Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108820/7/Fra/Pe

Linz, 19.05.2003

 

 

 VwSen-108820/7/Fra/Pe Linz, am 19. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn RL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Dezember 2002, VerkR96-6697-2002, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Mai 2002 iVm einen Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 29 Euro, zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 145 Euro (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 8.2.2002 um 14.40 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen auf der Attersee-Bundesstraße B 151 in Fahrtrichtung Nussdorf a.A. gelenkt hat, wobei er im Ortsgebiet von Parschallen bei km 22,386 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, nicht so schnell gefahren zu sein, wie ihm dies vorgeworfen wird. Bei Strkm. 22,386 könne nicht gemessen worden sein, da er dies sehen hätte müssen. Wenn der Meldungsleger angibt, dass sein Standort bei Strkm. 22,655 ca. 3 m von der Fahrbahn zurückgesetzt war, gebe er dazu an, dass man von diesem Standort nur den ankommenden Verkehr messen könne und zwar den linkskommenden, denn zur rechten Seite befindet sich eine 1,80 cm hohe Thujenhecke direkt am Geh- und Radweg. Würden diese Messungen um einen Meter als angegeben zurückgesetzt sein, könnte man auch nicht den ankommenden Verkehr messen, denn da befinde sich auch eine Thujenhecke und würde die Einsichtnahme auf die Straße behindern. Zwischen Fahrbahn und Hecke verläuft ein Geh- und Radweg welcher ca. 1,5 m breit ist. Wenn der Meldungsleger dennoch ca. 3 m von der Fahrbahn zurück gestanden ist, sei ein einwandfreies Messen nicht möglich gewesen. Wenn er einen Fehler gemacht hätte, so würde er dafür gerade stehen. Wenn der Meldungsleger, Herr R, einen Fehler gemacht habe, dann solle er auch dazu stehen.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Mai 2002 iVm einen Lokalaugenschein, erwogen:

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist nach dem Ergebnis der vom Oö. Verwaltungssenat aufgenommenen Beweise erwiesen. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insofern den Aussagen des bei der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommenen Meldungslegers, Herrn BI R, GP U. Dieser führte im Wesentlichen aus, dass sein Standort bei Strkm. 22,655 gewesen sei. Er sei am Fahrersitz eines Dienstkraftfahrzeuges der Bundesgendarmerie, welches im rechten Winkel zur Fahrbahn abgestellt war, gesessen. Die Messung sei durch das offene vordere Seitenfenster erfolgt. Das offene Seitenfenster bildete beim Messen eine Auflage. Er habe das Gerät auf dem Unterarm bei gleichzeitiger Verwendung der Schulterstütze aufgelegt gehabt. Er habe sowohl den ankommenden als auch den abfließenden Verkehr gemessen. Das vom Bw gelenkte Kfz habe er bei Strkm. 22,386, sohin in einer Entfernung von 269 m gemessen. Er habe das Fahrzeug im Kennzeichenbereich anvisiert gehabt. Zu einer Fehlmessung sei es nicht gekommen. Über Funk habe er den Insp. KL, GP Attersee, verständigt, welcher die Anhaltung des Bw am 8.2.2002 um 14.48 Uhr im Ortsgebiet Attersee durchführte. Insp. Lösch hat den Bw über die Geschwindigkeitsmessung in Kenntnis gesetzt. Er habe die Messdaten am Ort der Messung für eine Einsichtnahme des verdächtigen Lenkers aufrechterhalten. Erst nach Beendigung der Amtshandlung durch Insp. L und nachdem der Bw seine Fahrt fortgesetzt hat, ohne die Einsichtnahme gewünscht zu haben, habe er die Messdaten am Gerät gelöscht.

 

Der Meldungsleger hat auch den Eichschein für das gegenständliche Messgerät vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass dieses zur Tatzeit ordnungsgemäß geeicht war. Außerdem hat er bei der Berufungsverhandlung das Messprotokoll vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass die lt. Verwendungsrichtlinien notwendigen Kontrollen durchgeführt wurden. Aus dem Protokoll ergibt sich auch, dass bei der gegenständlichen Messung der Bw das von ihm gelenkte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h gemessen wurde. Abzüglich der Verkehrsfehlergrenze ergibt dies einen Messwert von 98 km/h.

