Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108889/17/Br/Pe

Linz, 08.04.2003

 

 VwSen-108889/17/Br/Pe

Linz, am 8. April 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn MR, vertreten durch Dr. PW, Mag. JM, Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. März 2003, Zl.: VerkR96-13730-2002/Fa, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 8. April 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

     

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 15.06.2002 um 01.20 Uhr im Gemeindegebiet von Enns auf der Dr. K. Rennerstraße aus Richtung Stadtzentrum kommend bis zum Parkplatz des Lokal "Fledermaus", etabl. in 4470 Enns, Ferdinand-Dragonerstraße Nr. 4, den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholisierungsgrad 0,69 mg/l).

Hierfür wurde wider ihn eine Geldstrafe von 1.454 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Tagen verhängt.

 

2. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führte die Behörde erster Instanz mit Blick auf ihre Beweiserhebung und deren Würdigung Folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige des GP Enns vom 15.06.2002 werden Ihnen die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Aus dieser geht unter anderem folgender Sachverhalt hervor:
 

Sie haben zu besagtem Zeitpunkt Ihren PKW in einem alkoholisierten Zustand gelenkt und fuhren zum Parkplatz des Lokales "Fledermaus" derart rücksichtslos zu, dass zumindest zwei Jugendliche, die sich am Gehsteig vor der Parkplatzzufahrt befanden zur Seite springen mussten, um nicht von Ihrem Fahrzeug erfasst zu werden. Die Anzeige wurde von den Jugendlichen am 15.06.2002 um 01.43 Uhr persönlich am Gendarmerieposten Enns erstattet.
 

Zum Alkoholkonsum gaben Sie an, sie hätten vor Fahrtantritt 2 Seidel Bier getrunken und nach der Fahrt 4 Cola-Bacardi und 1-2 Wodka-Lemon. Ihre Begleiterin Frau TG gab in der niederschriftlichen Einvernahme des GP Enns vom 17.06.2002 hingegen an, dass Sie vor Fahrtantritt 2-3 Halbe Bier konsumiert hätten, nach der Fahrt hätten Sie in den 5-10 Minuten, wo Frau G noch bei Ihnen war, zwei oder drei Bacardi Cola getrunken.
 

Aus der niederschriftlichen Einvernahme des Anzeigers MJ vom 15.06.2002 des GP Enns geht hervor, dass dieser aufgrund Ihres Benehmens auf eine Alkoholisierung schloss, als Sie mit Ihrem Fahrzeug zum Lokal "Fledermaus" zufuhren.
 

Aus der niederschriftlichen Einvernahme des Anzeigers SD vom 15.06.2002 des GP Enns geht hervor, dass auch er vermutet, dass Sie bei der Fahrt alkoholisiert waren, da Sie nach Alkohol gerochen haben. Sie hätten im Zuge der verbalen Auseinandersetzung zu Herrn S gesagt, er solle das Auto einparken, da Sie schon zuviel getrunken hätten.
 

Aus der niederschriftlichen Einvernahme der Anzeigerin GT vom 15.06.2002 des GP Enns geht hervor, dass sie gehört hat, wie Sie zu Herrn S sagten, er solle das Auto parken, weil Sie schon etwas getrunken haben.
 

Im Rahmen Ihrer schriftlichen Äußerung vom 23.09.2002 gaben Sie im Wesentlichen nachfolgendes an:
 

Sie bestreiten den Rückschluss der Behörde aufgrund des Alkotests, dass Sie ca. 2 Stunden davor ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Sie seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen.
 

Zu Ihrem Tagesablauf vom 14. auf den 15.06.2002 führen Sie aus, dass Sie sich am 14.06.2002 von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr zu Hause aufgehalten und keinen Alkohol konsumiert haben. Als Zeugin dafür beantragten Sie die Einvernahme von Frau RH.
 

Danach fuhren Sie in das Musikcafe Extra, wo Sie 2 Seidel Bier getrunken hätten. Um diese Angaben zu bestätigen beantragten Sie die Einvernahmen der Zeugen KK, PM und GT.
 

