Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108799/19/Fra/Ka

Linz, 27.05.2003

 

 

 VwSen-108799/19/Fra/Ka Linz, am 27. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn GB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. HV, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.12.2002, Zl. S-26.154/02-1, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.3.2003, in Verbindung mit einem Lokalaugenschein sowie nach Durchführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.5.2003, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "bis Kreuzung Siemensstraße" zu entfallen hat. Die verletzte Rechtsvorschrift hat wie folgt zu lauten: § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960.

Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG) wird der Berufung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 1 einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 280 Euro, zu zahlen. Hinsichtlich des Faktums 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages sowohl zum Erstinstanzlichen als auch zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) a) wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.400 Euro (EFS 18 Tage) und b) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 Euro (EFS 4 Tage) verhängt, weil er am 30.6.2002 um 13.10 Uhr bis 13.11 Uhr in Linz, von D, stadtauswärts bis zur Kreuzung Siemensstraße

a) den PKW, Kz: gelenkt hat und sich am 30.6.2002 um 13.24 Uhr in Linz, S, geweigert hat, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtigt war, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben, sowie

b) das KFZ gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Bw weist darauf hin, dass mit dem Straferkenntnis erstmals hinsichtlich des Faktums 1 ein Tatvorwurf nach § 5 Abs.2 StVO 1960 erhoben wird. Der bisherige Vorwurf sei gemäß der Anzeige nach § 5 Abs.4 StVO 1960 erfolgt. Darüber hinaus werde mit dem vorliegenden Straferkenntnis nicht auf die Bestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 Bezug genommen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Tatvorwurf hinsichtlich des Faktums 1 verfristet ist. Ähnlich gelagert sei auch die Voraussetzung hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend das Faktum 2. Eine Bezugnahme auf die Bestimmung der §§ 37 FSG fehle beim Tatvorwurf. Weiters seien Tatort und Tatzeit nicht entsprechend klargestellt. Der Vorwurf hinsichtlich des Faktums 1 könne lediglich an der Anhaltestelle erfolgt sein. Eine Verbindung mit D stadtauswärts bis zur Kreuzung Siemensstraße sei sohin hinsichtlich des Tatortes verfehlt.

 

In der Sache selber sei davon auszugehen, dass die Angaben der Meldungsleger und des Anzeigers nicht richtig sind und offensichtlich auf einem Irrtum beruhen. Der Anzeiger behauptet, vom Haus D den Vorfall gesehen zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Feststellung mit D als Fahrbeginn erfolgte. Diese Fahrzeugposition stehe auch in keinem Zusammenhang mit seinem Wohnsitz. Die Fahrzeit sei offensichtlich mit einem Zeitraum von einer Minute damit begründet, dass der Anzeiger behauptet, er habe das Fahrzeug noch bis zur Kreuzung Siemensstraße gesehen. Eine entsprechende Abklärung bezüglich dieser Fahrtstrecke sei tatsächlich nicht gegeben. Es sei auch nicht klargestellt, welche Wegstrecke vom Anzeiger bis zum WZ Neue Heimat zurückgelegt wurde und inwieweit dies zeitlich auch realistisch erscheine. Es sei auch ungeklärt, wie das Fahrzeug dann letztlich am Seidlbastweg 3 angetroffen werden konnte. Aufgrund seiner Wohnanschrift mit Siemensstraße sei dieser in unmittelbarer Nähe gelegene Parkplatz auch im Einzelnen erklärbar und damit auch ausgeschlossen, dass das Fahrzeug tatsächlich von der Dauphinestraße in Richtung Siemensstraße bzw Seidelbastweg gelenkt wurde. In Bezug auf den Wohnort des Meldungslegers erscheine es wenig sinnvoll, das Fahrzeug in der Dauphinestraße abzustellen, wenn die unmittelbare Parkmöglichkeit zu seinem Wohnsitz im Bereich des Seidelbastweges gelegen ist. Darüber hinaus sei die Anhaltung auf einem Privatparkplatz erfolgt. Ein Verstoß nach der StVO sei daher in diesem Zusammenhang nicht berechtigt. Eine Ablehnung des Alkotests sei seinerzeit auch nicht erfolgt. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Außerdem seien die Geldstrafen weit überhöht. Er beantrage daher in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Abhaltung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 25.3.2003 und am 5.5.2003 sowie durch Abhaltung eines Lokalaugenscheines.

 

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist erwiesen.

