Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108828/2/Sch/Pe

Linz, 18.02.2003

 

 

 VwSen-108828/2/Sch/Pe Linz, am 18. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn HH vom 22. Jänner 2003, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt VL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Jänner 2003, VerkR96-11593-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 29 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 10. Jänner 2003, VerkR96-11593-2001, über Herrn HH, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a. StVO 1960 eine Geldstrafe von 145 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 7. April 2001 um 16.49 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenk habe, wobei er im Gemeindegebiet von Schörfling a.A. bei Km 232,080 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 14,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Beweislage - im Übrigen auch seitens des Berufungswerbers unbestritten - wurde mit dem auf ihn zugelassenen KFZ an der oben umschriebenen Örtlichkeit und zu dem angeführten Zeitpunkt eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, welche mittels Radarmessgerät festgestellt worden ist.

 

Die Erstbehörde hat wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung über den nunmehrigen Berufungswerber vorerst im Wege der Strafverfügung eine Verwaltungsstrafe verhängt. Nach erfolgtem Einspruch, der auf den Sachverhalt nicht eingeht, wurde das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Die Erstbehörde hat diesbezüglich mehrere Veranlassungen getroffen. So wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 7. August 2001 die bezughabende Anzeige mit der Einladung zur Stellungnahme übermittelt. In der Folge (Schreiben vom 15. März 2002) sollten die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers erfragt werden und wurde diese Anfrage am 15. April 2002 wiederholt. Desweiteren hat die Erstbehörde das Radarfoto beigeschafft und eine Ausfertigung desselben in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, datiert mit 17. Oktober 2002, dem Berufungswerber zur Stellungnahme übermittelt.

 

Sämtliche erwähnten Schreiben blieben unbeantwortet, sodass in der Folge das angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde. Dagegen ist rechtzeitig Berufung erhoben worden. Die Begründung des vom Rechtsvertreter verfassten Rechtsmittels erschöpft sich darin, dass "mein Mandant den ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß nicht begangen hat und nicht Führer des im Straferkenntnis genannten KFZ zum Tatzeitpunkt war."

 

Diese Behauptung reicht keinesfalls aus, die Täterschaft des Berufungswerbers in Zweifel zu ziehen. Der Berufungswerber hat im Rahmen des gesamten erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, das immerhin einen Zeitraum von etwa 1 1/2 Jahren in Anspruch genommen hat, trotz mehrmaliger eingeräumter Gelegenheiten nichts im Hinblick auf angeblich nicht gegeben gewesene Lenkereigenschaft vorgebracht.

 

Es entspricht der Erfahrung, dass zeitlich in geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 u.a.).

 

Die Lenkereigenschaft kann nicht nur im Wege einer entsprechenden behördlichen Aufforderung ermittelt werden, vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein KFZ gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung (VwGH 29.3.1988, 88/03/0116 u.a.).

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Angaben des Berufungswerbers in der Berufung im Hinblick auf die behauptete mangelnde Lenkereigenschaft deshalb nicht entscheidungsrelevant ins Gewicht fallen können, da ihnen die Glaubwürdigkeit aufgrund des lange verstrichenen Zeitraumes seit dem Vorfallszeitpunkt nicht mehr zukommt. Verschweigt sich ein Beschuldigter derartig lange diesbezüglich, so kann die Annahme der Strafbehörde, er selbst wäre der Lenker gewesen, keinesfalls mehr als unschlüssig abgetan werden. Wenngleich ein Einspruch gegen eine Strafverfügung im formalen Sinn keiner Begründung bedarf, wäre dies für den Berufungswerber die erste Gelegenheit gewesen, auf einen allfälligen anderen Lenker hinzuweisen bzw. zumindest die eigene Lenkereigenschaft in Abrede zu stellen. Die Erstbehörde hat zudem während des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wie oben ausgeführt, wiederholt versucht, von dem - rechtsfreundlich vertretenen - Beschuldigten eine Stellungnahme zum Tatvorwurf zu erhalten, was aber nicht gelungen ist. Wenn die Behörde somit in der Folge vom Berufungswerber als Fahrzeuglenker ausgegangen ist, kann ihr keine unschlüssige Beweiswürdigung vorgeworfen werden.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit, sondern oftmals schon eine konkrete dar. Gerade Geschwindigkeitsbeschränkungen im Baustellenbereich einer Autobahn haben besondere Bedeutung für die Sicherheit des Verkehrs. Aufgrund der Gegebenheiten in solchen Bereichen, etwa Fahrbahnverschwenkungen, schmälere Fahrstreifen, Baustellenfahrzeuge etc. können Geschwindigkeitsüberschreitungen zu sehr folgenreichen Verkehrsunfällen führen.

 

Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um immerhin 32 km/h, also um mehr als 50 %, überschritten. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 145 Euro kann angesichts der obigen Erwägungen keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bei weitem hinreichend gewürdigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde auch in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Entscheidung der Berufungsbehörde zugrunde gelegt werden konnten. Das angenommene monatliche Nettoeinkommen von 1.200 Euro wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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