Im Musikcafe Extra blieben Sie bis ca. 23.30 Uhr. Danach seien Sie mir Ihrem Fahrzeug in einem nicht durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu dem Lokal "Fledermaus" gefahren.
 

In der Disco haben Sie sich von Frau G getrennt und mehrere harte alkoholische Getränke getrunken. Dies deshalb, da in den Morgenstunden Getränke wie Bacardi-Cola oder WodkaLemon nur 2 Euro pro Getränk gekostet hätten. Binnen eines Zeitraumes von höchstens einer Stunde hätten Sie vier Bacardi-Cola und zwei Wodka Lemon getrunken. Diese Getränke waren verantwortlich dafür, dass Sie einen Alkoholgehalt von 0,69 mg/1 gehabt haben. Dieser nachträgliche Alkoholkonsum werde bewiesen durch die Einvernahme von Herrn GH, welche Sie beantragten.
 

Weiters beantragten Sie die Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es binnen einem Zeitraum von einer Stunde beim Trinken von sechs bis acht harten Getränken medizinisch möglich sei, dass der Blutalkoholgehalt von einem Promillesatz, welcher sich in einem nicht durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, anschwellen kann auf einen Wert von 0,69 mg/l.
 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der BH Linz-Land am 11.12.2002 gab Herr Abt.Insp. L im Wesentlichen zu Protokoll, dass sein Kollege Herr F und er am 15.06.2002 um 01.50 Uhr, nachdem fünf junge Personen zum Posten gekommen waren und eine Anzeige wegen Gefährdung durch einen vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Lenker gemacht hatten, nach Erhebung der Zulassungsdaten zum Lokal "Fledermaus" fuhren, wo laut Anzeiger der Vorfall gewesen war. Dort angekommen, ließen sie den Zulassungsbesitzer durch den Türsteher ausrufen, da ein reger Betrieb in dem Lokal geherrscht hatte. Die Beamten warteten im Ausgangsbereich. Genau um 02.00 Uhr kam der Beschuldigte aus dem Lokal und fuhr mit den Beamten freiwillig zwecks Sachverhaltsklärung zum GP Enns. Ab dieser Zeit hat der Beschuldigte keinen Alkohol mehr konsumiert. Eine Überprüfung des Alkoholkonsums des Beschuldigten im Lokal "Fledermaus" wurde von den Beamten versucht, war jedoch aufgrund des Besucherandranges im Lokal nicht möglich bzw. konnte sich das Bedienungspersonal nicht daran erinnern, was der Beschuldigte getrunken hatte. Zudem verwies Herr Abt. Insp. L auf die Angaben in der Anzeige vom 15.06.2002.
 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der BH Linz-Land am 11.12.2002 gab Herr Rev.Insp. L im Wesentlichen zu Protokoll, dass am 15.06.2002 um 01.43 Uhr fünf junge Personen zum Posten Enns kamen und folgendes angaben: Sie seien vor ca. einer viertel Stunde im Zufahrtsbereich zum Lokal "Fledermaus" gestanden und hätten auf ein Taxi gewartet. Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Lenker der PKW Kz. mit überhöhter Geschwindigkeit in Richtung BI und bog dann auf den Parkplatz zum Lokal "Fledermaus" ein. Nur durch die rasche Reaktion der fünf Anzeiger konnte eine Kollision mit dem einbiegenden Fahrzeug verhindert werden, wobei zwei weggehen und zwei zur Seite springen mussten. Der fünfte hatte sich umgedreht und musste sich dann auf der Motorhaube des ankommenden Fahrzeuges abstützen. Aufgrund des Vorfalles kam es zu einer verbalen Konfrontation, wobei von den Anzeigern bereits der Verdacht geäußert wurde, dass der Fahrzeuglenker alkoholisiert sei. Laut Niederschriften mit zwei der fünf Anzeiger sagte der Beschuldigte, sie sollten ihm sein Auto einparken, da er bereits Alkohol konsumiert hätte. Zusammen mit dein Kollegen D nahm Herr L die Anzeige auf und ersuchte die Zivilstreife - Herrn AI L und Herrn RI F zum Lokal "Fledermaus" zu fahren und den Beschuldigten vorzuführen. In der Zwischenzeit wurden die Niederschriften mit den Anzeigern aufgenommen. Im Zuge dessen erhärtete sich der Verdacht, dass der Beschuldigte beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen war und er wurde daher um 02.50 Uhr zur Ablegung eines Alkotestes aufgefordert, dem er auch nachgekommen ist. Das Messergebnis ergab 0,69 mg/l.
 

