Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108862/15/Bi/Be

Linz, 19.05.2003

 

 

 VwSen-108862/15/Bi/Be Linz, am 19. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H J, vertreten durch RA Mag. Michael Raffaseder, Hauptplatz 22, 4240 Freistadt, vom 13. Februar 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 3. Februar 2003, VerkR96-556-2002 -GG, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 4. April 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 145 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 23. Jänner 2002 um 12.00 Uhr im Gemeindegebiet Freistadt auf dem Parkplatz des Kaufhauses Billa den Lkw, Kz. , gelenkt und es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen habe, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 14,50 Euro auferlegt.

 



2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. April 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Mag. Raffaseder, des Behördenvertreters G G und der Zeugen T Br, Heidemarie H und RI R durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde von den Parteien verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Unfallgegner habe nicht nur von sich aus den Vorschlag gemacht, seinen eigenen Schaden selbst zu beheben, sondern die Einigung sogar durch Handschlag mit ihm bekräftigt. Die Erstinstanz habe den Zeugen B darüber nicht ausdrücklich befragt und den Sachverhalt ungenügend ermittelt. Ebenso seien die Mutter des Bw und RI R nicht zeugenschaftlich befragt worden. Seine Mutter hätte bestätigen können, dass er eine Versicherungsmeldung machen wollte, für die ein Datenaustausch erforderlich sei, sodass die Einigung jedenfalls glaubhaft sei, weil keine Versicherungsmeldung erfolgte. Das hätte auch der Gendarmeriebeamte bestätigen können.

Es sei nicht einzusehen, dass ein Verfahren gegen ihn, nicht aber gegen den Zeugen B eingeleitet worden sei, weil entweder beide strafbar seien oder keiner. Die Argumentation des Erstinstanz vom "routinierten Lenker" sei irrelevant. Auch der Zeuge habe eine Einigung am Unfallort nie bestritten; diese sei auch nicht "irrtümlich" erfolgt. Die Nichtmeldung des Verkehrsunfalls sei ihm subjektiv nicht vorwerfbar und kein Verschulden gegeben.

Die Erstinstanz habe die Aussage H verwertet, ohne über Beweisergebnisse zu verfügen. So sei eine "Einschüchterung" nirgends im Verfahren beschrieben. Selbst bei Vorliegen einer solchen sei nicht davon auszugehen, dass die Einigung zwischen ihm und dem Zeugen B nicht erfolgt sei. Dazu wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 10.11.1982, ZVR 1984/63, verwiesen. Der Zeuge B hätte Zeit genug gehabt, das Kennzeichen seines Fahrzeuges zu notieren. Im Zweifel sei von seinem mangelnden Verschulden auszugehen. Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und T B und H H zeugenschaftlich einvernommen wurden. Auf die Zeugeneinvernahme von RI R wurde einvernehmlich verzichtet.

 

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:


Der Zeuge Thomas B lenkte am 23. Jänner 2002 gegen 12.00 Uhr Mittag seinen Pkw, einen VW Golf, Kz FR-771AI, auf den Parkplatz des Billageschäftes in Freistadt, wo es mit dem vom Bw gelenkten Lkw FR-44GF vor dem Eingang des Geschäftes zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kam, bei dem der VW Golf beim linken hinteren Radkasten und der dortigen Stoßstange beschädigt wurde, der Lkw jedoch keinen Schaden davontrug.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw unmittelbar nach dem Zusammenstoß der Anhängevorrichtung seines Lkw mit dem VW Golf - dieser ereignete sich beim Rückwärtseinparken des Lkw - ausstieg, zum VW Golf ging und den Lenker, den Zeugen B, lautstark anschrie, ob er keine Augen im Kopf habe und nicht gesehen habe, dass er, der Bw, einparken möchte. Der Bw äußerte gegenüber dem Zeugen, der gemeint habe, er komme mit seinem Fahrzeug noch am einparkenden Lkw vorbei, er habe an dem Unfall keine Schuld, habe schon öfters solche Fälle erlebt und brauche nur seinen Anwalt anzurufen; er habe noch immer Recht bekommen.

