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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108843/8/Sch/Rd

Linz, 24.03.2003

 

 

 VwSen-108843/8/Sch/Rd Linz, am 24. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des DH vom 21. Jänner 2003 gegen die Fakten 2 bis 4 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2003, S-28.637/02-3, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung (Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses) sowie die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 4) wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 21,60 Euro (20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 8. Jänner 2003, S-28.637/02-3, über Herrn DH, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967, 3) § 102 Abs.10 KFG 1967 sowie 4) § 42 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 2) bis 4) je 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2) bis 4) je 18 Stunden verhängt, weil er am 27. Juni 2002 um 17.10 Uhr in Linz auf der Linken Brückenstraße stadtauswärts und in weiterer Folge nach rechts in die Finkstraße, anschließend bis zum Hause Linke Brückenstraße 24,

- als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen auf der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt,

- als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt und

- als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges die Verlegung des Hauptwohnsitzes von Linz, nach 4040 Linz, seit 28.3.2002, der Behörde bzw Zulassungsstelle, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, nicht binnen einer Woche angezeigt habe (Fakten 2 bis 4).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 10,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung (Fakten 2 und 3) bzw auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 4) erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Meldungsleger führt in seiner Anzeige dezidiert aus, dass der Berufungswerber anlässlich der durchgeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle weder einen Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Fahrzeug noch ein Pannendreieck vorweisen habe können.

 

Demgegenüber bringt der Berufungswerber vor, nicht nach diesem Dokument bzw der Warneinrichtung gefragt worden zu sein. Er habe beides im Fahrzeug gehabt.

 

Die Berufungsbehörde hat keinen Grund zur Annahme, dass der Meldungsleger ohne entsprechend die Aushändigung des Zulassungsscheines bzw das Vorweisen der Warneinrichtung verlangt zu haben, das Nichtmitführen derselben angezeigt hätte. Bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle ist es üblich, dass das amtshandelnde Organ vom Lenker Führerschein, Zulassungsschein, Warneinrichtung etc zur Einsichtnahme bzw Kontrolle abverlangt. Die Ausführungen in der Anzeige sprechen eindeutig dafür, dass es auch im vorliegenden Fall so war, der Berufungswerber aber das verlangte Dokumente bzw die Warneinrichtung nicht vorweisen konnte, da er sie nicht bei sich hatte. Anderenfalls wäre es ihm sicher ein Leichtes gewesen, der Aufforderung des Meldungslegers zu entsprechen.

 

Die Berufungsbehörde kann somit nicht davon ausgehen, dass der Meldungsleger einen Vorgang zur Anzeige gebracht hätte, der nicht stattgefunden hat.

 

Zu Punkt 4 des Straferkenntnisses enthält die Berufung keinerlei Ausführungen, sodass diesbezüglich der Schuldspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Berufungsbehörde geht allerdings aufgrund der abschließenden Ausführung in der Berufungsschrift, "dass die Geldstrafe zu hoch angesetzt" sei, davon aus, dass die Strafbemessung bezüglich sämtlicher Delikte in Berufung gezogen worden ist.

 

Diesbezüglich ist auszuführen:

Bei allen drei Delikten wurde die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 2.180 Euro) festgesetzt. Die Strafen können schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Das gesetzliche Gebot, auf Fahrten den Zulassungsschein mitzuführen, dient ohne Zweifel dem Zweck, jederzeit die ordnungsgemäße Zulassung eines Fahrzeuges überprüfen zu können. Hiedurch sollen weitergehende und aufwändige Ermittlungen hintangehalten werden. Es besteht daher ein nicht unbeträchtliches öffentliches Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmung.

 

Das Mitführen der geeigneten Warneinrichtung soll eine effiziente Absicherung des Fahrzeuges bei einem Unfall bzw einer Panne ermöglichen.

 

Ohne Zweifel besteht auch ein entsprechendes öffentliches Interesse daran, dass die Zulassungsevidenz effizient geführt werden kann, weshalb das Gebot an einen Zulassungsbesitzer besteht, entsprechende relevante Vorgänge, wie etwa die Verlegung seines Wohnsitzes, der Behörde bzw der Zulassungsstelle zu melden.

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen werden diesen Erwägungen gerecht.

 

Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber bereits mehrmals wegen Übertretungen des KFG 1967 bestraft werden musste, zum Teil liegen sogar einschlägige Vormerkungen vor. Angesichts dessen konnte einer Herabsetzung der Geldstrafen nicht näher getreten werden.

 

Von einer Person, die als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, muss erwartet werden können, dass sie in der Lage ist, geringfügige Verwaltungsstrafen zu bezahlen.

 

Hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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