Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108797/2/Br/Pe

Linz, 28.01.2003

 

 

 VwSen-108797/2/Br/Pe Linz, am 28. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn AP, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. Dezember 2002, VerkR96-6756-1-2002, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das verhängte Strafausmaß wird bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 13 Euro auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in einem Baustellenbereich auf einer Autobahn um 25 km/h eine Geldstrafe von 65 Euro verhängt.

Dieses Straferkenntnis erging im Rahmen eines auf den Strafausspruch eingeschränkten Einspruch gegen eine vorerst gegen den Berufungswerber erlassene Strafverfügung.

1.1. Bei der Strafzumessung wies die Behörde erster Instanz unter Eingehen auf die subjektive Tatseite auf die Tatschuld, die persönlichen Umstände des Berufungswerbers und die sonstigen Strafzumessungsgründe ausführlich hin. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Demgemäß wurde dem Einspruch gegen das Strafausmaß keine Folge gegeben.

 

2. Mit seiner abermals dagegen erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber Folgendes zum Ausdruck. Gemessen an seinem Einkommen sei die Strafe viel zu hoch bemessen. Er sei viel mit dem Auto unterwegs und fahre fast jede Woche diese Strecke. Es lägen keine Übertretungen durch ihn im Bereich von Wels vor, weil er an sich immer auf Geschwindigkeiten sehr genau achte. Hier könnte es sich um eine ihm nicht bekannte Tagesbaustelle gehandelt haben. Abschließend vermeinte er, es wolle die Strafe auf 20 Euro ermäßigt werden wobei er abschließend auf die Kosten für die Haushaltsführung für seine Familie mit fünf Kindern hinweist.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Vorbringen des Berufungswerbers der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

3.1. Zum Sachverhalt ist lediglich festzustellen, dass Baustellenbereiche auf Autobahnen als besondere Unfallhäufungspunkte in Betracht kommen. Durch geänderte Spurverläufe kommt es dort zu fahrdynamisch komplexen Vorgängen, wobei insbesondere überhöhte Geschwindigkeiten einzelner Verkehrsteilnehmer die Homogenität des Verkehrsflusses stören und mit Blick darauf ein erhöhtes Gefahrenpotential implizieren.

 

4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

4.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem Autobahn-Baustellenbereich im Ausmaß von 25 km/h ist - abstrakt besehen - jedenfalls eine vom Gesetzgeber als nicht tolerierbare nachteilige Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Werte verbunden (vgl. h. Erk. vom 20.8.2002, VwSen-108333/Br). In der in diesem Zusammenhang vermag mit Hinweis auf die obigen Ausführungen zur Schutzzielverletzung der mit 65 Euro festgesetzten Geldstrafe selbst angesichts des Milderungsgrundes der bislang bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und mit Blick auf die umfangreichen Sorgepflichten des Berufungswerbers für fünf Kinder, nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Insbesondere vermag ein Ermessensfehler seitens der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden. Die hier verhängte Strafe ist vielmehr durchaus als mit Augenmaß festgesetzt zu bezeichnen.

 

5. Abschließend sei noch festgestellt, dass hier weder die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG noch für § 21 VStG vorliegen. Ein beträchtliches Überwiegen von Strafmilderungsgründen kann hier nicht gesehen werden (vgl. VwGH 24.5.1989, 89/03/0048 = ZfVB 1990/2/231). Es ist für ein derartiges Überwiegen zusätzlich noch auf die Qualität der Milderungsgründe abzustellen. Dem Umstand der bloßen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ein solches Gewicht nicht zugemessen werden. Auch ermangelt es hier mit Blick auf ein Absehen von einer Bestrafung, der zwingend notwendig gegebenen "bloß unbedeutenden Tatfolgen", sowie "eines bloß geringfügigen Verschuldens". Vielmehr sind - wie oben schon ausgeführt - die Folgen einer doch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Baustellenbereich mit erheblichen Gefahrenkomponenten begleitet.

Der Strafberufung musste demnach der Erfolg versagt bleiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. B l e i e r

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