Die Niederschrift mit dem Beschuldigten wurde von Herrn Al L mit Beginn 02.10 Uhr aufgenommen. Den vom Beschuldigten angegebenen Alkoholkonsum von angeblich 4 Cola Bacardi und zwei Wodka-Lemon müsste er somit innerhalb von höchstens 30 Minuten, rechnet man den verbalen Disput mit den Anzeigern von ca. 20 Minuten mit ein, durchgeführt haben.
 

Von Herrn L wurden noch Erhebungen hinsichtlich des Alkoholkonsums vor Antritt der Fahrt zum Lokal "Fledermaus" durchgeführt.
 

Die Beifahrerin, Frau GT hat angegeben, dass sie ihn zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr im Lokal "Extra" getroffen habe, mit ihm bis ca. 00.30 Uhr in dem Lokal gewesen war und der Beschuldigte in dieser Zeit zwei oder 3 Halbe Bier getrunken hat.
 
Ansonsten wird auf die Anzeige vom 15.06.2002 verwiesen.
 

In Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 19.02.2003 führen Sie aus, dass die Behörde wider besseres Wissen keinem einzigen ihrer gestellten Beweisanträge nachgekommen sei. Bei der Einvernahme der beantragten Zeugen und der Beibringung des medizinischen Amtssachverständigengutachtens hätte sich die Richtigkeit Ihrer Angaben ergeben.
 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat folgendes erwogen:
 

1.) Zu den beantragten Einvernahmen bzw. dem medizinischen Amtssachverständigengutachten: Von der beantragten Einvernahme von Frau Helga RAMMER wurde abgesehen, das es für das gegenständliche Verfahren irrelevant ist, ob Sie am 14.06.2002 von 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr Alkohol konsumiert haben.
 

Von der beantragten Einvernahme der Zeugen K, P und G betreffend Ihres Alkolkonsumes konnte ebenfalls abgesehen werden, da bereits eine Aussage von Frau G vorliegt und diese als ausreichend angesehen werden kann.
 

Die Einvernahme von Herrn H wird als irrelevant angesehen, da aufgrund des bekannten Sachverhaltes davon ausgegangen wird, dass Sie bei der Fahrt bereits alkoholisiert waren. Somit ist auch die Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens hinfällig.
 
2.) zu den Entscheidungsgründen:
 

Frau G gibt an, dass Sie 2-3 Halbe Bier im Lokal "Extra" konsumiert haben und dies in dem Zeitraum von 23.00 Uhr bis 00.30 Uhr. Ihre Aussage wiederspricht der von Frau G demnach schon in der Menge des konsumierten Alkohols und in der Zeit, in der Sie diesen konsumiert haben, denn Sie behaupten ja in Ihrer Stellungnahme vom 23.09.2002, dass Sie das Lokal um 23.30 Uhr mit Frau G verlassen haben. Zudem geben Sie an, dass Sie mit Frau G von 20.00 Uhr bis 23.30 Uhr zusammen im Lokal waren, Frau G hingegen sagt aus, sie habe Sie erst gegen 23.00 Uhr getroffen.
 

Gegenüber den Anzeigern haben Sie den Alkoholkonsum und die Tatsache, dass Sie offenbar nicht mehr imstande waren ein Kraftfahrzeug zu lenken eingeräumt, wie aus den obzit. Niederschriften ersichtlich ist. Auch Ihr ganzes Verhalten und die rücksichtslose Art und Weise, wie Sie zum Parkplatz des Lokales "Fledermaus" zugefahren sind, lässt auf eine Alkoholisierung vor Fahrtantritt schließen.
 

Die Angabe des Alkoholkonsums nach der Fahrt (4 Cola-Bacardi und 2 Wodka-Lemon in einem Zeitraum von höchstens einer halben Stunde) ist nicht glaubwürdig. In dem Lokal herschte sehr reger Betrieb, es wird daher als nicht möglich angesehen, innerhalb so kurzer Zeit, Bestellungen aufzugeben, die Zahlungsmodalitäten abzuwickeln und massiv Alkohol zu konsumieren.
 

