Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108815/8/Sch/Pe

Linz, 08.04.2003

 

 

 VwSen-108815/8/Sch/Pe Linz, am 8 April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des LT vom 20. Dezember 2002, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. MS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. November 2002, VerkR96-16551-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 26. März 2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der zweite Satz einleitend zu lauten hat:
  2. "Obwohl Sie verdächtigt waren, dass Sie..."

    Weiters wird der Strafbetrag auf 1.162 Euro berichtigt.

    Die übertretene Verwaltungsvorschrift lautet: § 5 Abs.2 StVO 1960

     

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 232, 40 Euro (ds 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 62 Abs.4 AVG iVm 66 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 28. November 2003, VerkR96-16551-2002, über Herrn LT, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 "Abs.1 und 2" StVO 1960 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von "11.162" Euro (richtig: 1.162 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil er am 6. Mai 2002 um 5.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen vermutlich im Ortsgebiet von Ried im Innkreis auf der Frankenburger Landesstraße Richtung Neuhofen bis zur Kreuzung mit der Magerlstraße gelenkt habe, wobei er sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Obwohl vermutet werden konnte, dass er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe - es wurden an ihm deutliche Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung wie deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund, unsicherer Gang und deutlich gerötete Augenbindehäute festgestellt - habe er sich am 6. Mai 2002 um 7.05 Uhr am Gendarmerieposten Ried im Innkreis gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 116,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu der von der Berufungsbehörde veranlassten Spruchänderung bzw. -korrektur ist zu bemerken, dass der Erstbehörde bei der Anführung des Strafbetrages ein offenkundiger Schreibfehler unterlaufen ist, welcher einer Berichtigung unter Anwendung der §§ 62 Abs.4 AVG iVm 24 VStG ohne weiteres zugänglich war.

 

Die Übertretung des § 5 Abs.1 und Abs.2 StVO 1960 nebeneinander ist nicht möglich, sodass auch hier eine Richtigstellung dieser Oberflächlichkeit der Erstbehörde geboten war.

 

Wie die Erstbehörde in ihrer Begründung unter Zitierung des § 5 Abs.2 StVO 1960 zutreffend ausführt, besteht die Berechtigung für die dort angeführten Organe, auch die Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

 

Sohin muss der Verdacht des vorangegangenen Lenkens gegeben sein, die Vermutung - wie im Bescheidspruch formuliert - alleine reicht nicht aus.

 

Zur entsprechenden Spruchänderung war die Berufungsbehörde aufgrund einer rechtzeitigen und tauglichen Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31. Juli 2002) berechtigt. Dies deshalb, da dem Berufungswerber dort das Lenken an sich zur Last gelegt worden ist. Von diesem Vorwurf umfasst ist auch der in der Folge von der Strafbehörde angenommene bloße Verdacht (als "Vermutung" bezeichnet) des Lenkens (VwGH 14.11.1997,97/02/0431).

 

In der Sache selbst ist auszuführen:

Entscheidungsrelevant im gegenständlichen Fall ist naturgemäß die Frage, ob der Meldungsleger berechtigt war, den Berufungsweber zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufzufordern. Voraussetzung dafür ist iSd Gesetzeslage des § 5 Abs.2 StVO 1960 zum einen, dass Alkoholisierungssymptome bei der Person, bei der eine Alkomatuntersuchung in Aussicht genommen ist, gegeben sind. Diese stehen vorliegend außer Zweifel und wurden vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt. Er hat sich zum Aufforderungszeitpunkt sogar selbst als alkoholbeeinträchtigt eingeschätzt. Zum anderen muss das Tatbestandselement erfüllt sein, dass jemand vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat bzw. zumindest der Verdacht besteht, dass solches erfolgt ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde konnte bzw. musste geradezu aus den nachstehenden Erwägungen heraus beim Meldungsleger der Verdacht entstehen, dass der Berufungswerber vorangegangen ein Kraftfahrzeug vermutlich alkoholbeeinträchtigt gelenkt und damit einen Verkehrsunfall verursacht hatte.

