Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108837/7/Bi/Be

Linz, 10.11.2003

VwSen-108837/7/Bi/Be Linz, am 10. November 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vom 13. Februar 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. Jänner 2003, VerkR96-5514-2002, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Punkt 3) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.
  2. Hinsichtlich der Punkte 1), 2) und 4) wird die Berufung abgewiesen.

  3. Im Punkt 3) des Straferkenntnisses fallen keine Verfahrenskosten an.

Der Rechtsmittelwerber hat in den Punkten 1), 2) und 4) zusätzlich zu den Verfahrenskostenbeiträgen der Erstinstanz Beträge von 1) 7,20 Euro, 2) 3,6 Euro und 4) 2,80 Euro, insgesamt 13,60 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1) Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52 lit.a Z2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 14 Abs.1 Z2 iVm 37 Abs.1 FSG iVm § 20 VStG, 3) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 4) §§ 102 Abs.2 2.Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 36 Euro (17 Stunden EFS), 2) 18 Euro (8 Stunden EFS), 3) und 4) je 14 Euro



(7 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. Mai 2002 um 23.30 Uhr in Gmunden, Höhe Ausfahrt Kirchenplatz, mit dem Motorfahrrad

  1. als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Verbotszeichen "Einfahrt verboten" Richtung Kirchenplatz gefahren sei,
  2. als Lenker des Motorfahrrades den Mopedausweis bei der Fahrt den gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organen auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe,
  3. als Lenker den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt bzw auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe und
  4. als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt habe, dass das Kennzeichen des Fahrzeugs vollständig sichtbar und lesbar gewesen sei, da dieses stark verschmutzt gewesen sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 8,20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Straßenerhalter sei an seinem Fehlverhalten im Punkt 1) schuld, weil auf der Stange des angeführten Verbotszeichens auch noch ein grüner Wegweiser "Bandagist" montiert sei. Er habe in der Finsternis das Verbotszeichen übersehen und gemeint, der Bandagist liege auf dem Weg zum Abstellplatz, daher sei er eingebogen. Das Schild Bandagist sei erst später von der Behörde dazugefügt worden, sodass er meine, die Verbotsnorm sei dadurch derogiert. Dazu beantragt er einen Ortsaugenschein mit der Bemerkung, rasches Abmontieren helfe nicht, es gebe mehrere Fotos.

Zu den Punkten 2) und 3) wendet der Bw ein, er habe beachtliche Übergriffe befürchtet, was er bereits geltend gemacht habe.

Zu Punkt 4) wird verweist der Bw darauf, die Anzeige sei reine Schikane, das Moped sei in kurzer Zeit zweimal zur Begutachtung beordert und nicht beanstandet worden, In so kurzer Zeit habe keine Rußschicht auf dem Kennzeichen wachsen können.

Im Übrigen sei die Stadtpolizei Gmunden für administrative Maßnahmen nach dem KFG nicht zuständig. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung und die Zuerkennung eines tarifmäßigen Kostenersatzes.





4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen hinsichtlich des Verbotszeichens im Punkt 1).

Laut Anzeige wurde der 1985 geborene Bw als Lenker des Mofas GM 5CTV am 4. Mai 2002 um 23.30 Uhr in Gmunden auf der, Höhe Ausfahrt Kirchenplatz, im Zuge einer Streifenfahrt vom Meldungsleger BI B (Ml) und AI K, beide Beamte der Städtischen Sicherheitswache Gmunden, beobachtet, als er das dort befindliche Verbotszeichen "Einfahrt verboten" missachtet habe. Er sei auf der stadtauswärts gefahren und unmittelbar nach dem Schutzweg nach rechts Richtung Kirchenplatz eingebogen. Dann habe er auf dem dortigen Mopedparkplatz sein Mofa abgestellt. Anschließend sei er kontrolliert worden und habe weder den Mopedausweis noch den Zulassungsschein vorweisen können. Die Kennzeichentafel sei offensichtlich durch die darauf gerichtete Mündung der Auspuffanlage stark verrußt und auch aus unmittelbarer Nähe schwer lesbar gewesen. Der Bw habe sich damit verantwortet, er habe das Verbotszeichen übersehen, werde aber deshalb keinen Haken schlagen. Die Papiere habe er zu Hause vergessen. Die Kennzeichentafel sei deshalb verschmutzt, weil er im Gelände gefahren sei, er werde sie am nächsten Tag reinigen.

Die Strafverfügung der Erstinstanz vom 20. Juni 2002 wurde fristgerecht beeinsprucht. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung hat der Bw nicht reagiert.