 

Beweiswürdigend ist festzustellen, dass die Aussagen des Meldungslegers schlüssig und nachvollziehbar waren. Der Meldungsleger stand bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat, während sich der Bw aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position nach Opportunität verantworten kann, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Es ist davon auszugehen, dass das Messgerät iSd Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen entsprechend eingesetzt wurde. Beim Meldungsleger handelt es sich um einen Exekutivbeamten, also um eine Person, bei der eine umfassende Vertrautheit mit der Funktion, der Bedienung sowie mit den messtechnischen Eigenschaften des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes vorauszusetzen ist. Aufgrund der Erfahrung und des Ausbildungsstandes des Gendarmeriebeamten muss erwartet werden, dass er das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet hat. Der Nachweis für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, nämlich das Messprotokoll, wurde bei der Verhandlung vorgezeigt. Es wurde auch beachtet, dass, wenn Messergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen bilden, die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGM zu berücksichtigen sind. Diese betragen +/- 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und +/- 3 % bei Messwerten über 100 km/h. Dies wurde auch berücksichtigt und vom Messwert der entsprechende Wert abgezogen. Das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät ist zugelassen für eine Messstrecke von 30 m bis 500 m und eine Geschwindigkeit von 10 km/h bis 250 km/h (entsprechend der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl. 43427/92 vom 17.12.1992 und Zl. 43427/92/1 vom 14.3.1994).

 

Wenn der Meldungsleger im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, dass sein Dienstkraftfahrzeug ca. 3 m vom Fahrbahnrand entfernt abgestellt war und sich bei der Berufungsverhandlung durch Messung herausgestellt hat, dass die Entfernung wahrscheinlich ca. 4,7 m betragen hat, konnte diese Diskrepanz der Meldungsleger schlüssig dadurch entkräften, indem er aussagte, dass es sich bei der "3 m Angabe" um eine Zirkaangabe gehandelt hat und er das Fahrzeug nicht eingemessen hat. Beim Standort des Gendarmeriekraftfahrzeuges, wie es zur Berufungsverhandlung abgestellt war, kann der Strkm. 22,386, auf dessen Höhe das Kfz des Bw gemessen wurde, gut eingesehen werden. Wenn der Bw vermutet, dass der Meldungsleger die Messung fehlerhaft durchgeführt hat, ist dazu Folgendes festzustellen: Hätte eine Fehlmessung stattgefunden, so wäre am Display des Gerätes Folgendes angezeigt worden:

"E01" bei nicht akzeptiertem Ziel, weil sich das Ziel außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe zum Gerät befand,

"E02" bei einem Verlust des Zieles oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat,

"E03" bei einer unstabilen Messung wegen schlechten Zielens (Verwackelns) oder Wegschwenken des Gerätes vom Ziel.

 

Da im gegenständlichen Fall keine Displayanzeige erbracht wurde, ist von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung auszugehen.

 

Der Bw hat keine konkreten Umstände für die unrichtige Messung im gegenständlichen Fall aufgezeigt. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass es auch bei Lasermessungen zu Fehlmessungen kommen kann. Zur Widerlegung des Ergebnisses in einer Lasermessung genügen jedoch nicht allgemeine Feststellungen.

 

Aus den angeführten Gründen ist die Messung als beweiskräftig anzusehen. Der Bw hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht und, weil er keine Umstände vorgebracht hat, welche die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräften würde, auch subjektiv erfüllt.

 

Die Berufung war aus den angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

 

I.4. Strafbemessung:

Der Bw hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um beinahe 100 % überschritten. Er hat damit Interessen der Verkehrsicherheit erheblich gefährdet. Derartige Übertretungen passieren nicht mehr versehentlich, sondern werden zumindest in Kauf genommen. Es ist daher von einem Verschuldensgrad des bedingten Vorsatzes auszugehen. Die belangte Behörde hat zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Sie hat auch der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw zugrundegelegt. Dieser hat den Annahmen der Erstinstanz im Berufungsverfahren nicht widersprochen. Wenn unter den genannten Umständen die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen nur zu rund 20 % ausgeschöpft hat, wurde das geringe Einkommen des Bw (Arbeitslosenunterstützung) bei der Strafbemessung ausreichend berücksichtigt und kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 
 

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