Vor allem wegen der lautstarken "Zurechtweisung" des Zeugen durch den Bw entschloss sich die Zeugin H, die als Kundin mit dem Einladen des Einkaufs in ihren Pkw beschäftigt war und auch den Anstoß beobachtet hatte und der nach eigenen Aussagen der Zeuge leid tat, weil der Bw ihn ihrer Ansicht nach zu Unrecht einzuschüchtern versuchte, sich einzumischen, dem Zeugen einen Zettel mit ihren Daten zu übergeben und ihm anzubieten, erforderlichenfalls den Unfallshergang zu bezeugen, zumal es bei dem Gespräch zwischen den Unfallbeteiligten um das Verschulden am Unfall gegangen sei. Nach dem Angebot an den Zeugen verließ sie den Parkplatz.

Schließlich halfen Kunden den beiden Unfallsbeteiligten, die Fahrzeuge voneinander zu lösen. Beide fuhren an eine ruhigere Stelle des Parkplatzes und besichtigten die beiden Fahrzeuge. Dabei stellten sie fest, dass am Lkw gar kein Schaden entstanden war, während der Golf offensichtlich beschädigt war. Der Zeuge B, der nach eigenen Angaben gerne an seinem Fahrzeuge herumbastelt und einen Freund hat, der Ersatzteile einbauen bzw austauschen kann, äußerte angesichts des beschädigten Radkastens und der Stoßstange seines Pkw dem Bw gegenüber, er habe zu Hause ein Auto stehen, von dem er die Ersatzteile für die Reparatur nehmen könne. Der Zeuge bestätigte, er sei zuerst der Meinung gewesen, es sei nur der Rahmen beschädigt und sonst kein Schaden entstanden, den er nicht selbst herrichten könne, weshalb er das auch dem Bw gegenüber gesagt habe. Der Zeuge B hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, er und der Bw hätten sich geeinigt, dass er selbst den Schaden an seinem Pkw repariere und weder die Versicherung noch die Gendarmerie verständigt werde. Darauf hätten sie sich auch die Hand gegeben. Später sei er zu seinem Versicherungsvertreter gefahren, hätte ihm den Schaden gezeigt und dieser habe ihm geraten, die


Gendarmerie zu verständigen, da er die Daten des Bw nicht gehabt habe. Er habe im
Zuge des Gesprächs vergessen, die Daten bzw wenigstens das Kennzeichen zu notieren.

 

Der Bw gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu, dass das Gespräch "etwas lauter" erfolgt sei, was er aber nur auf sein "lautes Organ" zurückführte. Er habe in Gegenwart des Zeugen seine Mutter angerufen - die ehemalige Sekretärin des Beschuldigtenvertreters - die ihm den Rat gegeben habe, sich mit dem Geschädigten zu einigen und, wenn das nicht der Fall sein sollte, Anzeige zu erstatten. Er habe dem Zeugen gegenüber gesagt, er sei an einem Streit über das Verschulden am Unfall nicht interessiert; das sollte den Versicherungen überlassen werden. Dann seien die Fahrzeuge vom Eingang weggebracht worden und sie hätten sie an einer ruhigeren Stelle besichtigt. Beim Pkw B sei der Rundumverbau beschädigt und die Plastikstoßstange links hinten gebrochen gewesen. Das alles wäre aber nicht passiert, hätte der Zeuge den Pkw nicht tiefergelegt gehabt, wofür er wahrscheinlich auch keine Genehmigung gehabt habe. Der Bw vertrat diesbezüglich die Meinung, der Zeuge habe deshalb absolut vermeiden wollen, die Versicherung und die Gendarmerie zu verständigen. Er habe auf die Möglichkeit verwiesen, Ersatzteile von einem anderen Golf zu nehmen und selbst einzubauen und ihm darauf auch noch die Hand gegeben mit der Erklärung, "vergessen wir das Ganze". Der Zeuge sei dann weggefahren und er selbst einkaufen gegangen. Später habe er den Zeugen mit seinem Golf in der Stadt "spazierenfahren" gesehen; auch da hätte die Möglichkeit bestanden, das Kennzeichen des Lkw zu notieren. Durch den Handschlag mit dem Zeugen sei für ihn klar gewesen, dass für den Zeugen alles erledigt sei und dieser keine Forderungen an ihn stellen würde. Das habe ihm der Zeuge ausdrücklich bestätigt. Von einem bestimmten Geldbetrag oder einer Schadenshöhe sei nicht gesprochen worden.