 

Der anlässlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig angegeben, der Berufungswerber habe sich selbst im Zuge der Einvernahme nach dem Verkehrsunfall zumindest einmal als Lenker bezeichnet, wenngleich er die Lenkereigenschaft auch wiederholt in Abrede gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war seinerseits auch nie die Rede davon, dass er, wie er später angegeben hat, von drei ihm unbekannten Männern, die er vorher in seinem Fahrzeug als Autostopper mitgenommen hatte, niedergeschlagen und ihm sein Fahrzeug entwendet worden wäre. Solche Angaben hätten naturgemäß in der Anzeige ihren Niederschlag gefunden. Angesichts dessen, dass nach der Beweislage hievon während der Amtshandlung nicht die Rede war im Verein damit, dass sich der Berufungswerber zumindest temporär selbst als Lenker bezeichnet hat, musste beim Zeugen der Verdacht entstehen, dass der Genannte selbst Lenker des Fahrzeuges war. Damit war die Berechtigung verbunden, eine Aufforderung zur Alkomatuntersuchung auszusprechen. Diese wurde aber verweigert.

 

Nach der gegebenen Sachlage ist zwar davon auszugehen, dass der Berufungswerber wohl zum Unfallszeitpunkt nicht alleine im Fahrzeug gewesen sein dürfte. Dafür spricht, dass von Zeugen unmittelbar nach dem Unfall drei flüchtige Personen wahrgenommen wurden. Ausgehend davon dürfte der Berufungswerber den weiteren Geschehnisablauf konstruiert haben (Überfall, Bewusstlosigkeit, Entwendung seines Fahrzeuges). Die Schilderungen erscheinen deshalb konstruiert, da sie in einigen Punkten der Logik widersprechen. Zum einen ist es nicht nachvollziehbar, dass jemand, der gerade niedergeschlagen worden ist, einen solchen Vorgang nicht von sich aus zur Anzeige bringt bzw. zumindest bei seiner späteren Einvernahme zu Protokoll gibt. Von diesen Vorgängen ist nach der Aktenlage erstmals in der rechtsfreundlich verfassten Stellungnahme vom 1. August 2002, sohin nahezu drei Monate nach dem Unfall, die Rede. Zum anderen ist es auch nicht erklärlich, warum der Berufungswerber, nachdem er nach seiner angeblichen Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen ist, sich in keiner Weise um den Verbleib seines Fahrzeuges gekümmert hat. Er habe sich angeblich deshalb keine Sorgen um das Fahrzeug gemacht, da er den Fahrzeugschlüssel in seiner Hosentasche vorgefunden habe. Dies erscheint aber deshalb nicht überzeugend, da der Berufungswerber andererseits wieder angegeben hat, es habe sich im Fahrzeug ein Zweitschlüssel an einer offenkundig leicht zugänglichen und einsehbaren Stelle unterhalb des Aschenbechers befunden. Das Fahrzeug des Berufungswerbers erweckt auf dem im Akt einliegenden Bildern - sieht man von den schweren Beschädigungen ab - den Eindruck, dass es einen nicht unbeträchtlichen Wert dargestellt hat. Das Desinteresse des Berufungswerbers am Verbleib des Fahrzeuges nach dem angeblichen Angriff auf seine Person entbehrt sohin jeder Schlüssigkeit.

 

Wenn der Zeuge bei der Berufungsverhandlung geschildert hat, die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung korrekt und verständlich ausgesprochen zu haben, so kann dem nicht entgegengetreten werden. Auch wenn der Berufungswerber anderes behauptet, so darf dies auch nicht unabhängig von seinen anderen Schilderungen gesehen werden, die seine Glaubwürdigkeit an sich sehr weitgehend in Frage stellen.

 

Nicht entscheidungsrelevant ist letztlich auch die Frage, wie groß die Entfernung zwischen Unfallort und der Firmenörtlichkeit, wo der Berufungswerber betreten wurde, tatsächlich genau ist und wie viel Zeit für einen Fußmarsch zur Zurücklegung dieser Strecke - allenfalls unter Benützung einer Abkürzung - gebraucht wird. Abgesehen davon, dass entsprechende Zeitangaben (Unfallszeitpunkt, Antreffen des Berufungswerbers) nicht exakt minutiös stimmen müssen, ändert diese Randfrage ohnedies nichts an der Schlüssigkeit des beim Zeugen entstandenen Verdachts des Lenkens zum Unfallszeitpunkt.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Die Erstbehörde hat vorliegend die für die Verweigerung der Alkomatuntersuchung gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von 1.162 Euro verhängt, weshalb sich allfällige Erwägungen im Hinblick auf die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG von vornherein erübrigen.

 

Ein Anwendungsfall des § 20 leg.cit. lag nicht vor, zumal dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe, insbesondere auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kommen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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