Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108834/2/Bi/Be

Linz, 17.02.2003

 

 

 VwSen-108834/2/Bi/Be Linz, am 17. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vertreten durch RAe Dr. K und Mag. K, vom 22. Jänner 2003 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. September 2002, VerkR96-23396-2001, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Punkt 1) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 726 Euro (168 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenanteil von 72,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

 

 

Der Rechtsmittelwerber hat hinsichtlich der Tatanlastung im Punkt 1) nach der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Februar 2002, die ausschließlich den Tatvorwurf gemäß StVO 1960 beinhaltete, den oben angeführten Parteienvertretern Vollmacht erteilt. Diese sind auch für ihn eingeschritten.

Gemäß § 9 Abs.1 ZustellG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

 

Die Vollmacht nach § 10 AVG schließt die Zustellvollmacht mit ein, daher waren die Parteienvertreter hinsichtlich des Tatvorwurfs nach der StVO 1960 auch zustellbevollmächtigt (vgl VwGH v 23. Februar 2000, 99/03/0325, ua). Daraus folgt jedoch, dass insbesondere das Straferkenntnis nur mehr an die Zustellbevollmächtigten wirksam zugestellt werden konnte. Die Zustellung an den Rechtsmittelwerber selbst war auf dieser Grundlage unwirksam. Eine Heilung dieses Zustellmangels wäre nur dadurch zu bewirken, dass das Schriftstück selbst den Parteienvertretern tatsächlich zukommt, wobei diesbezüglich eine Kopie nicht ausreicht und schon gar nicht allein die Kenntnis von der Existenz eines solchen Schriftstückes. Auch die Einbringung einer (vorsorglichen) Berufung durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt bedeutet noch nicht, dass diesem das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist, wobei die rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Fall solches auch nicht behauptet haben (vgl VwGH v 19. Mai 1993, 93/09/0041).

Da aber bislang eine wirksame Zustellung nicht erfolgt ist, war die Berufung vom
22. Jänner 2003 (nur) hinsichtlich Punkt 1) unzulässig (vgl VwGH v 27. April 1989, 88/09/0140, ua).

Eine Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat bzw in dem sich eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person auf die ihr erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs.1 letzter Satz AVG berufen hat. Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle anhängigen und künftig anfallenden Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (vgl VwGH v 19. Oktober 1994, 94/03/0121, ua).

Im gegenständlichen Fall haben sich der Parteienvertreter erst in der Berufung auf eine Vollmacht berufen, die aber auf die Zukunft gerichtet ist und Zustellmängel aus der Vergangenheit nicht zu sanieren vermag.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Zu bemerken ist:

Auf Punkt 2) des Straferkenntnisses treffen diese Überlegungen nicht zu, weil der Rechtsmittelwerber ohne Hinweis auf eine Parteienvertretung selbst mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Juni 2002 tätig wurde. Die in der Zustellungsurkunde bestätigte Zustellung des Straferkenntnisses an den Rechtsmittelwerber persönlich am 10. Jänner 2003 ist daher hinsichtlich Punkt 2) rechtswirksam und die Berufung (unter Hinweis auf § 10 AVG) rechtzeitig. Diesbezüglich ergeht eine gesonderte Berufungsentscheidung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum