Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240349/3/Gf/Km

Linz, 30.11.1999

VwSen-240349/3/Gf/Km Linz, am 30. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des K H, vertreten durch RA Dr. M G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 9. November 1999, Zl. SanRB01-28-12-1997-Nihd, wegen einer Übertretung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 9. November 1999, Zl. SanRB01-28-12-1997-Nihd, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass diese in der Zeit vom 3. November 1997 bis zum 20. Februar 1998 zwei Kurse zur Ausbildung zum Naturheilpraktiker abgehalten habe, obwohl sie nicht zu den im Ärztegesetz hiezu befugten Einrichtungen gezählt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 2 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, Art. II des BGBl.Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 108/1997 (im Folgenden: AusbVorbG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 11. November 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Straftatbestand aufgrund eines entsprechenden Gutachtens des Amtes der Oö. Landesregierung als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber in erster Linie vor, dass die belangte Behörde trotz entsprechender Urgenz während des Verfahrens jegliche Tatsachenfeststellungen und dementsprechend auch jegliche Beweiserhebungen habe vermissen lassen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB01-28-1997; da sich bereits aus diesem ergab, dass das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Z. 1 AusbVorbG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, der eine Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das Ärztegesetz geregelt sind, anbietet, ohne selbst eine nach letzterem Gesetz hiezu befugte Einrichtung zu sein.

4.2. Im gegenständlichen Fall wird dem Rechtsmittelwerber angelastet, dass die von ihm vertretene GmbH vom 3. November 1997 bis zum 20. Februar 1998 in Puchenau zwei Kurse zur Ausbildung zum Naturpraktiker abgehalten hätte.

Das einzige im vorgelegten Akt enthaltene, hierauf bezügliche Beweismittel besteht jedoch nur in einem Bericht des GP Puchenau vom 3. November 1997, Zl. P-920/97, mit dem eine Anfrage der Strafbehörde ("Wir bitten Sie daher um Erhebung, a) ob derzeit Kurse laufen bzw. angeboten werden, b) wenn ja, welche Inhalte die Kurse anbieten, c) ob weitere Kurse geplant sind"; vgl. SanRB01-28-2-1997-Mn v. 20. Oktober 1997) wie folgt beantwortet wurde:

"a) zur Zeit laufen 2 Kurse in die jederzeit eingestiegen werden kann

b) siehe Beilage

c) nein, da in die laufenden Kurse jederzeit eingestiegen werden kann"

Aus den umfangreichen Beilagen lässt sich hingegen lediglich entnehmen, dass für den angelasteten Tatzeitraum in Graz und Baden Kurse angesetzt waren; dafür, dass solche - an welchen Tagen, zu welcher Zeit und mit welchem konkreten Inhalt - auch in Puchenau (bzw. Linz) stattgefunden hätten, fehlt hingegen jeglicher Hinweis; vielmehr konnte schon vom Magistrat Linz gerade das Gegenteil, nämlich dass jedenfalls in Linz offenkundig seit Juli 1997 überhaupt keine Kurse mehr angeboten wurden, festgestellt werden (vgl. Zl. 101-1/0 v. 24. Juli 1997).

Auf dem Boden dieser völlig unergiebigen Beweislage war daher zugunsten des Rechtsmittelwerbers von der Nichterwiesenheit der Tat - jedenfalls in der Form, wie sie ihm durch das angefochtene Straferkenntnis konkret angelastet wurde - auszugehen.

Wie der Oö. Verwaltungssenat überdies bereits mehrfach betont hat, kommt ihm von Verfassungs wegen nicht die Funktion einer Strafverfolgungsbehörde, sondern - nur - jene eines unabhängigen Organes der Rechtmäßigkeitskontrolle zu (vgl. in diesem Sinne auch VfGH v. 26.6.1997, G 270/96; v. 2.3.1999, B 3103/97; VwGH v. 26.4.1999, 97/17/0334); diese schließt es von Vornherein aus, substantielle Versäumnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu substituieren (vgl. z.B. VwSen-102629 v. 10.3.1995 = ZUV 1995, Heft 1, 25), d.h. hier, etwa anstelle der belangten Behörde - abgesehen davon, dass über die verfahrensgegenständliche GmbH zwischenzeitig der Konkurs eröffnet wurde und der (ausländische) Beschwerdeführer ohnedies nicht mehr greifbar ist - erstmals Ermittlungen darüber zu führen, ob in dem in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich ein strafbares Verhalten gesetzt wurde, und gleichsam auf diese Weise selbst die bislang (in ordnungsgemäßer Form) fehlende strafrechtliche Anklage zu erheben.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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