Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108802/2/Br/Pe

Linz, 29.01.2003

 

 

 VwSen-108802/2/Br/Pe Linz, am 29. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn RR, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt vom 13. Dezember 2002, Gz.: 101-5/3-330149544, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben, dieser wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Berufungswerber in Abänderung zur Last gelegt wird "er habe es zu verantworten, dass das genannte Fahrzeug an der angeführten Örtlichkeit abgestellt war"; im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf vier Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG

 

Entscheidungsgründe :

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt - hat mit dem o.a. Straferkenntnis, wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 und 2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm inhaltlich als Tatverhalten zur Last gelegt, er habe zumindest am 03.08.2002 um 17:40 Uhr, am 26.08.2002 um 11:30 Uhr und am 20.9.2002 um 17.45 Uhr, in 4040 Linz, Am Alten Feldweg nächst dem Haus Am Anger bzw. nach dem Haus das Fahrzeug VW Golf, blau, Begutachtungsplakette bis, letztes amtliches Kennzeichen, ohne polizeiliche Kennzeichentafeln abgestellt, ohne dafür im Besitz der erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung zu sein.

Dieser Tatbestand sei am 03.08.2002 von Organen der Bundespolizeidirektion Linz, am 26.08.2002 von Organen des städtischen Erhebungsdienstes und am 20.09.2002 von Organen der Bundespolizeidirektion Linz festgestellt worden.

 

1.1. Begründend führte die Erstbehörde Folgendes aus:

"Erstmalig am 03.08.2002 wurde von Organen der Bundespolizeidirektion Linz festgestellt, dass am oa. Standort der im Spruch angeführte PKW ohne polizeiliche Kennzeichentafeln abgestellt ist. Auf Nachfrage beim Magistrat Linz, Bezirksverwaltungsamt, Abteilung Verkehr, wurde mitgeteilt, dass keine Bewilligung nach § 82 Straßenverkehrsordnung vorliegt. Am 26.08.2002 wurde im Rahmen von Erhebungstätigkeiten von Organen des städtischen Erhebungsdienstes wiederum festgestellt, dass der gegenständliche PKW noch immer an gleicher Stelle ohne polizeiliche Kennzeichentafeln abgestellt ist. Am 20.09.2002 stellten Organe der Bundespolizeidirektion aufgrund zahlreicher Anrainerbeschwerden den im Spruch dargestellten Tatbestand neuerlich fest. Laut Auskunft von mehreren Anrainern ist der PKW schon seit mindestens sechs Monaten an der genannten Örtlichkeit abgestellt. Der PKW befindet sich in einem desolaten Zustand und ist nicht mehr fahrbereit. Teile der Frontpartie waren ausgebaut.
 

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.10.2002 wurde gegen Sie wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Sie brachten mit Schriftsatz vom 14.10.2002 im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Fahrzeug für Ihre Tochter sein sollte und Sie hätten es an zwei Herren aus Jugoslawien verkauft. Einen Kaufvertrag hätten sie nicht mehr, da der Verkauf fast zwei Jahre zurückliege. Einen der Herren hätten sie im Infracenter vor einigen Monaten gesehen, doch könnte sie keine weiteren Angaben machen.

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Insbesondere wurde von Ihnen nicht bestritten, dass Sie Eigentümer des Fahrzeuges waren, da Sie dieses vom Vorbesitzer (Abmeldung erfolgte am 08.10.2001) käuflich erworben haben.
 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:
 
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
 
 

Straßenverkehrsordnung
 

Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.

§ 82. Bewilligungspflicht.
 

(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

§ 99. Strafbestimmungen.
 


(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen,

a. wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält
........
j. wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, la, 1 b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Das gegenständliche Fahrzeug war zumindest am 03.08.2002 um 17:40 Uhr in Linz, Am Alten Feldweg , am 26.08.2002 um 11:30 Uhr in Linz, Am Alten Feldweg nächst Haus Am Anger und am 20.09.2002 um 17:45 Uhr in Linz, Am Alten Feldweg nach dem Hause ohne polizeiliche Kennzeichentafeln abgestellt.
 