 

Der Bw lenkte am 30.6.2003 um ca. 13.10 Uhr bis 13.11 Uhr in Linz den am Parkplatz vor dem Haus D abgestellten PKW, Kz.: rückwärts auf die D. Er hat dabei vier Versuche benötigt, um aus der Parklücke hinaus zu kommen, wobei er den Verkehr behinderte und mehrere Fahrzeuglenker bereits hupten. Anschließend ist er wieder nach vor in die Parklücke gefahren und ausgestiegen. Vor diesem Ausparkmanöver urinierte der Bw an einem Baum. Er befand sich in weiblicher Begleitung. Nach dem Ausparkmanöver redete die ihn begleitende Dame auf ihn ein. Weiters ging von der gegenüberliegenden Fahrbahnseite auf Höhe der Dauphinestraße 210 eine Dame mit einem Hund zum Bw und redete ebenfalls auf der Fahrerseite durch das geöffnete Seitenfenster auf den Bw ein. Anschließend parkte der Bw seinen PKW wieder nach rückwärts aus und bog nach rechts in die Laskahofstraße ein, wobei er auch einen Fußgänger behinderte. Diesen Vorfall beobachtete Herr HR, der zum Tatzeitpunkt in Linz, D wohnte. Dieses Haus befindet sich genau vis a vis von der Vorfallsörtlichkeit. Herr R beobachtete noch, wie der Bw sein Fahrzeug auf der Laskahofstraße Richtung stadtauswärts lenkte. In der Folge entschwand dieses Fahrzeug aus seinem Sichtbereich. Da Herr R sich Sorgen darüber machte, dass der Bw aufgrund seines offensichtlich alkoholisierten Zustandes einen Unfall verursachen könnte, ist er sofort hinunter auf die Straße und eine Kurzstrecke in der Laskahofstraße gegangen und hat nachgesehen, ob er das Fahrzeug abgestellt vorfinden könnte. Da er es nirgends gesehen hatte, ging der Zeuge R anschleißend sofort zum WZ Neue Heimat und meldete den von ihm beobachteten Vorfall. Der Zeuge hat sich das Kennzeichen des PKW´s notiert. Im Anschluss daran begab er sich wieder zu seiner Wohnung. Nach einiger Zeit sind Polizeibeamte vorbeigekommen, die den Zeugen ersuchten, bei der Fahndung nach dem Lenker im Streifenwagen mitzufahren, um ihn im Falle des Aufgreifens eventuell zu identifizieren. Diesem Ersuchen entsprach der Zeuge und fuhr mit dem Funkwagen mit. Vor dem Haus S wurde der Bw bereits vom Polizeibeamten eines anderen Funkwagens kontrolliert. Der Bw stand neben dem Fahrzeug und der Zeuge R konnte den Bw eindeutig als diejenige Person erkennen, die das Fahrzeug vis a vis von seiner Wohnanschrift weggelenkt hat. Die Identifizierung erfolgte in erster Linie aufgrund des bunten, gemusterten Hemdes, das der Bw zur Tatzeit trug. Ein weiteres Merkmal war nach Einschätzung des Zeugen sein "ungepflegter bzw zerknitterter Zustand". Die Polizeibeamten beförderten den Zeugen sodann wiederum zu seiner Wohnanschrift.

 

Zur selben Zeit, war Frau Insp. BP und ihr Kollege RI P mit einem anderen Funkstreifenwagen unterwegs. Vom WZ Neue Heimat erhielten sie einen Funkspruch mit der Frage, ob sich ein Funkwagen in der Nähe des WZ Neue Heimat befindet, weil angeblich ein offensichtlich alkoholisierter Lenker unterwegs ist. Das Kennzeichen war ihr bekannt. Ihr wurde gesagt, dass eine Person auf das WZ Neue Heimat gekommen ist und angegeben hat, dass eine namentlich unbekannte Person in einem BMW mit Linzer Kennzeichen vor dem Hause D eingestiegen und weggefahren ist. Als sie die Kreuzung D mit der Siemensstraße überquerten, sah sie auf der linken Seite vor dem Haus S das Fahrzeug abgestellt. Sie sah auch, dass eine Person (der Bw) im Fahrzeug gesessen ist und den Fahrzeugschlüssel in der Hand hatte. Die Zeugin nahm beim Bw deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol, lallende Aussprache, Rötung der Bindehäute, erregtes Benehmen wahr. Als der Bw aus dem PKW ausgestiegen war, konnte er sich kaum auf den Beinen halten und musste sich beim Fahrzeug festhalten, um nicht umzufallen. Auf die Frage, ob er das Fahrzeug gelenkt hat, gab ihr der Bw zur Antwort, er sei nicht gefahren, er habe sich nur etwas aus dem Auto geholt. Ihr Kollege Panholzer habe durch einen Handtest festgestellt, dass der Motorblock sowie das Auspuffrohr warm waren. Die Aufforderung, sich einer Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt zu unterziehen, lehnte der Bw ab. Den Führerschein konnte er ebenfalls nicht vorweisen. Er sagte der Zeugin, dass ihm dieser vor einiger Zeit abgenommen wurde.