Ihre Rechtfertigungsaussagen sind daher allenfalls als Schutzbehauptungen zu werten. Diese Wahrnehmungen in der Anzeige und die der Beamten sind schlüssig und nachvollziehbar.
 

Aufgrund der Zeugeneinvernahmen und des sonstigen oben angeführten Sachverhaltes ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen haben.
 

Hiesige Behörde sieht auch keinerlei Veranlassung, weder an den nachvollziehbaren Aussage des unter Diensteid stehenden Gendarmeriebeamten noch an den in der Anzeige ausführlich angeführten Sachverhalt zu zweifeln, umso mehr Sie keine konkreten ihrer Unschuld dienlichen Beweise vorgebracht haben.
 

Aus vorstehenden Gründen war daher wie eingangs im Spruch angeführt zu entscheiden.
 

Gemäß § 99 Abs. la StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkohol-gehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/1 oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
 

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnte nur dahingehend Bedacht genommen werden, als der Beschuldigte diesbezüglich zu einer Stellungnahme nicht verhalten werden konnte und daher nachstehende behördliche Einschätzung erfolgte: keine außergewöhnlichen Umstände, insbesondere keine unverschuldete drückende Notlage vorliegend.
 

Bei der Strafbemessung wurde auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse Bedacht genommen (Alkoholdelikt beim Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges). Strafmildernd war kein Umstand zu werten, straferschwerend war der Umstand zu werten, dass Sie bereits einmal innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr bestraft wurden."
 

 

2.1. In der dagegen fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird ausgeführt wie folgt:

"In umseits näher bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren erhebt Herr MR durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.03.2003 zu GZ. VerkR96-13730-2002/Fa nachfolgende
 

BERUFUNG:
 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herr MR für schuldig erkannt, er hätte am 15.06.2002 um 01.20 Uhr im Gemeindegebiet von Enns auf der Dr.Karl-Renner-Straße aus Richtung Stadtzentrum kommend bis zum Parkplatz des Lokales "Fledermaus" seinen PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad 0,69 mg/l gelenkt. Dadurch hätte er gegen die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 StVO verstoßen. Aus diesem Grunde wurde ihm eine Geldstrafe von EUR 1.599,40 auferlegt.
 

Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, daß die beantragten Beweismittel, nämlich die Einvernahmen der Zeugen HR, K, P, G und H, sowie die Einholung eines med. Amtssachverständigengutachtens auf Grund der gegebenen Beweisergebnisse nicht zielführend sei. Auch wären die Ausführungen des Herrn R unglaubwürdig.
 

Der angefochtene Bescheid ist rechtlich unrichtig. Das Verfahren erster Instanz leidet an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach bzw. Begründungsmängeln, was sich aus folgenden Ausführungen ergibt:
 

Die belangte Behörde hat es nicht einmal der Mühe wert gefunden, über die beantragten Beweismittel des Herrn R Beweise aufzunehmen. Ohne Begründung wird diesbezüglich ausgeführt, daß die Einvernahme der Frau HR irrelevant sei. Auch seien die Aussagen der Zeugen K, P und G irrelevant, weil ohnehin schon G ausgesagt hätte. Auch die Einvernahme des Herrn H sei irrelevant, weil von einer Alkoholisierung auszugehen sei.
 

Diese Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz ist nicht nur rechtswidrig und leidet an Begründungsmängel, sondern sie zeigt vielmehr auch auf, daß man gar nicht den Willen gehabt hat, sich mit dem Vorbringen des Herrn R auseinander zu setzen.
 