Es ist somit der Tatbestand der Ihnen angetasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 
Schuldfrage:

 

Die Straßenverkehrsordnung sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 (1) VSTG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
 
Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn


 

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähige ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

 

Ein Beschuldigter handelt objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, in der konkreten Situation anders verhalten hätte.

 

Ein einsichtiger und besonnener Fahrzeugbesitzer hätte den Kaufvertrag nicht entsorgt, noch dazu, wo der bzw. die Abstellplätze des gegenständlichen Fahrzeuges lediglich 170 m Luftlinie vom Wohnsitz des Beschuldigten entfernt waren und wie aus glaublichen Anraineraussagen hervorgeht, das gegenständliche Fahrzeug etwa sechs Monate dort abgestellt war.

 

Im Zuge des Verfahrens konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ihr Verhalten war daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass auf Grund der vorliegenden Umstände die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abgewogen wurden. Berücksichtigt wurde dabei erschwerend der Umstand, dass das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum ohne polizeiliche Kennzeichentafeln abgestellt war. Als strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

Bei der Berücksichtigung Ihrer Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,00 und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, aus.

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VSTG maßgebender Bemessungsgründe ist daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VSTG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung."

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und als Einspruch bezeichneten Berufung legt der Berufungswerber die Umstände eines angeblichen Verkaufes dieses Fahrzeuges an zwei aus dem frühren Jugoslawien stammenden Männern dar. Er habe vorher das Fahrzeug nur kurzfristig besessen, da er es für seine Tochter erworben habe. Da diese das Fahrzeug nicht haben wollte, habe er es an die genannten Personen verkauft. An der fraglichen Stelle habe er es nicht abgestellt. Der Berufungswerber weist abschließend darauf hin dzt. arbeitslos und für fünf Kinder sorgepflichtig zu sein.

 

3. Die Erstbehörde hat den Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde weder beantragt noch ist sie mit Blick auf die Aktenlage geboten (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die oben angeführten Verwaltungsstrafakte des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt. Ergänzend wurde mit dem Berufungswerber von h. fernmündlich Kontakt aufgenommen, wobei er die Berufungsgründe im Ergebnis wiederholte und ebenfalls auf seine anders als im Straferkenntnis angenommenen Sorgepflichten hinwies. Er wäre - so der Berufungswerber - schon mit einer Reduzierung der Strafe einverstanden (AV vom 28.1.03).

 

4.1. Der Sachverhalt im Hinblick auf den Tatvorwurf des bewilligungslosen Abstellens des zuletzt in der Verfügungssphäre des Berufungswerbers gestandenen Fahrzeuges ist unstrittig. Glaubwürdig wurden vom Berufungswerber jedoch die Umstände dargetan, dass er jedenfalls das Fahrzeug nicht persönlich dort abstellte. Da er jedoch den Übergang der Gewahrsame an Dritte nicht zu belegen vermag, muss das Fehlverhalten seiner Sphäre zugerechnet werden. Aus diesem Grund war der Spruch zu korrigieren. Glaubhaft ist ferner, dass sich hier die Sorgepflichten in größerem Umfang, als dies von der Behörde erster Instanz mit zwei Kindern angenommen dartun und der Berufungswerber dzt. auch nicht über ein Einkommen von 1.500 Euro verfügt.

 

5.1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.1. Hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretung der StVO kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens nach § 82 Abs.1 StVO 1960 und die oben bereits wiedergegebenen Rechtsausführungen durch die Behörde erster Instanz verwiesen werden.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Davon wäre hier nicht auszugehen.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Da jedoch der Berufungswerber für fünf Kinder sorgepflichtig sowie arbeitslos ist und er letztlich durch "widrige Umstände" diese Übertretung zu verantworten hat, scheint die nunmehr verhängte Geldstrafe, sowohl der Tatschuld als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch angesichts der überwiegenden Anpassungsnotwendigkeit in den wirtschaftlichen Verhältnissen im Verhältnis zur Geldstrafe weniger zu ermäßigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

 

Dr. B l e i e r

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