Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108822/7/Fra/Ka

Linz, 08.05.2003

 

 

 VwSen-108822/7/Fra/Ka Linz, am 8. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.1.2003, VerkR96-484-2003/Om/Her, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Geldstrafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als diese auf 100 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 10 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (EFS 4 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges auf schriftliche Anfrage der BPD Wels vom 11.10.2002, zugestellt am 18.10.2002, nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 7.9.2002 um 00.32 Uhr gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Folgender aus der Aktenlage sich ergebender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant: Anlass für die Lenkeranfrage war die Anzeige der BPD Wels vom 3.10.2002, wonach der Lenker des PKW´s mit dem pol.Kz.: dieses Kraftfahrzeug am 7.9.2002 um 00.32 Uhr in 4600 Wels, Roseggerstraße, Kreuzung mit der Stelzhamerstraße, Fahrtrichtung Osten, gelenkt hat und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtete, weil er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat. Die Lenkeranfrage der BPD Wels vom 11.10.2002 beantwortete der Bw als Zulassungsbesitzer des o.a. PKW´s dahingehend, dass das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Herrn KD, gelenkt hat. Daraufhin richtete die BPD Wels an die genannte Person ein mit 23.10.2002 datiertes Schreiben und ersuchte Herrn KD um Bekanntgabe binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens, ob die Mitteilung des Bw den Tatsachen entspricht. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die BPD Wels hat mit Strafverfügung wegen der spruchgegenständlichen Verwaltungsübertretung über den Bw eine Geldstrafe von 200 Euro (EFS 84 Stunden) verhängt. Im dagegen erhobenen Einspruch brachte der Bw vor, sich keiner Schuld bewusst zu sein, da er der Lenkeraufforderung nachgekommen sei. Im Akt befindet sich auch ein Schreiben der BPD Wels vom 23.10.2002 an den Bw. In diesem Schreiben wird der Bw, bezugnehmend auf seine Lenkerauskunft aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der BPD Wels als geeignetes Beweismittel dafür, dass die namhaft gemachte Person das Kraftfahrzeug gelenkt hat, eine gerichtlich beglaubigte Erklärung des angeführten Lenkers vorzulegen. Gleichzeitig wären auch die Führerscheindaten des Lenkers mitzuteilen. Weiters wurde ihm aufgetragen, bekanntzugeben, wo der namhaft gemachte Lenker während der Zeit seinen Aufenthalt gehabt hat, wann das Kraftfahrzeug übergeben und wann es wieder zurückgegeben wurde. Als weiteres Beweismittel wäre auch eine polizeiliche An- oder Abmeldung bzw eine Hotelnächtigung, ein Auszug aus einem Fremdenbuch zulässig bzw können noch inländische Personen namhaft gemacht werden, die vom Aufenthalt und der Lenkung durch die bekanntgegebene Person wissen, deren zeugenschaftliche Vernehmung sodann veranlasst würde. Der Bw wurde auch darauf hingewiesen, dass er bei Nichterfüllung dieser Auflagen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 strafbar ist und die Behörde zur weiteren aufwendigen Ermittlungen nicht mehr verpflichtet wäre. Dieses Schreiben beantwortete der Bw dahingehend, dass er die verlangten Daten nicht übermitteln könne. Er wisse nicht, wo Herr D überall übernachtet habe, außer einige Male bei ihm. Herr D sei seit einiger Zeit wieder in seiner Heimat. Im Rechtsmittel gegen das angefochtene Straferkenntnis bringt der Bw vor, dieses nicht anzuerkennen. Er habe alles gesagt was er wisse bezüglich des Lenkers. Er ersuche um eine längere Frist, um seinem Vater, Herrn KD, nochmals zu schreiben, um eine Stellungnahme von ihm zu bekommen. Er glaube, dass das einige Wochen in Anspruch nehmen werde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte mit Schreiben vom 21.2.2003, VwSen-108822/2/Fra/Pe, den Bw um Mitteilung, bis wann er die in seinem Rechtsmittel erwähnte Stellungnahme voraussichtlich bekommen wird. Weiters wurde der Bw gebeten, diese Stellungnahme nach Erhalt umgehend dem Oö. Verwaltungssenat zu ermitteln. Mit Schreiben vom 5.3.2003 teilte der Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, er hoffe in ca. 4 Wochen mehr sagen zu können.

 

I.4. Der oa Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 20.9.1989, Zl. 88/03/0181) kann die Behörde dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person, welche sich im Ausland aufhält, in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall ist der Versuch der Behörde, mit dem vom Bw bekanntgegebenen Lenker in Kontakt zu treten, gescheitert, zumal das oa Schreiben vom 23.10.2003 an Herrn KD mit der bekanntgegebenen Adresse in Australien nicht beantwortet wurde. Das Ersuchen der BPD Wels vom 23.10.2002 um Bekanntgabe, wo der namhaft gemachte Lenker während der Zeit seinen Aufenthalt gehabt hat etc. wurde vom Bw ebenfalls nicht ausreichend beantwortet. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung hat der Bw die in Aussicht genannte Stellungnahme seines Vaters ebenfalls nicht vorgelegt.

 

Bei der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG (VwGH vom 18.1.1989, Zl.88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn es den Tatsachen entspricht - wie der Bw behauptet - dass sein Vater mit der bekanntgegebenen Anschrift in Australien das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, ist davon auszugehen, dass es ihm auch möglich ist, von diesem eine Stellungnahme zu bekommen. Da der Bw weder den Aufenthalt seines Vaters im fraglichen Zeitpunkt in Österreich glaubhaft gemacht hat, noch die angekündigte Stellungnahme seines Vaters bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorgelegt hat, hat er seiner Mitwirkungspflicht - wie im angefochtenen Straferkenntnis erwähnt - nicht entsprochen und er muss die Schlussfolgerung der Behörde, dass er eine nicht dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat, gegen sich gelten lassen. Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

I.5. Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde ist im Rahmen einer Schätzung davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bezieht, vermögenslos ist sowie keine Sorgepflichten hat. Der Bw hat dem Oö. Verwaltungssenat eine Bestätigung des AMS vorgelegt, wonach er Arbeitslosengeld bezieht. Dies veranlasste den Oö. Verwaltungssenat zu einer der wirtschaftlichen Situation des Bw entsprechenden adäquaten Herabsetzung der Strafe. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann dem Bw nicht zuerkannt werden, zumal eine nicht einschlägige Verwaltungsvormerkung ausgewiesen ist. Mit der neu bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 5 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung ist aufgrund des beträchtlichen Unrechtsgehaltes - das Grunddelikt konnte nicht geahndet werden - sowie aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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