Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108896/2/Kei/Jo VWSen108897/2/Kei/Jo

Linz, 12.12.2003

 

 

 VwSen-108896/2/Kei/Jo
VWSen-108897/2/Kei/Jo
Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufungen des J F, P, G, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Zl. VerkR96-5880-2002 vom 11. Dezember 2002 und Zl. VerkR96-5151-2002 vom 13. Dezember 2002, zu Recht:

 

Die Berufungen werden gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen wurden über den Berufungswerber (Bw) wegen mehrerer Übertretungen (betreffend das Kraftfahrgesetz 1967, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Führerscheingesetz) Geldstrafen verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen angedroht.

 

2. Diese Straferkenntnisse wurden dem Bw am 21. Februar 2003 zugestellt. Der Bw hat diese Straferkenntnisse persönlich übernommen. Am 21. Februar 2003 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufungen war der 7. März 2003. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungen in den angefochtenen Straferkenntnissen wurden die gegenständlichen Berufungen, die erst nach Ablauf der Berufungsfrist verfasst wurden - und zwar am 8. März 2003 - erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Zlen. VerkR96-5880-2002 und VerkR96-5151-2002, jeweils vom 13. März 2003, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Zustellungsvorgänge sowie an der verspäteten Einbringung der Berufungen zu zweifeln. Die Berufungen waren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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