Im Detail wurde in der Stellungnahme vom 23.09.2002 der Entlastungsbeweis des Herrn R angetreten. Minutiös hätte man bei Einvernahme der beantragten Zeugen die Richtigkeit der Ausführungen des Herrn R nachvollziehen können. Durch Einholung des beantragten med. Sachverständigengutachtens hätten auch die Trinkangaben des Herrn R nachvollzogen werden können.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde zitierten Zeugen M, S und S wird rechtlich erwidert, daß diese Zeugen keine gesondert geschulten Organe sind, weiche Alkoholismus erkennen können. Außerdem haben sie selbst ausgeführt, daß sie nur eine Vermutung diesbezüglich gehabt haben. Der Zeuge S hat überhaupt keine Aussage zum Alkoholismus getroffen. M hat gesagt, daß er nur glaube, somit vermute, daß R alkoholisiert war und auch S hat angegeben, daß er nur vermute, daß R alkoholisiert war. Sie wurden aber nicht über Alkoholisierungssymptome befragt und geht aus dem gesamten Akt nicht hervor, woraus diese Zeugen, welche ohnehin die Sache nur vermuten, die Alkoholisierung des Herrn R ableiten. Unabhängig davon sind sie keine besonders geschulten Organe, die dies können. Diese Zeugen dann als Belastungszeugen für die Alkoholisierung des Herrn R heranzuziehen, ist mit Sicherheit rechtswidrig.
 

Die belangte Behörde kann auch nicht einfach davon ausgehen, daß die Angaben des Herrn R unglaubwürdig seien. Die Begründung der belangten Behörde, daß nicht glaubwürdig sei, daß Herr R innerhalb einer halben Stunde 4 Cola-Barcadi und 2 Wodka-Lemon getrunken hätte, ist weiter Beweis dafür, daß sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen des Herrn R auseinandersetzt. Herr R hat vorgebracht, daß er die erwähnten Getränke in einem Zeitraum von einer Stunde getrunken hat und ist dieser Alkoholkonsum in seinem Alter absolut nichts Außergewöhnliches, insbesondere auch deshalb, da ja in diesem Zeitraum das Getränk nur EUR 2,-- gekostet hat. Zu sagen, dies sei unglaubwürdig und man brauche diesbezüglich keine Beweismittel einzuholen, ist wieder ein rechtswidriger Akt der belangten Behörde.
 
Der Diensteid der Gendarmeriebeamten hat überhaupt nichts mit dem Vorbringen des Herrn R zu tun und den von ihm beantragten Beweismitteln, sodaß deren Aussage völlig ohne Belang ist.
 
Es werden daher gestellt die

ANTRÄGE:
 

1.) Stattgabe der gestellten Beweisanträge, wobei sämtliche bisher in erster Instanz gestellten Beweisanträge vollinhaltlich aufrecht erhalten werden.

 

2.) Stattgabe der gegenständlichen Berufung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
 

Linz, 2003-03-05 MR"

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier trotz eines diesbezüglich nicht gesondert gestellten Antrages in Wahrung der sich aus Art. 6 der MRK ergebenden Rechte auf ein in der unmittelbaren Beweisaufnahme gründendes faires Verfahren geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Ferner wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen HR, TG, GH, CK, MB und des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2003. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz konnte lt. Mitteilung vom 24. März 2003 aus Gründen der Arbeitsbelastung nicht teilnehmen.

 

4. Laut der mit 15. Juni 2002 datierten Anzeige an die belangte Behörde ist als Tatzeit 1.20 Uhr genannt, während in der am 25. Juni 2002 verfassten Anzeige an den Bezirksanwalt von "gegen 1.30 Uhr" die Rede ist. Eine exakte Vorfallszeit lässt sich demnach nicht annehmen, sodass unter Einbeziehung der Angaben des Berufungswerbers, der im Rahmen der Berufungsverhandlung die Zeit der Anwesenheit im Lokal Fledermaus "sicher mit einer Stunde" angibt nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Eintreffen im Lokal Fledermaus durchaus früher erfolgt sein könnte. Die Vorfallszeit wurde letztlich nur basierend auf den Angaben der Jugendlichen durch die Gendarmerie rückgerechnet. Diesem Zeitfaktor kommt lediglich im Zusammenhang mit der Nachvollziehbarkeit des dort behaupteten Alkoholkonsums Bedeutung zu.

