Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108794/2/Kei/Jo

Linz, 13.01.2004

 

 

 VwSen-108794/2/Kei/Jo Linz, am 13. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. November 2002, Zl. S-31.669/02-4, zu Recht:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 15,20 Euro (=7,20 Euro + 4 Euro + 4 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben, wie

 

am um (von-bis) in

28.7.2002 11.23 - 12.25 Uhr Linz, Harrachstr. geg. 6-8

 

festgestellt wurde,

  1. den Pkw in einer Fußgängerzone vorschriftswidrig aufgestellt,
  2. kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt und
  3. keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 24 Abs.1 lit. i StVO
  2. § 102 Abs. 10 KFG
  3. § 102 Abs. 10 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

  1. 36,-- 1) 24 Std. 1) § 99 Abs. 3 lit.a StVO
  2. 20,-- 2) 12 Std. 2) § 134 Abs. 1 KFG
  3. 20,-- 3) 12 Std. 3) § 134 Abs. 1 KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

83,60 Euro".

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

 

Er sehe nicht ein, dass er für die Ausübung seines Berufes bestraft werden soll.

Er hätte Sorgepflichten für die Gattin und für 6 minderjährige Kinder.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Jänner 2003, Zl. S 31.669/02-4, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrerere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für die Gattin und für 6 Kinder.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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