Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108892/10/Sch/Pe

Linz, 10.06.2003

 

 

 VwSen-108892/10/Sch/Pe Linz, am 10. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des GI vom 6. Februar 2003, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Februar 2003, Gz.: 101-5/3-330137535, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 29,07 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 6. Februar 2003, Gz.: 101-5/3-330137535, über Herrn GI, wegen der Übertretung gemäß § 82 iVm § 99 StVO eine Geldstrafe von 145,35 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 20. November 2002 um 12.25 Uhr in Linz nächst G (Straße im Sinne der StVO) das Kfz Jaguar Coupe ohne Kennzeichen (gemeint wohl: Kennzeichentafeln) abgestellt habe, obwohl dies gemäß § 82 Abs.2 StVO nur mit einer - nicht vorliegenden - "Bewillung" (richtig: Bewilligung) nach dieser Norm erlaubt sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 14,53 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Soweit die Eingaben des Berufungswerbers in ihrer Weitläufigkeit für die Berufungsbehörde nachvollziehbar sind, dürfte er der Ansicht sein, dass ihn für das abgestellte Fahrzeug deshalb keine Verantwortung treffe, da er keine Verfügungsgewalt hierüber gehabt habe. Diese sei vielmehr bei einem gewissen AW, Adresse in, gelegen gewesen.

 

Die Berufungsbehörde hat versucht, dieses Vorbringen dadurch einer Überprüfung zuzuführen, dass mit dieser genannte Person in Kontakt getreten werden sollte. Dieser Versuch ist allerdings misslungen, da die entsprechende schriftliche Anfrage vom Genannten nicht behoben und somit die Postsendung anher retourniert worden ist.

 

Dem Berufungswerber wurde zu dieser Tatsache Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Diese ist auch erfolgt, der Berufungswerber konnte aber nicht schlüssig dartun, dass zum einen die genannten Person überhaupt existiert und zum anderen sie über das vorm Haus des Berufungswerbers abgestellt gewesene Kfz verfügungsberechtigt wäre oder gewesen wäre.

 

Tatsache ist, dass der Rechtsmittelwerber der letzte Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges vor dessen Abmeldung war. Damit konnte die Behörde prima vista einmal davon ausgehen, dass er auch die Verfügungsgewalt hierüber besessen und somit auch verantwortlich für das abgestellte Kfz war. Auch das von der Berufungsbehörde abgeführte Ermittlungsverfahren hat daran nichts geändert, zumal der Berufungswerber außer der Bekanntgabe von Name und Anschrift des angeblich Verfügungsberechtigten nichts weiter zur Wahrheitsfindung beitragen konnte.

 

Hinsichtlich Strafbemessung schließt sich die Berufungsbehörde den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis an.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe entspricht den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und kann sohin nicht als überhöht angesehen werden.

 

Zudem dürfte beim Rechtsmittelwerber ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit vorliegen, worauf der Inhalt seiner Eingaben hinweist.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe des monatlichen Einkommens, wurde vom Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

Mangels Entscheidungsrelevanz hat die Berufungsbehörde von einer formellen Berichtigung des Spruches des Straferkenntnisses bezüglich Schreibfehler und verwendeten Terminus "Kennzeichen" anstelle von "Kennzeichentafeln" abgesehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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