Unstrittig ist, dass es in diesem Zusammenhang zu einem Zwischenfall beim Zufahren zum Lokal Fledermaus in Enns in Dr. Karl Renner Straße kam, wobei Beweis zu führen ist, ob bei dieser Fahrt eine Beeinträchtigung durch Alkohol nachgewiesen werden kann. Dabei soll es auf der Zufahrtsstraße zum Parkplatz des genannten Lokals zu einem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Berufungswerbers, mit einer Person dort gemeinsam mit weiteren Jugendlichen auf der Fahrbahn stehenden Person, gekommen sein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich als Beifahrerin die Zeugin Gruber im Fahrzeug des Berufungswerbers.

Obwohl vorerst die Angelegenheit beigelegt schien, erfolgte über diesen Vorfall seitens des MS angeblich um 1.43 Uhr eine Anzeige beim Gendarmerieposten Enns.

Dies führte in weiterer Folge zur Ausforschung des Berufungswerbers im Lokal Fledermaus - laut Anzeige um 02.00 Uhr - und zur Vornahme eines Alkotests beim Bw um 02.50 Uhr am Gendarmerieposten Enns.

Bereits in der Anzeige wird durch den Berufungswerber auf den Konsum von vier Cola Bacardi und zwei Wodka Lemon verwiesen. Ebenfalls wird in der Anzeige darauf hingewiesen, dass auch die Zeugin G den Konsum von zwei oder drei Bacardi Cola durch den Berufungswerber bestätigt habe, obwohl sie im Lokal Fledermaus mit diesem nur fünf bis zehn Minuten zusammen verbracht hätte. Das Ergebnis der Atemluftuntersuchung mit 0,69 mg/l und 0,74 mg/l bei der zweiten Beatmung ist unbestritten.

Dieser Vorfall gelangte per Schreiben der Gendarmerie Enns, GZ: B1/2608/02-La, am 25. Juni 2002 dem Bezirksanwalt beim BG Enns zur Anzeige. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Steyr vom 4. Oktober 2002, GZ 11 BAZ 457/02m, an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde diese Anzeige bereits mit Verfügung vom 10.7.2002 gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt.

Die Behörde erster Instanz führte in weiterer Folge Beweis durch die zeugenschaftliche Vernehmung der einschreitenden Gendarmeriebeamten, wobei sich etwa bereits aus der Aussage des AbtInsp. L vom 11. Dezember 2002 ergab, dass die Erhebungen über die Nachtrunkverantwortung des Berufungswerbers zu keinem Ergebnis führten. Der Zeuge RevInsp. L wies in seiner ebenfalls am 11. Dezember 2002 vor der Behörde erster Instanz abgelegten Zeugenaussage darauf hin, dass laut Angabe einiger der am Vorfall beteiligten Jugendlichen der Berufungswerber gegenüber diesen erklärt hätte, Alkohol konsumiert zu haben. Dieser Zeuge führte aber auch die Trinkverantwortung des Berufungswerbers an, wobei er vermeinte, diese Menge Alkohol (als Nachtrunk) hätte der Berufungswerber innerhalb von 30 Minuten konsumieren müssen. Ebenfalls verwies dieser Zeuge auf die Angaben von Frau G, wonach der Berufungswerber vor diesem Vorfall bereits im Lokal "Extra" zwei oder drei Halbe Bier konsumiert gehabt hätte.

Die vom Berufungswerber im Rahmen seiner Rechtfertigung vom 23. September 2002 gestellten Beweisanträge zu seiner Entlastung auf Einvernahme von den nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens einvernommenen Zeugen kam die Behörde erster Instanz aus nur schwer verständlichen Gründen nicht nach. Laut aufgetragener Stellungnahme vom 19. Februar 2003 soll laut Berufungswerber die Vertreterin der belangten Behörde die Auffassung vertreten haben, den von ihm begehrten Beweisanträgen nicht nachkommen zu wollen.

Dies hatte insbesondere mit Blick auf den seit dem Vorfall ausgesprochenen Entzug der Lenkberechtigung für den Berufungswerber weittragende Rechtsfolgewirkungen.

