Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108847/2/Sch/Pe

Linz, 10.04.2003

 

 

 VwSen-108847/2/Sch/Pe Linz, am 10. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau DE vom 13. Februar 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Jänner 2003, VerkR96-2888-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

     

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 2003, VerkR96-2888-2002, über Frau DE, wegen der Übertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt, weil sie am 22. März 2003 um 11.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding im Bereich der Einfahrt zum Seilergraben auf Höhe des Gebäudes der Papierhandlung Heindl im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt habe, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei und kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorgelegen habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2,9 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Meldungsleger tatsächlich keine Ladetätigkeit im engeren Sinn bzw. zumindest Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer solchen stehen könnten, wahrgenommen hat. Anderenfalls wäre eine Anzeige unterblieben.

 

Gemäß § 62 Abs.1 StVO 1960 ist unter Ladetätigkeit das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge zu verstehen.

 

Eine Ladetätigkeit muss ununterbrochen vorgenommen werden. Eine Unterbrechung ist dann anzunehmen, wenn der Fahrzeuglenker Kundenbesuche oder dergleichen macht. Nicht zur Ladetätigkeit gehört beispielsweise das Verpacken von Waren (VwGH 15.6.1965, 1924/64).

 

§ 62 Abs.1 StVO 1960 erlaubt es nicht, dass vor der beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbreitungshandlungen durchgeführt werden, die so weit gehen, dass sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernt, etwa um eine weitere Person zum Beladen zu holen, um erst dann mit der an sich gestatteten Ladetätigkeit zu beginnen (VwGH 27.6.1980, 3393/78).

 

Das Vorbringen der Berufungswerberin deutet darauf hin, dass wohl solche Vorgänge, die vom Meldungsleger nicht wahrgenommen werden konnten, stattgefunden hätten. Sie vermeinte sohin, eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen, wenngleich eine solche im rechtlichen Sinn nicht vorlag, da sie ansonsten dem Meldungsleber nicht entgangen sein konnte.

 

Ausgehend hievon ist iSd § 21 Abs.1 VStG bei der Berufungswerberin noch das Vorliegen von lediglich geringfügigen Verschulden anzunehmen. Auch können die Folgen der Tat, sofern überhaupt welche eingetreten sind, als geringfügig angesehen werden, zumal die Berufungsbehörde nicht davon ausgehen kann, dass eine Straßenpolizeibehörde an potenziell gefährlichen Straßenstellen Ladezonen einrichtet.

 

Somit konnte von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand genommen werden. Der Ausspruch der Ermahnung ist darin begründet, dass die Berufungswerberin hiedurch auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hingewiesen werden soll, damit sie für die Zukunft auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen Augenmerk legen wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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