 

Der Zeuge B hat ausgeführt, sein Versicherungsvertreter habe den Schaden zunächst auf 15.000 S geschätzt. Der Schaden sei bei einer Fachwerkstätte repariert und von der Versicherung des Bw zur Gänze bezahlt worden

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere ... den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden nicht meldet.

Gemäß § 4 Abs.5 leg.cit. haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen - ds alle, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht - die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben,


wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Im gegenständlichen Fall ist ein Verkehrsunfall mit Sachschaden im Vermögen des Zeugen B entstanden, nicht aber am Lkw des Bw. Schon daraus folgt, dass der Zeuge B bei Nichtnachweis der Daten des Unfallgegners zu einer Unfallmeldung hinsichtlich des eigenen Schadens nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl VwGH v 9. September 1968, 620/68), sodass sich der Versuch des Bw, auch gleich eine Strafbarkeit des Zeugen zu konstruieren und der Erstinstanz diesbezüglich Versäumnisse vorzuwerfen, als verfehlt erweist.

Nach den Bestimmungen der StVO wäre somit allein der Bw zur Unfallmeldung ohne unnötigen Aufschub bei der nächstgelegenen Gendarmeriedienststelle - die Versicherung ist im § 4 StVO nicht vorgesehen, sodass eine Versicherungsmeldung die Meldung bei der Gendarmerie nicht entbehrlich gemacht hätte - verpflichtet gewesen, wenn es zu keinem Nachweis der Daten mit der Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, dh dem Zeugen B, gekommen ist.

 

Der Bw hat sich auf einen Verzicht des Unfallgegners auf jeglichen Schadenersatz und damit die Befreiung von der Meldepflicht berufen und dazu auf das
VwGH-Erkenntnis vom 10. November 1982, 82/03/0220, verwiesen. Demnach befreit eine Einigung der Unfallbeteiligten, keine gegenseitigen Ersatzansprüche zu stellen, von der Meldepflicht iSd § 4 Abs.5 nur dann, wenn die Unfallsbeteiligten auch die Personen sind, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist. - § 4 Abs.5 StVO enthält keine alternative Verpflichtung der Meldepflicht oder des Identitätsnachweises. Eine Meldung ist immer dann zu erstatten, wenn ein Identitätsnachweis nicht möglich ist oder zwar erbracht werden kann, aber - aus welchen Gründen immer - nicht vorgenommen wird.

 

Dem Erkenntnis des VwGH vom 7. Juli 1989, 98/02/0062, - darin wurde auf das genannte Erkenntnis als Vorjudikatur verwiesen - lag der Fall zugrunde, dass bei einem Verkehrsunfall der zunächst bekannte Schaden an Ort und Stelle bezahlt und später ein weiterer Schaden behauptet wurde. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, da der bekannte Schaden abgelöst und mit einem weiteren Anspruch der Geschädigten nicht zu rechnen gewesen sei, hätte sie als Lenkerin des beteiligten Fahrzeuges in der Erledigung des bekanntgegebenen Schadens das Auslangen finden können ohne die entsprechende polizeiliche Meldung zu erstatten, wurde seitens des VwGH nicht geteilt: Von einem wirksamen Verzicht auf alle Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis, dh auch für zukünftige Ansprüche, war nicht auszugehen, weil die Unfallgegnerin bei der Unfallsmeldung angab, bis auf den bekannten Schaden sei "bis jetzt" kein weiterer entstanden. Der wirksame Verzicht auf weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall muss so eindeutig sein, dass insoweit keine Zweifel bestehen. Mit der bloßen Bezahlung der


zunächst bekannten Schäden ist es daher nicht getan.