Die beiden Beamten wurden zeugenschaftlich einvernommen, wobei der Ml am 25. Juli 2002 zeugenschaftlich befragt unter Hinweis auf die Angaben in der Anzeige wiederholte, er habe wahrgenommen, wie der Bw trotz des deutlich sichtbaren Verbotszeichens Richtung Kirchenplatz abgebogen sei. Der Lenker habe eine Art Ausweiskarte gezeigt, auf der sein Name gestanden sei und sein Kollege habe ihn gekannt. Da die Auspuffmündung direkt auf die Kennzeichentafel gerichtet gewesen sei, habe er aus 50 cm Entfernung das Kennzeichen nicht ablesen können; der Lenker habe die Reinigung am nächsten Tag zugesagt. Bei einer Beanstandung am 1. Juli 2002 durch einen anderen Beamten sei das Kennzeichen noch immer im angeführten Zustand gewesen.

Die Zeugenangaben von AI Kohlbauer vom 20. September 2002 sind im Wesentlichen inhaltlich gleichlautend wie die des Ml, wobei er Zeuge zusätzlich angab, der Bw sei im unmittelbaren Bereich vor dem Streifenfahrzeug auf dem Kirchenplatz zum Stehen gekommen und BI Berger habe die Beanstandung durchgeführt, während er selbst im Fahrzeug geblieben sei. Der Ml habe ihm die Ausweiskarte gezeigt, auf der der Name des Bw gestanden sei. Im Licht des Scheinwerferkegels habe er aus einer Entfernung von maximal 3 m das Kennzeichen des Mofas wegen starker Verschmutzung nicht ablesen können.



Im Rahmen de Parteiengehörs hat der Bw ausgeführt, die Polizei sei nicht auf Streife gewesen, sondern mit dem Auto in der Gegend gestanden und habe darauf gewartet, dass am menschenleeren Autobusbahnhof ein Mopedfahrer die logische Abkürzung nehme und nicht um den Platz herum zum Mopedabstellplatz fahre. Die Anzeige sei Schikane und es sei absurd, dass sei Kennzeichen nicht lesbar gewesen sein solle. Er habe das Mofa nie schön geputzt, aber außer einem Staubfilm sei nichts gewesen. Er werde von der Stadtwache Gmunden schikaniert, weil er beim UVS gewonnen habe.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Erstinstanz den Bericht des Ml eingeholt, wonach das Schild "Bandagist" nicht auf derselben Stange wie das genannte Verbotszeichen angebracht sei. Laut Stadtamt Gmunden sei das Schild vom Filialleiter der Fa H in Gmunden beantragt und am 21. März 2002 genehmigt worden. Das Schild sei von einem Mitarbeiter des Städtischen Wirtschaftshofes jedenfalls vor dem 4. Mai 2002 montiert worden. Es sei aber keine Montage auf der Standsäule des Verbotszeichens "Einfahrt verboten" erfolgt. Dem Bericht beigelegt war ein Foto, aus dem sich ersehen lässt, dass der Hinweis "Bandagist" zusammen mit dem Wegweiser "Jugendservice" auf derselben Standsäule wie das Verbotszeichen "Rechts einbiegen verboten" vor dem angeführten Schutzweg montiert ist. Das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" befindet sich nach dem Schutzweg rechts auf der Grüninsel und auf dieser Stange sind keine zusätzlichen Tafeln montiert.

Dasselbe Bild hat sich für das erkennende Mitglied beim Ortsaugenschein am 13. März 2003 ergeben.

Dem Bw wurde sowohl das Foto wie auch der angeführte Bericht samt Verordnung mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen zur Kenntnis gebracht; er hat darauf nicht reagiert.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass gemäß § 52 lit.a Z2 StVO 1960 das Zeichen "Einfahrt verboten" anzeigt, dass die Einfahrt verboten ist.

Das gegenständliche Verbotszeichen ist laut Verordnung des Bürgermeisters von Gmunden vom 21. September 1997, GZ E.Nr., insofern verordnet, als die Fahrbahn der vom Haus Nr.18 in Richtung stadteinwärts bis Nr.14 zur "Einbahn" erklärt und die Anbringung ua des gegenständlichen Verbotszeichens gemäß § 52 lit.a Z2 StVO angeordnet wurde. Das Verbotszeichen ist allein auf einer Stange montiert - diese Feststellung hat sich beim Ortsaugenschein am 13. März 2003 und aus dem Bericht des Ml ergeben; der Bw hat die angekündigten Fotos nicht vorgelegt und sich auch sonst nicht geäußert - und ist daher von der ordnungemäßen Kundmachung auszugehen.

Dass der Bw das Zeichen übersehen hat, ist insofern irrelevant, als er bei gehöriger Aufmerksamkeit die Tafel auch in der Nacht bei vorgeschriebener Beleuchtung des Mofas bemerken hätte müssen und er als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu entsprechender Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre. Die Benützung der Straße als Abkürzung wäre nur möglich gewesen, wenn er das Mofa mit abgestelltem Motor die kurze Strecke zum Abstellplatz geschoben hätte.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifelsohne erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass angesichts des Strafrahmens des § 99 Abs.3 StVO (Geldstrafe bis zu 726 Euro, bis zu zwei Wochen EFS) die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung der Kriterien des § 19 VStG (Unbescholtenheit, keine erschwerenden Umstände, geringes Einkommen, aber als Schüler Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern) als geringfügig zu werten ist. Ansatzpunkte für eine Herabsetzung finden sich nicht.