 

Zu den oa Sachverhaltsfeststellungen gelangte der Oö. Verwaltungssenat aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

 

Die Tatsache, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 30.6.2002 um ca. 13.10 Uhr bis 13.11 Uhr auf die Dauphinestraße 177 nach rechts in die Laskahofstraße weggelenkt hat, ist durch die Beobachtung des Zeugen R erwiesen. Nicht erwiesen ist jedoch, dass der Bw dieses Kraftfahrzeug - wie dies im angefochtenen Schuldspruch zum Ausdruck kommt - von der Dauphinestraße 177 stadtauswärts bis zur Kreuzung Siemensstraße gelenkt hat. Faktum und erwiesen ist jedoch, dass der Bw in seinem Fahrzeug sitzend vor dem Hause S vorgefunden wurde. Der Zeuge konnte den Bw auch als diejenige Person erkennen, deren Verhalten er beobachtet hat. Die Meldungslegerin, Frau Insp. BP hat nicht gesehen, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat. Aufgrund der ihr per Funkspruch zugekommenen Mitteilung war jedoch der Verdacht gegeben, dass der Bw ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und dies in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Sie nahm beim Bw eindeutig Alkoholisierungssymptome war, weshalb sie ihn zum Alkotest aufforderte. Der Bw lehnte diesen ab. Ob der Bw mit der Begründung ablehnte, dass er mit dem Fahrzeug nicht gefahren sei oder überhaupt keine Begründung angab, konnte nicht erwiesen werden. Diesbezüglich waren die Aussagen der Meldungslegerin Insp. BP nicht schlüssig. Bei der Berufungsverhandlung gab sie an, der Bw hat die Aufforderung zum Alkostest begründungslos verweigert. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich jedoch auch, dass der Bw den Alkotest mit der Begründung verweigert hat, er sei nicht gefahren. Der Oö. Verwaltungssenat kann daher lediglich feststellen, dass der Bw den Alkotest verbal verweigert hat. Ob der Bw diesbezüglich eine Begründung dafür angab oder den Test mit der oa Begründung verweigerte kann schließlich - weil nicht entscheidungsrelevant - dahingestellt bleiben.

 

Die Meldungslegerin machte auf den Oö. Verwaltungssenat einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck. Es ergeben sich für den Oö. Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hätte. Schließlich ist auch zu bedenken, dass die Zeugin ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht tätigte, bei deren Verletzung sie mit dienst- und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Der Zeuge R hinterließ ebenso einen glaubwürdigen Eindruck. Der Oö. Verwaltungssenat kann keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass sich der Zeuge bei seinen Wahrnehmungen nicht richtig erinnert oder diese sich nur einbildet. Schließlich muss bedacht werden, dass der Zeuge den Bw nicht kennt und überhaupt keine Veranlassung besteht, dass er diesen mit unrichtigen Angaben belasten wird. Zudem ist auch sein Motiv für die Anzeige, nämlich die Sorge, dass der Bw durch sein Verhalten die Verkehrssicherheit gefährden würde, nachvollziehbar.

 

I.5. Rechtliche Beurteilung:

 

Zum Faktum 1 (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960):

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.) ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.) als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Mit dem oa Sachverhalt hat der Bw den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 verwirklicht.

