Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108845/13/Sch/Pe

Linz, 29.04.2003

 

 

 VwSen-108845/13/Sch/Pe Linz, am 29. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des ST vom 10. Februar 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Dezember 2002, VerkR96-2973-2002/BB, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25. April 2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Fakten 2. bis 4. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen (Faktum 1.) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 7,20 Euro.

Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist der Betrag von 14,40 Euro (20 % der zu Faktum 1. verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Fakten 2. bis 4.) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, § 45 Abs.1 Z1 und 2 bzw. 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 2002, VerkR96-2973-2002/BB, über Herrn ST, wegen Übertretungen gemäß 1) § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960, 2) § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960, 3) § 15 Abs.4 StVO 1960 und 4) § 18 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 1) bis 4) je 72 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 4) je 24 Stunden festgesetzt, weil er am 5. Juni 2002 um 13.30 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen in Bad Leonfelden, auf der Leonfeldner Bundesstraße (B 126) bei Strkm. 23,800 von Linz kommend in Richtung Bad Leonfelden gelenkt habe und dabei 1) nach der Kläranlage in Bad Leonfelden verbotenerweise ein Fahrzeug überholt habe, obwohl er nicht einwandfrei erkennen habe können, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können. 2) Habe er bei ungenügender Sicht, auf einer unübersichtlichen Straßenstelle verbotenerweise überholt, da er in einer unübersichtlichen Kurve, ca. vor dem Gasthaus Bergsmann, Unterstifting 51, 4190 Bad Leonfelden, einen tschechischen Lkw überholt habe. 3) Habe er beim Überholen nicht einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten, da er derart "knapp" am überholten Fahrzeug vorbeigefahren sei, sodass dessen Lenker auf das Bankett ausweichen habe müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und 4) habe er beim Fahren hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen sei, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da er "ziemlich dicht" auf das Vorderfahrzeug aufgefahren sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 28,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 2. bis 4.):

Die Zeugin GW hat anlässlich der oben angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung angegeben, dass der Berufungswerber nur einen Überholvorgang, nämlich jenen auf Höhe der Kläranlage Bad Leonfelden, durchgeführt habe. Ein weiterer Überholvorgang, wie von der Erstbehörde als Faktum 2. des Straferkenntnis vorgeworfen, habe nicht stattgefunden.

 

Zu den Punkten 3. und 4. des erstbehördlichen Strafbescheides konnte die Zeugin aus der Erinnerung faktisch keine nachprüfbaren und einer entsprechenden Beurteilung zugänglichen Angaben mehr machen. Sie gab aber unbeschadet dessen an, der Berufungswerber habe vor dem Überholvorgang keinen zu knappen Sicherheitsabstand hinter ihrem Fahrzeug eingehalten, weshalb sie sich auch nicht bedrängt gefühlt habe. Dieses Gefühl sei durch den Überholvorgang selbst bewirkt worden, wobei die Zeugin allerdings, wie schon oben angeführt, keine darüber hinaus gehenden und objektivierbaren Angaben machen konnte.

 

Die sich so für die Berufungsbehörde ergebende Beweislage hatte zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesen drei Punkten zu führen.

 

Zu Faktum 1. des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass hier eine fachliche Begutachtung durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgt ist. Auch unter der Annahme günstigster Bedingungen hätte der Berufungswerber dieses Überholmanöver nicht durchführen dürfen, zumal die zu Beginn des Vorganges gegebene Überholsichtweite von rund 300 m nicht ausreichte, um eine Behinderung eines möglichen Gegenverkehrs hintanzuhalten. Der Berufung konnte sohin in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Vorschriftswidrige Überholmanöver gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsvorschriften. Sie bilden häufig nicht nur eine abstrakte Gefahr für den übrigen Verkehr, sondern führen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Die von der Erstbehörde angesichts dieser Erwägungen festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro kann von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Auch seine nach eigenen Angaben derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass von der Erstbehörde im Verfahren und auch im Straferkenntnis der Familienname des Berufungswerbers nicht vollständig richtig angeführt wurde. Dieser Schreibfehler ist aber insofern irrelevant, als während des gesamten Verfahrens an der Identität des Berufungswerbers bzw. seiner Stellung als Beschuldigtem nicht zu zweifeln war; die entsprechenden behördlichen Verfügungen und auch das Straferkenntnis konnten ihm wirksam zugestellt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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