Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108866/5/Ki/Ka

Linz, 01.04.2003

 

 

 VwSen-108866/5/Ki/Ka Linz, am 1. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S, vom 8. Februar 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 12. Dezember 2002, VerkR96-29422-2002, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit Bescheid vom 12. Dezember 2002, VerkR96-29422-2002, einen Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Der Bw erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 8. Februar 2003 Berufung. Die Berufung wurde am 11. Februar 2003 eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft V hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt führte der Bw aus, dass er die Berufung am 8. Februar 2003 geschrieben hätte und seine Lebensgefährtin diese dann in den Postkasten geworfen habe. Er könne sich nur vorstellen, dass der Postkasten nicht rechtzeitig geleert wurde, weshalb der Poststempel erst vom 11. Februar 2003 stamme.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Rsa-Rückschein am 25. Jänner 2003 vom Bw persönlich übernommen und gilt dieser daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 10. Februar 2003.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 11. Februar 2003 (Poststempel) eingebracht.

 

Der Bw führt als Rechtfertigung an, dass seine Lebensgefährtin die Berufung in einen Postkasten eingeworfen hätte und vermutet, der Postkasten sei nicht mehr rechtzeitig geleert worden.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Beginn des Posteinlaufes gemäß § 33 AVG maßgeblich, wann ein Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, für den Fall des Einwurfes in den Briefkasten folgt, dass das Schriftstück, damit eine Frist gewahrt ist, am letzten Tag der Frist vor der letzten am Briefkasten vermerkten Aushebezeit eingeworfen werden muss (VwGH 7.5.1982, 81/04/0136).

 

Wenn nun der Bw ausführt, er habe die Berufung am 8.2.2003 geschrieben und seine Lebensgefährtin habe diese dann in einen Postkasten eingeworfen, so besagt dies iSd obenzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht, dass die Berufung tatsächlich rechtzeitig in den Postkasten eingeworfen worden ist.

 

Wenn auch grundsätzlich im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit besteht, so befreit dieser Grundsatz auch den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27.3.1991, 90/10/0215 u.a.).

 

Der Bw hat zwar ausgeführt, dass eine Lebensgefährtin den Brief noch rechtzeitig in einen Postkasten eingeworfen habe und er könne sich nur vorstellen, dass der Postkasten nicht rechtzeitig geleert wurde, er hat aber nicht angegeben, in welchen konkreten Postkasten und zu welcher konkreten Zeit seine Lebensgefährtin die Berufung in einen Postkasten eingeworfen haben soll. Durch diese vagen Angaben ist der Bw in keiner Weise der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen und es ist ihm somit nicht gelungen, die rechtzeitige Einbringung der Berufung glaubhaft zu machen.

 

Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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