 

Aufgrund des Funkspruches konnte die Meldungslegerin Frau Insp. BP davon ausgehen, dass eine Person verdächtig ist, das in Rede stehende Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben. Aufgrund des Antreffens des Bw am Fahrersitz des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges sowie aufgrund der festgestellten Alkoholsymptome war die Vermutung der Meldungslegerin berechtigt, dass sich der Bw im alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat. Die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft erging daher zu Recht. Der Bw hat der Aufforderung zum Alkotest keine Folge geleistet. Die Verweigerung des Alkotestes erfolgte verbal. Mit welcher Begründung der Bw den Alkotest verweigert hat, ist nicht rechtserheblich. Dass der Bw tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat, ist durch die Wahrnehmung des Zeugen R erwiesen. Allerdings ist nur erwiesen, dass der Bw sein Fahrzeug von der Dauphinestraße 177 weggelenkt hat. Die weitere Fahrtstrecke ist nicht erwiesen. Der Schuldspruch war daher hinsichtlich der Fahrtstrecke zu reduzieren. Dies war zulässig, weil damit keinerlei Auswechslung des Tatortes und sohin des Tatvorwurfes erfolgte. Zum Ort der Aufforderung ist festzustellen, dass § 5 Abs.2 StVO 1960 nicht voraussetzt, dass die Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt. Entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war. Dies ist aufgrund des Beweisergebnisses zu bejahen. Wenn der Bw darauf hinweist, dass mit dem Straferkenntnis erstmals ein Tatvorwurf nach § 5 Abs.2 erhoben wird und der bisherige Vorwurf gemäß der Anzeige nach § 5 Abs.4 erfolgt ist, darüber hinaus mit dem vorliegenden Straferkenntnis nicht auf die Bestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 Bezug genommen werde und daher der Tatvorwurf hinsichtlich des Faktums 1 verfristet sei, ist dem entgegenzuhalten: Zutreffend ist, dass die Weigerung, die Atemluft unter den Voraussetzungen des § 5 StVO 1960 auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, im Sinne des § 44a Z2 VStG nicht § 5 Abs.2 StVO 1960, sondern § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 verletzt (VwGH verst. Senat 2.7.1979, Slg. 9898A). Der angefochtene Schuldspruch wurde daher durch Zitierung der verletzten Norm entsprechend ergänzt. Diese Vorgangsweise war zulässig. Eine Änderung der Subsumtion hat mit der Tatidentität nichts zu tun und wird dadurch der Tatvorwurf nicht korrigiert. Auch der weitere Vorwurf ist nicht berechtigt, weil das angefochtene Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde und sohin während der Verfolgungsverjährungsfrist ein taugliche und rechtzeitige Verfolgungshandlung ergangen ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen. Hinsichtlich der Strafe deshalb, weil eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu konstatieren ist. Zutreffend hat die belangte Behörde eine einschlägige Vormerkung als straferschwerend berücksichtigt. Dazu ist festzustellen, dass diese Übertretung bereits mit 1.300 Euro Geldstrafe sanktioniert wurde. Der gesetzliche Strafrahmen beträgt 1.162 Euro bis 5.813 Euro. Da die einschlägige Vormerkung den Bw nicht davon abhalten konnte, neuerlich einschlägig gegen die StVO 1960 zu verstoßen, kann die nur um 100 Euro höhere Strafe als die zuvor verhängte nicht als überhöht angesehen werden. Unter diesen Voraussetzungen hat die belangte Behörde die triste, soziale und wirtschaftliche Situation des Bw ausreichend berücksichtigt.

 

Zum Faktum 2 (§ 37 FSG):

 

Unstrittig ist, dass dem Bw zur Tatzeit der Führerschein der Klasse B entzogen war.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass dem Bw zur Tatzeit die für das Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung entzogen war, hätte sohin dem Bw der Tatbestand des §37 Abs.4 FSG angelastet werden müssen. Die mangelhafte Bezeichnung der dem Bw zur Last gelegten Tat im Spruch eines Strafbescheides begründet eine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44a Z1 VStG. Dem Bw wurde die Tat fehlerhaft vorgeworfen. Während der Verfolgungsverjährungsfrist wurde keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, was zur Folge hat, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es nach Ablauf dieser Verjährungsfrist verwehrt, eine den Kriterien des § 44a Z1 VStG entsprechende Umformulierung der Tat vorzunehmen. Dies käme nämlich einer unzulässigen Tatauswechslung deshalb gleich, weil § 37 Abs.4 Z1 FSG andere Tatbestandsmerkmale enthält, als § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. Schließlich ist noch festzustellen, dass auch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen ist, ob die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Bw überhaupt keine Lenkberechtigung für die entsprechende Klasse besessen hat oder ob ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde. Faktum ist jedenfalls, dass dem Bw die Lenkberechtigung zur Tatzeit entzogen war und er daher nur den Tatbestand des § 37 Abs.4 Z1 FSG erfüllen konnte. Aus den genannten - formalrechtlichen Gründen - war daher der Berufung hinsichtlich des Faktums 2.) Folge zu geben und diesbezüglich ist das Verfahren einzustellen.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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