Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108867/5/Ki/Ka

Linz, 10.04.2003

 

 

 VwSen-108867/5/Ki/Ka Linz, am 10. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des WS, vom 27.2.2003 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.2.2003, GZ. 101-5/3-330140599, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 6.2.2003, GZ. 101-5/3-330140599, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 4.2.2002 um 13.50 Uhr in Linz, gg. T (Straße im Sinne der StVO) das KFZ Nissan Bluebird, Kz: ohne Kennzeichen abgestellt, obwohl dies gemäß § 82 Abs.2 StVO nur mit einer - nicht vorliegenden - Bewilligung nach dieser Norm erlaubt ist. Er habe dadurch § 82 iVm § 99 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 73 Euro (EFS 2 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,30 (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am 27.2.2002 Berufung, er strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses an.

 

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Linz vom 10.2.2002 zugrunde, der Meldungsleger hat in dieser Anzeige angeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug am festgestellten Tatort versperrt vorgefunden wurde. Der PKW stehe seit geraumer Zeit ohne Kennzeichen gegenüber dem Haus, Linz, T, auf dem do. verbreiteten Gehsteig. Offensichtlich sei das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, es fehle bei zwei Reifen die Luft.

 

Laut einem vom Magistrat Linz vorgelegten Lageplan (Tungassingerstraße) handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Grundfläche um ein öffentliches Gut. Im Zuge eines Augenscheines konnte überdies festgestellt werden, dass die Grundfläche als verbreiteter Gehsteig, angrenzend an die Fahrbahn an der Tungassingerstraße, angelegt ist.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt

erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zur verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt.

 

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen, einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

 

Gemäß § 82 Abs.2 StVO 1960 ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

Der Bw bestreitet nicht, dass er den PKW ohne Kennzeichen auf der als Tatort bezeichneten Fläche zur festgestellten Tatzeit abgestellt hatte. Offensichtlich vermeint er jedoch, dass er hiezu berechtigt gewesen wäre.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960 gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z10 StVO 1960 gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.

 

Bei der als öffentliches Gut ausgewiesenen Landfläche handelt es sich eindeutig um einen Gehsteig im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung und es gilt diese Fläche somit eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960, weshalb auch für das Abstellen des PKW ohne Kennzeichen eine Bewilligung durch die zuständige Behörde erforderlich gewesen wäre. Eine derartige Bewilligung liegt jedoch nicht vor, weshalb der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Umstände, welche den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht entlasten würden, können keine festgestellt werden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters sind bei der Strafbemessung sowohl Milderungs- als auch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bestimmung des § 82 Abs.1 StVO 1960 dient im Besonderen der Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs und es kann ein Verstoß gegen diese Bestimmung daher grundsätzlich nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, hat die Erstbehörde, bezogen auf den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen, die Geldstrafe durchaus angemessen festgelegt, und es wird seitens der Berufungsbehörde auch aus spezial- bzw generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung als nicht für vertretbar erachtet. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so erscheint im Hinblick auf den festgestellten Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eine Reduzierung auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß geboten.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum