Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108865/2/Ki/Ka

Linz, 11.03.2003

 

 

 VwSen-108865/2/Ki/Ka Linz, am 11. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des AS, vom 13. Jänner 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Jänner 2003, VerkR96-29171-2002, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-29171-2002 vom 14. November 2002) erlassen. Ein dagegen erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Jänner 2003, VerkR96-29171-2002, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und ausgeführt, dass er die Strafverfügung am Montag, den 25. November 2002 vormittags persönlich vom Briefträger übernommen und dies mittels Unterschrift bestätigt habe. Er bitte von einer Bestrafung abzusehen.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 22. November 2002 vom Bw eigenhändig übernommen. Dieser Postrückschein ist als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Zwar ist diese Vermutung widerlegbar, den Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Rückscheines anzutreten, obliegt jedoch dem Rechtsmittelwerber bzw. bedarf es dazu konkreter Darlegungen.

 

Mit der bloßen Behauptung, er habe die Strafverfügung erst am 25. November 2002 persönlich vom Briefträger übernommen, ohne entsprechende Beweise für diese Behauptung anzubieten, ist es dem Bw nicht gelungen, die Vermutung der Richtigkeit des Postrückscheines zu widerlegen.

 

Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides bereits ausgeführt wurde, hätte der Beschuldigte den Einspruch bis spätestens 6. Dezember 2002 zur Post geben bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einbringen müssen. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 9. Dezember 2003 per Telefax an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Postrückschein ist öffentliche Urkunde iSd. § 292 ZPO

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