 

5. Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erhobenen Beweise lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

5.1. Der Berufungswerber hielt sich am 14. Juni 2002 nach 20.00 Uhr bis nach Mitternacht im Kaffe Extra auf. Er ist dort laut der Zeugenaussage der Lokalbesitzerin K Stammgast, wobei er ihr im Lokal auch immer wieder aushilft. Dies etwa beim Bewegen von Bierfässern. Dort konsumierte er an diesem Abend bis Mitternacht zwei Seidel Bier, einen Kaffee und ein Mixgetränk. Das Bier wurde ihm in einem vorgekühlten Krügl serviert. Dies weil der Berufungswerber das Bier gerne sehr kalt trinkt. Diese Angabe wird sinngemäß auch von der Zeugin G bestätigt, wobei sie ihre Angabe bei der Gendarmerie eine Woche nach dem Vorfall (es soll der Sonntag der 23. Juni und nicht laut Datum der Niederschrift der 17. Juni 02 gewesen sein), der Berufungswerber habe zwei Halbe Bier getrunken, in der Unkenntnis des wahren Glasinhaltes gelegen wäre. Diese Zeugin machte wohl einen eher unsicheren Eindruck, wobei die Widersprüche zu deren freiwilligen Angaben vor der Polizei nicht gänzlich aufgeklärt werden konnten. Der Zeuge H, welcher fast die gesamte Zeit mit dem Berufungswerber im "Cafe Extra" verbrachte, bestätigte sowohl das Trinkverhalten im Cafe Extra als auch die Art des Glases in welchem dem Berufungswerber das Bier verabreicht wurde. Die Mutter des Berufungswerbers, welche ebenfalls als Zeugin gehört wurde, konnte lediglich bestätigen, dass ihr Sohn - so wie fast jeden Freitag - nach seiner Heimkehr von seinem Arbeitsplatz aus Langenlebarn das Abendessen einnahm und dabei keinen Alkohol konsumierte und nach 20 Uhr in seine Stammlokale aufbrach. Das Lokal Fledermaus liegt nur etwa 200 m von der Wohnung entfernt.

Ebenfalls wird von der Zeugin G, die mit dem Berufungswerber im Cafe Extra zusammentraf und nachfolgend mit ihm nach Mitternacht zum Lokal "Fledermaus" fuhr, der Konsum von weiteren Getränken in diesem Lokal noch vermutet, jedoch mangels weiteren Kontaktes mit dem Berufungswerber in diesem Lokal nicht mehr konkret bestätigt. Der vom Berufungswerber bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Angaben vor der Gendarmerie noch am Vorfallstag substanziert getätigte Konsum von sechs sogenannten Mixgetränken wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung auch vom Zeugen B, dem Wirt des Lokals Fledermaus, bestätigt. Dieser gab an, einige Tage nach dem Vorfall vom Berufungswerber über sein damaliges Trinkverhalten mit Blick auf eine wegen dieses Verfahrens allenfalls erforderlichen Bestätigung befragt worden zu sein.

Im Ergebnis machten alle Zeugen einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Die Aussagen waren miteinander in Einklang zu bringen und entsprechen letztlich auch der Lebenspraxis. Insbesondere liegt es durchaus nahe, dass der Berufungswerber anlässlich des fortschreitenden Abends durchaus noch alkoholische Getränke konsumierte. Dies ist auch angesichts der Nähe zu seinem Wohnort durchaus nicht lebensfremd, weil der Berufungswerber für die Heimfahrt auf sein Fahrzeug nicht angewiesen war.

