Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108877/2/Br/Ka

Linz, 16.03.2003

 

 

 VwSen-108877/2/Br/Ka Linz, am 16. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau UR, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt vom 6. Februar 2003, Gz.: 101-5/3-330139659, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; dieser wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsvorschrift § 82 Abs.1 StVO zu zitieren ist. Im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf vier Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG

 

Entscheidungsgründe :

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt - hat mit dem o.a. Straferkenntnis, wegen der Übertretung nach § 82 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 145,35 Euro und für den Nichteinbringungsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihr inhaltlich als Tatverhalten zur Last gelegt, sie habe am 24.01.2002 um 09.30 Uhr, in Linz, Zibermayrstraße 67-95 (Straße im Sinne der StVO) das Fahrzeug Opel Kadett, Begutachtungsplakette , ehem. Kennzeichen , ohne Kennzeichen und ohne dafür im Besitz der erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung iSd. § 82 Abs.2 gewesen zu sein, abgestellt.

 

1.1. Begründend vermeinte die Behörde erster Instanz, dass es die Berufungswerberin das ihr zur Last gelegte Verhalten zu verantworten habe. Offenbar stützte sich die Behörde erster Instanz auf die Anzeige vom 24.1.2002 eines städtischen Überwachungsorgans.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt die Berufungswerberin im Ergebnis dem Tatvorwurf nicht entgegen. Sie vermeint lediglich, sich sehr bemüht zu haben das Fahrzeug entfernen zu lassen, was aber nicht so schnell möglich gewesen wäre. Da sie sich seit (ab) Februar 2002 im Mutterschutz befinde und daher nur über ein Einkommen von 436 Euro verfüge, ersuche sie dies beim Strafausmaß zu berücksichtigen oder überhaupt eine Ermahnung auszusprechen.

 

3. Die Erstbehörde hat den Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde weder beantragt noch ist sie mit Blick auf die Aktenlage geboten (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben angeführten Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

 

4.1. Der Sachverhalt im Hinblick auf den Tatvorwurf des bewilligungslosen Abstellens des zuletzt in der Verfügungssphäre der Berufungswerberin gestandenen Fahrzeuges ist unstrittig. Glaubwürdig wird von der Berufungswerberin jedoch dargetan, dass sie offenbar bereits kurz nach dieser Anzeige das Fahrzeug entfernte. Dieser Verantwortung steht die Aktenlage nicht entgegen. In diesem Punkt widerspricht vielmehr die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Straferkenntnis der Aktenlage. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses Fahrzeug bereits längere Zeit vor der Anzeigeerstattung am 24. Jänner 2002 abgestellt gewesen wäre, wobei dieses aber - folgt man der Verantwortung der Berufungswerberin in ihrem Einspruch - bereits zwei Wochen nach Kenntnis des Verfahrens schon entfernt wurde. Die Berufungswerberin ist gänzlich unbescholten. Die eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin sind glaubhaft.

 

5.1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.1. Hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretung der StVO kann auf die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens nach § 82 Abs.1 StVO 1960 und die im Übrigen von der Behörde erster Instanz wiedergegebenen Rechtsausführungen verwiesen werden.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Einer näheren Nachvollziehbarkeit entbehrt der mit "145,35" Euro festgesetzte Strafbetrag.

Da die Berufungswerberin zwischenzeitig für ein Kind sorgepflichtig und letztlich "widrige Umstände" zu dieser Übertretung führten, scheint die nunmehr verhängte Geldstrafe sowohl der Tatschuld als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessen. Hier scheinen keine präventiven Aspekte für eine höhere Bestrafung zu sprechen, zumal sich einerseits die Berufungswerberin unrechtsbewusst zeigt und die Gefahr einer neuerlichen Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung aus der Natur der Sache wohl kaum anzunehmen ist.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch angesichts der überwiegenden Anpassungsnotwendigkeit in den wirtschaftlichen Verhältnissen im Verhältnis zur Geldstrafe weniger zu ermäßigen.

Für den Ausspruch einer Ermahnung iSd § 21 VStG können angesichts des verletzten Rechtsgutes die Voraussetzungen nicht gesehen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. B l e i e r

 
 

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