerzählers:

 

vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs).

 

Anders als unter Punkt I.5.1. dargelegt, wurden die gegenständlichen Bestimmungen durch die Verordnung (EG) Nr.2135/98 nicht geändert, weshalb in diesen Fällen weiterhin die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG 1967 herangezogen werden kann.

 

Dass der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt verwirklicht wurde, ist durch das Berufungsverfahren erwiesen und wurde auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht bestritten. Der Beschuldigte hat sohin diesbezüglich den zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden.

 

Eine Doppel- bzw Mehrfachbestrafung liegt nicht vor, zumal in der verfahrensgegenständlichen Verordnung die dem Fahrer im Zusammenhang mit der Eintragung auf dem Schaublatt obliegenden Aufgaben einzeln angeordnet sind und somit jeder einzelne Verstoß ein gesondertes Zuwiderhandeln gegen diese Verordnung darstellt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde ua. in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass strafmildernd kein Umstand zu werten war.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht nicht hervor, dass gegen den Beschuldigten verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, im Gegenteil auf der Anzeige des LGK für Oö. (ON 1) ist vermerkt, dass keine Vorstrafen gegeben sind. Demnach liegt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor, weshalb eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafen durch die Berufungsbehörde vorzunehmen war. In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und insbesondere auch aus spezial- bzw generalpräventiven Gründen erscheint jedoch eine weitere Herabsetzung unter keinen Umständen mehr vertretbar, weshalb auf das Vorliegen allfälliger weiterer Milderungsgründe nicht mehr einzugehen war. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten (die Schätzung der Erstbehörde wurde nicht bestritten) wurden ebenfalls berücksichtigt.

 

Der Ausspruch einer Ermahnung ( § 21 VStG) ist im vorliegenden Falle nicht zulässig, die Anwendung dieser Rechtswohltat setzt voraus, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Von einem ordnungsgemäß handelnden Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges muss erwartet werden, dass er die hiefür relevanten rechtlichen Bestimmungen kennt und sich überdies gemäß diesen Bestimmungen verhält. Es mag zutreffen, dass die vorgeworfenen Unterlassungen lediglich eine bloße Ordnungswidrigkeit darstellen, jedenfalls erachtet die Berufungsbehörde, dass von einem geringen Verschulden des Bw nicht die Rede sein kann. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG war daher ein Absehen von der Strafe im vorliegenden Falle nicht zulässig.

 

I.6. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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