Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108798/5/Sch/Rd/Pe

Linz, 16.04.2003

 

 

 VwSen-108798/5/Sch/Rd/Pe Linz, am 16. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des BH vom 22. Jänner 2003, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20. Jänner 2003, Zl. 3511/St/02, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge "... Kraftfahrzeuges (Motorfahrrad)" die Wortfolge "mit dem Kennzeichen SR-22NM" eingefügt wird.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 7,20 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 2003, Zl. 3511/St/02, über Herrn BH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 iVm § 57a Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil, wie am 16. April 2002 um 11.30 Uhr in Steyr nächst der Kreuzung Neumannstraße mit der Ennserstraße festgestellt worden sei, er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (Motorfahrrad) nicht dafür gesorgt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil die Begutachtungsplakette gefehlt habe, da am Motorfahrrad zwar eine Begutachtungsplakette angebracht, in diese jedoch das Kennzeichen und die Lochung 04/01 eingestanzt gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, dass sich auf dem gegenständlichen Fahrzeug sehr wohl die richtige Plakette befunden hätte. Der Anzeiger habe die Kontrolle oberflächlich und nicht ausreichend sorgfältig durchgeführt. Dieser Umstand könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Er könne aufgrund des Prüfberichtes der Landesprüfstelle vom 28. Mai 2001 belegen, dass das Fahrzeug für in Ordnung befunden wurde. Aufgrund dieser Überprüfung wurde das Fahrzeug dann am 30. Mai 2001 neu zugelassen und eine ordnungsgemäße Plakette, in welcher das neue Kennzeichen sowie die Lochung 04/02 eingestanzt war, von der Zulassungsstelle der Interunfall Versicherung ausgegeben. Die Plakette sei deutlich sichtbar am Fahrzeug befestigt worden. Er könne keinen Grund angeben, weshalb er die Plakette nicht am Fahrzeug anbringen sollte. Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist zur Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses zu bemerken, dass diese in der Bestimmung des § 44a Z1 VStG und in der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere im richtungsweisenden Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894 A, begründet ist. Hiezu war die Berufungsbehörde aufgrund einer fristgerechten tauglichen Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 5. Juni 2002) berechtigt.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2003 wurde der Berufungswerber vom Oö. Verwaltungssenat aufgefordert, die Ablichtung des in der Berufung erwähnten Gutachtens der Landesprüfstelle vom 28. Mai 2001 vorzulegen. Anlässlich dieses Schreibens wurde auch noch um Übermittlung der via E-Mail an die Erstbehörde gesandten Fotos gebeten, da diese von der Erstbehörde nicht ausgedruckt werden konnten.

 

Dem Ersuchen, die Fotos nachzureichen, kam der Berufungswerber mit Eingabe vom 14. März 2003 nach, jedoch wurde der Aufforderung zur Nachreichung des Gutachtens der Landesprüfstelle bis zum heutigen Tage nicht entsprochen.

 

Wie aus der Anzeige vom 22. April 2002 der Bundespolizeidirektion Steyr hervorgeht, war das verfahrensgegenständliche Motorfahrrad nächst der Kreuzung Neumannstraße/Ennserstraße abgestellt gewesen. Dabei wurde vom Meldungsleger festgestellt, dass auf diesem Fahrzeug eine ungültige Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. In der Begutachtungsplakette sei das Kennzeichen und die Lochung 04/01 eingestanzt gewesen.

 

Auf den vom Berufungswerber übermittelten Fotos ist eindeutig zu erkennen, dass sich zwei Prüfplaketten auf der Lenkstange des gegenständlichen Motorfahrrades befinden.

 

Einem Sicherheitswachebeamten kann grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass er Verwaltungsübertretungen zur Anzeige bringt, die nicht den Tatsachen entsprechen. Da nunmehr, wie auf den vom Berufungswerber vorgelegten Fotos ersichtlich sind, beide Begutachtungsplaketten (sowohl die unrichtige als auch jene, die die korrekten Lochungen aufweist) leicht erkennbar am Fahrzeug angebracht sind, musste der Oö. Verwaltungssenat davon ausgehen, dass sich zum Zeitpunkt der Beanstandung lediglich eine, und zwar jene mit dem falschen Kennzeichen bzw der Lochung 04/01, auf dem Fahrzeug befunden hat; der Meldungsleger hätte die zweite Palette nicht übersehen können, wo sie doch schon auf den relativ kleinen Fotos gut erkennbar ist.

 

Aus welchen Gründen auch immer es vom Rechtsmittelwerber unterlassen wurde, die korrekte Prüfplakette am Fahrzeug zu befestigen, mag dahingestellt bleiben. Wie bereits oben ausgeführt, hätte der Meldungsleger diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, falls sich tatsächlich die korrekte Begutachtungsplakette am Fahrzeug befunden hätte.

 

Somit konnte die Berufung mit keinem Erfolg beschieden sein und war das von der Erstbehörde erlassene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des § 57a Abs.1 KFG 1967 ist darin begründet, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges gewährleistet ist. Die Begutachtungsplakette dient nun dazu, feststellen zu können, ob diesem Erfordernis in Form der vorgeschriebenen Überprüfung entsprochen wurde oder nicht.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro kann angesichts des Strafrahmens bis zu 2.180 Euro nicht als überhöht angesehen werden. Vielmehr muss von einem Verkehrsteilnehmer erwartet werden können, dass, wenn er Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, in der Lage ist, geringfügige Verwaltungsstrafen - wie die gegenständliche - zu begleichen.

 

Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Angesichts der Höhe der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe lassen diese erwarten, dass der Berufungswerber zur Bezahlung ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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