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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240335/2/Gf/Km

Linz, 05.07.1999

VwSen-240335/2/Gf/Km Linz, am 5. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G E-D und Dr. C R, gegen den Beschlagnahmebescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 2. Juni 1999, Zl. SanRB96-64-1-1999-Ma, wegen des Verdachtes einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 2. Juni 1999, Zl. SanRB96-64-1-1999-Ma, wurden im Geschäftslokal des Rechtsmittelwerbers sechs Spielzeugpuppen beschlagnahmt, weil der Verdacht einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 372/1998 (im folgenden: LMG), mittels diesen gegeben war.

1.2. Gegen den vorangeführten, ihm am selben Tag zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche, am 16. Juni 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz der dringende Verdacht bestehe, daß in dem beschlagnahmten Kleinkinderspielzeug verbotene Weichmacher (Phthalate) enthalten seien.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, daß die - nur unzureichend begründete - Beschlagnahme nicht auf § 39 VStG gestützt werden könne, weil § 74 Abs. 1 Z. 1 LMG nicht den Verfall als Strafe vorsehe. Aber auch eine Berufung auf § 40 Abs. 2 LMG scheide schon deshalb aus, weil nach allgemein anerkannter Auffassung eine Puppe nicht als Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten gedacht sei. Schließlich erweise sich - abgesehen davon, daß die verfahrensgegenständlichen Waren in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates (BRD) hergestellt wurden - die WeichmacherVO im Hinblick auf Art. 30 EGV von vornherein als rechtswidrig.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. SanRB96-64-2-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 40 Abs. 1 lit. a Z. 2 LMG i.V.m. den §§ 1 und 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten, BGBl.Nr. II 255/1998 (im folgenden: WeichVerbVO), haben die Lebensmittelaufsichtsorgane Spielzeug - sofern dieses voraussichtlich gekaut, gelutscht oder sonstwie häufig in den Mund genommen wird - zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß dieses einem zum Schutz der Gesundheit erlassenen verordnungsmäßigen Verbot - nämlich: daß es unter Zusatz von Weichmachern aus der Gruppe der Phthalate hergestellt ist - in erheblichem Maß widerspricht.

4.2. Im vorliegenden Fall hat die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz in ihrem (Sachverständigen-)Gutachten vom 11. Mai 1999, Zl. 2241/1999, festgestellt, daß die verfahrensgegenständlichen Spielzeugpuppen "aus Weich-PVC mit einem Zusatz von Phthalaten in einer Menge von 41g/100g hergestellt" sind.

Da § 2 WeichVerbVO die Verwendung von Phthalaten bei der Fabrikation von Kinderspielzeug generell - und damit auch in bloß geringen (wovon bei einem Wert von 41% ohnehin keine Rede sein kann) Anteilen - untersagt, ist somit auch von vornherein klargestellt, daß im Zeitpunkt des Einschreitens des Lebensmittelaufsichtsorganes sonach der dringende Verdacht bestand, daß der Rechtsmittelwerber diesem Verbot "in erheblichem Maße" i.S.d. § 40 Abs. 1 lit. a Z. 2 LMG zuwidergehandelt hat.

Die belangte Behörde war daher gemäß § 40 Abs. 2 LMG berechtigt, den angefochtenen Beschlagnahmebescheid zu erlassen.

4.3. Demgegenüber vermögen die Einwände des Beschwerdeführers deshalb nicht zu überzeugen, weil sich einerseits in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt kein Hinweis dafür findet, daß der angefochtene Bescheid (anstatt - wie unter "Rechtsgrundlage" sogar explizit angeführt - auf § 40 Abs. 2 LMG) auf § 39 Abs. 1 VStG gestützt worden wäre (ganz abgesehen davon, daß - wie § 75 LMG zeigt - ohnedies auch im Verwaltungsstrafverfahren der "Verfall von Waren" als Nebenstrafe vorgesehen ist).

Auf der anderen Seite hat es der Rechtsmittelwerber nicht nur unterlassen, dem vorzitierten Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sondern auch, wenigstens ansatzweise einen Beleg für seine Behauptung, daß es "allgemein anerkannten Tatsachen" entspreche, "daß das Spielen mit Puppen grundsätzlich erst nach dem vollendeten 3. Lebensjahr einsetzt", zu erbringen.

Und schließlich steht das EU-rechtliche Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen (Art. 28 EGV) gemäß Art. 30 EGV u.a. a priori unter dem Vorbehalt des Schutzes der Gesundheit von Menschen, sodaß sich die WeichVerbVO aus diesem Blickwinkel nach h. Auffassung sowohl als völkerrechtlich als auch als verfassungsrechtlich unbedenklich erweist.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

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