Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108818/4/Sch/Pe

Linz, 11.03.2003

 

 

 VwSen-108818/4/Sch/Pe Linz, am 11. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. PH vom 3. Februar 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Jänner 2003, VerkR96-693-2001-Br, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 2003, VerkR96-693-2001-Br, über Herrn Mag. PH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden verhängt, weil er am 27. Dezember 2000 um 11.26 Uhr in Linz am Graben bei der Kreuzung mit der Domgasse, Fahrtrichtung stadtauswärts, als Lenker des Kombis mit dem Kennzeichen Fußgängern, die sich auf dem Schutzweg befanden, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. September 1989, G52/89 ua, Folgendes ausgesprochen:

"§ 55 Abs.8 idF der 13. StVO-Novelle BGBl. 1986/105 ist verfassungswidrig. Die Bestimmung widerspricht dem aus Art.18 Abs.2 iVm Art.139 B-VG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, von der Verwaltung gesetzte und mit allgemeiner Verbindlichkeit ausgestattete Normen (Anordnung von Bodenmarkierungen, an die das Gesetz Gebote und Verbote knüpft) als Verordnung zu erlassen. Anders als jene faktischen Maßnahmen, mit deren Hilfe der Straßenerhalter die Gestalt von Verkehrswegen verändert (zB durch Gehsteige, Straßen mit Gleisen von Straßenbahnen, unübersichtliche Straßenstellen, Brücken und Unterführungen etc.), bilden bestimmte Bodenmarkierungen ähnlich den Verkehrszeichen Symbole, mit deren Hilfe von der StVO vorgesehene Gebote und Verbote (zB Halte- und Parkverbote) ausgedrückt werden sollen. Solche Bodenmarkierungen haben als Kundmachung von Verordnungen in Erscheinung zu treten."

 

Die zuständige Straßenpolizeibehörde der Stadt Linz hat auf entsprechende Anfrage des Oö. Verwaltungssenates hin mitgeteilt, dass für den verfahrensgegenständlichen Schutzweg keine Verordnung evident sei und das diesbezügliche Verfahren sofort durchgeführt werde.

 

Durch die Markierung von Schutzwegen entstehen für die Verkehrsteilnehmer mehrere Gebote und Verbote, wie etwa für Fahrzeuglenker die hier relevante Verpflichtung gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960, Fußgängern, die sich auf dem Schutzweg befinden, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist daher für die Anordnung von Bodenmarkierungen zur Ausführung eines Schutzweges eine entsprechende Verordnung erforderlich, welche aber gegenständlich nicht vorliegt. Somit ist die Grundlage dafür nicht vorhanden, dass die vom Gesetz an das Vorhandensein des Schutzweges anknüpfenden Gebote und Verbote wirksam werden konnten.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben, ohne auf das Vorbringen im Rechtsmittel und dessen Stichhältigkeit einzugehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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