Mit Sicherheit kann gesagt werden, dass einerseits die Trinkquanten im Cafe Extra innerhalb eines Zeitraumes von vier Stunden keinesfalls eine den Grenzwert überschreitenden Alkoholisierungsgrad bedingt haben konnten. Andererseits lassen sich die angegebenen Trinkmengen im Lokal Fledermaus mit dem hier unstrittigen und um 02.50 Uhr festgestellten Alkoholisierungsgrad in Einklang bringen. Die vom Berufungswerber konsumierten Mixgetränke, welche der Gastwirt laut seiner Aussage vor der Berufungsbehörde mit jeweils 4 cl 38%-igen Rum vermischte, stehen auch rechnerisch mit der Verantwortung des Berufungswerbers in Einklang. Wenn demnach die Gendarmeriebeamten beim Berufungswerber um 02.50 Uhr den Alkotest vornahmen und der Trinkbeginn unmittelbar nach dem Eintreffen im Lokal Fledermaus einsetzte, so musste wohl einerseits ein Großteil der konsumierten Menge bereits resorbiert gewesen sein, wobei eine noch nicht gänzlich abgeschlossene Anflutung allenfalls in der relativ starken Differenz zwischen der ersten und zweiten Atemluftmessung (0,69 mg/l und 0,74 mg/l) erblickt werden könnte. Die hier in der Verantwortung des Berufungswerbers dargelegte und von den Zeugen im Ergebnis einhellig bestätigte vom Berufungswerber genossene Alkoholmenge würde unter der Annahme von je 4 cl 38%igen Rum eine Gesamtäthanolmenge von 81 g bedeuten. Dies würde rein rechnerisch unter Standardbedingungen beim damals 63 kg schweren Berufungswerber eine Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille zur Folge haben.

Legt man nun typische Abweichungen in der Menge des Alkohols bei Mixgetränken und je unterschiedlichen Resorptionsparameter bzw. hier eine allenfalls doch noch nicht gänzlich abgeschlossene Resorption zu Grunde, steht der hier mit 0,74 mg/l (entspricht ca. 1,58 Promille) festgestellte Alkoholisierungsgrad mit der hier vorliegenden Trinkangabe auch unter physiologischen Gesichtspunkten in Einklang.

Die Behörde erster Instanz setzte sich mit all diesen Überlegungen nicht auseinander, sondern stützte diese ausschließlich auf die nicht näher hinterfragten Trinkangaben der Begleiterin des Berufungswerbers, welche diese freiwillig vor der Gendarmerie und offenbar nicht unter Wahrheitspflicht machte. Durch nichts objektiviert und schlechthin als kühn anmutend muss die auf die von den Anzeigern gemachte Einschätzung des Zustandes des Berufungswerbers gestützte Feststellung der Behörde erster Instanz erachtet werden, wonach dieser nicht mehr in der Lage gewesen wäre das Fahrzeug zu lenken. Ebenfalls die einem Zeugen nicht zukommende Schlussfolgerung, wonach innerhalb einer halben Stunde dieser Nachtrunk nicht erfolgen hätte können, wenn andererseits die in der Anzeige genannten Zeiten nicht gänzlich widerspruchsfrei sind und insbesondere zweifelhaft erscheint ob die hier - mit Ausnahme des Zeitpunktes der Atemluftuntersuchung - offenbar nicht näher festgestellten und in der Anzeige widersprüchlich festgehaltenen Zeiten (01.20 Uhr bzw. 01.30 Uhr) und somit der Aufenthalt des Berufungswerbers im Lokal bis zum Eintreffen der Gendarmerie durchaus länger gewährt haben könnte. Sämtliche angebotene Entlastungszeugen nicht zu hören, aber nach einer Verfahrensdauer von fast acht Monaten dennoch einen Schuldspruch zu fällen, lässt nach h. Auffassung die an ein Strafverfahren zu stellenden Sorgfaltsmaßstäbe, vermissen. Dies insbesondere mit Blick auf den damit unmittelbar einhergehenden Entzug der Lenkberechtigung.

6. Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt der Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Tatvorwurfes zur Auffassung, dass hier von einer Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt nicht ausgegangen werden kann. Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG und einem fairen Verfahren, ist an einen Beweis ein strengerer Maßstab als etwa bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372). Die Lebensnähe führte hier aber vielmehr zu einer gegensätzlichen Schlussfolgerung. Gegenständlich hat der Berufungswerber das Trinkverhalten bereits unmittelbar gegenüber den einschreitenden Gendarmeriebeamten kundgetan, sodass diese Annahme auch mit Blick auf die Judikatur der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht entgegensteht (vgl. VwGH 11.10.1002, 2002/02/0149, mit Hinweis auf VwGH vom 26.1.1996, Zl. 95/02/0289).

Als Konsequenz dieses Beweisergebnisses folgt daher in rechtlicher Hinsicht, dass, wenn ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, selbst wenn bloß Zweifel am Tatvorwurf bestehen, der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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