 

Bezogen auf den gegenständlichen Fall haben sowohl der Bw als auch der Zeuge B in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Erklärung des Zeugen "Vergessen wir das Ganze; der Pkw wird mit Ersatzteilen des beim Zeugen vorhandenen weiteren Pkw repariert" übereinstimmend abgegeben und auch mit Handschlag bekräftigt wurde. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Erklärung "Vergessen wir das Ganze" sehr wohl als auf die Zukunft gerichtete Erklärung zu werten, keine Ansprüche aus dem Unfall mehr zu stellen. Der Zeuge bestätigte auf ausdrückliche Befragung in der Verhandlung, bei diesem Gespräch über den Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Verkehrsunfall, das nach dem Wegbringen der Fahrzeuge vom Eingangsbereich des Geschäftes stattgefunden habe, habe keine Situation mehr bestanden, die als Einschüchterung des Zeugen durch den Bw anzusehen gewesen wäre, obwohl er aber schon der (irrtümlichen) Meinung gewesen sei, er trage am Zustandekommen des Unfalls die Schuld.

 

Der Zeuge B, geboren am 7. August 1983, hatte zum Zeitpunkt seiner Erklärung am 23. Jänner 2002 das 18. Lebensjahr vollendet und war als Inhaber einer Lenkberechtigung für die von ihm abgegebenen Erklärungen selbst verantwortlich. Auch wenn er offensichtlich unsicher war wegen des Verschuldens am Verkehrsunfall - dazu hat der Bw zweifellos erheblich beigetragen, indem er den Zeugen zur Ablenkung von seinem eigenen Fehlverhalten grundlos aber in aller Öffentlichkeit derart anschrie und niedermachte, dass sich auch unbeteiligte Personen wie die Zeugin H peinlich berührt fühlten, ihm die Alleinschuld am Unfall zuschob und das Ganze mit einem Telefonanruf bei seiner Mutter krönte, die ihm an Ort und Stelle "Rechtsauskunft" erteilen musste - und geradezu davon auszugehen ist, dass er sich wegen des oberlehrerähnlich zurechtweisenden Gerierens des Bw in aller Öffentlichkeit schämte und eingeschüchtert fühlte, so hat der Zeuge dennoch bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt die Gesprächsatmosphäre bereits ruhiger war, sodass für die Annahme eines vom Bw ausgehenden gegen den Zeugen gerichteten Zwangs, der Einigung zuzustimmen, kein Anhaltspunkt besteht. Der Bw hat auch ausdrücklich betont, er hätte von sich aus nichts mehr gegen den Bw unternommen, wenn ihn nicht sein Versicherungsvertreter auf seine Möglichkeiten hingewiesen habe. Der Handschlag, den der Zeuge ebenfalls bestätigt hat, hat die von ihm auch in der Verhandlung überzeugend dargelegte eindeutige Absicht, das Ganze vergessen zu wollen, untermauert. Dass der Zeuge sich vom Bw derart blamieren ließ, dass er sogar letztlich schon selbst meinte, am Zustandekommen des Unfalls schuld zu sein, kam schließlich - unverdienterweise - dem Bw zugute.



Auf dieser Grundlage vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass der Bw wohl davon ausgehen konnte, dass auf Grund der eindeutigen - zwar ohne Anlass abgegebenen jedoch zweifellos rechtswirksamen - Verzichtserklärung des Geschädigten nicht mehr mit einer Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche zu rechnen sein werde. Aus dieser Überlegung war auch kein Identitätsnachweis erforderlich. Der Zeuge war der einzige bei dem Unfall Geschädigte, sodass sein Verzicht auf eventuelle Ersatzansprüche den Bw im Sinne der oben angeführten VwGH-Judikatur auch von der Meldepflicht befreite.

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht vorzuschreiben waren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

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