Dem Bw wird im Punkt 2) des Straferkenntnisses vorgeworfen, den Mopedausweis nicht mitgeführt zu haben. Der Ml war zur Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 berechtigt und zur Aufforderung, den Mopedausweis zur Überprüfung auszuhändigen, ermächtigt und zuständig. Der Bw hat nie bestritten, den Mopedausweis nicht mitgeführt zu haben, sondern darauf verwiesen, er habe diesen zu Hause vergessen.

Er hat somit den ihm im Punkt 2) zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG auch hier nicht gelungen ist.

Ein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs.2 VStG vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen, zumal von einem jugendlichen Mopedausweisinhaber entsprechende Sorgfalt verlangt werden kann.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet und keinen Erschwerungsgrund gewertet. Die gesetzliche Mindeststrafe wurde in Anwendung des § 20 VStG unterschritten, wobei zwar das genannte Taschengeld, aber auch der gegenüber den Eltern bestehende Unterhaltsanspruch des Bw zugrundezulegen war. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen.

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses ist zu sagen, dass, wie bereits im h Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, VwSen-108956/2/Bi/Be, ausgeführt, die Organe der Stadtpolizei Gmunden keine Ermächtigung im Sinne des § 123 Abs.3 KFG 1967 haben, dh zu Amtshandlungen gemäß KFG auch nicht befugt sind, wozu auch die gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG an den Lenker eines Kraftfahrzeuges gerichtete Aufforderung, den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kfz zur Überprüfung auszuhändigen, gehört.

Auch im gegenständlichen Fall war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Alt. VStG einzustellen.

Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs.2 2.Satz KFG hat der Lenker ua dafür zu sorgen, dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges vollständig sichtbar und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind.

Der Bw bestreitet die angebliche Verschmutzung der Kennzeichentafel am Mofa. Zeugenaussagen von Beamten der Stadtpolizei Gmunden sind im Hinblick auf ihre Verwertbarkeit gemäß § 45 AVG iVm § 24 VStG genauso zu sehen wie die Aussagen anderer Personen. Die fehlende Ermächtigung bezieht sich nicht darauf, bestimmte Wahrnehmungen nicht machen zu dürfen oder keine Anzeigen wegen wahrgenommener Mängel oder Vorgänge erstatten zu dürfen, zumal nach den Bestimmungen des VStG und nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar Privatpersonen, die keinerlei Schulung im Hinblick auf die Wahrnehmungen von Vorgängen im Straßenverkehr haben, zu Anzeigeerstattung bzw Zeugenaussagen berechtigt sind.

Die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen im Hinblick auf die angezeigte Verschmutzung obliegt der Behörde bzw im gegenständlichen Berufungsverfahren dem UVS. Allerdings war im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung insofern nicht zielführend, als der Zustand der Kennzeichentafel am Vorfallstag nicht mehr nachprüfbar ist.

Grundsätzlich ist es einem mit der Wahrnehmung von Vorgängen im Straßenverkehr beauftragten Beamten zuzumuten, beurteilen zu können, ob eine Kennzeichentafel deshalb verrußt und nicht lesbar ist, weil die Mündung des Auspuffs direkt darauf gerichtet ist. Von einer Staubschicht war im ganzen Verfahrensakt nie die Rede. Allerdings hat der Bw auch nicht bestritten, dass er nach den Aussagen der Zeugen bei der Anhaltung die Verschmutzung gar nicht in Zweifel gezogen, sondern sogar die Reinigung für den nächsten Tag versprochen hat, was schon den Schluss zulässt, dass die Wahrnehmungen der beiden Zeugen doch der Realität entsprochen haben, auch wenn der Bw darin eine Schikane sieht.





Aus diesen Überlegungen war davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro, bei Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Angesichts der geringen Strafe vermag der Unabhängige Verwaltungssenat eine Überschreitung des erstinstanzlichen Ermessensspielraumes nicht zu erkennen, zumal die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw berücksichtigt, kein Umstand erschwerend gewertet und niedrige Einkommensverhältnisse angenommen wurden. Die Anwendung des § 20 VStG war mangels Strafuntergrenze nicht möglich, ebensowenig war von geringfügigem Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG auszugehen, weil die Position der Auspuffmündung dem Bw bei entsprechender Sorgfalt, die ihm sehr wohl zuzumuten ist, auch wenn er zur Vorfallszeit erst 17 Jahre alt war, auffallen hätte müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Den vom Bw geltend gemachten "tarifmäßigen Kostenersatz" kennt das VStG nicht, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall im Punkt 3) ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum