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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108899/11/Sch/Pe

Linz, 30.06.2003

 

 

 VwSen-108899/11/Sch/Pe Linz, am 30. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn JH vom 7. März 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 2003, VerkR96-14959-2002/Fa, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. Juni 2003 zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 232,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 4. März 2003, VerkR96-14959-2002/Fa, über Herrn JH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.163 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tage verhängt, weil er am 5. Juli 2002 um 21.50 Uhr im Gemeindegebiet von Enns auf der B309a von Hiesendorf kommend in Richtung Ennsdorf bis zum Strkm. 0,567 den Pkw mit dem Kennzeichen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung er am 5. Juli 2002 um 21.45 Uhr in 4470 Enns bei der Kreuzung B309a/Gürtlerstraße eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 116,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser hat angegeben, den Berufungswerber nach erfolgter Aufforderung aufgrund wahrgenommener Alkoholisierungssymptome im Hinblick auf die korrekte Beatmung des Alkomaten entsprechend unterwiesen zu haben. Dennoch sei kein taugliches Messergebnis zustande gekommen. Laut dem im erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt in Kopie einliegenden Alkomatmessstreifen wurden dem Berufungswerber insgesamt elf Blasversuche gewährt, die das Gerät bis auf einen als Fehlversuche gewertet hat. Die eine Teilmessung weist einen Alkoholwert von 0,31 mg/l Atemluft auf. Die übrigen Teilmessungen scheiterten an einem zu kleinen Blasvolumen bzw. der unkorrekten Atmung durch den Berufungswerber.

 

Wenngleich der Meldungsleger ausgesagt hat, der Berufungswerber habe den Eindruck hinterlassen, bemüht gewesen zu sein, ordnungsgemäß hineinzublasen, so verbleibt angesichts des gegebenen Ablaufes der Alkomatuntersuchung letztlich nur die Annahme, dass dieser erweckte Eindruck nicht den Tatsachen entsprochen hat. Der Rechtsmittelwerber hat zu keinem Zeitpunkt irgendeine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht, die ihm das Beatmen des Gerätes verunmöglicht hätte. Es ist davon auszugehen, dass es einem Probanden, der keine einschlägigen gesundheitlichen Defizite hat, möglich sein muss, ordnungsgemäße Messergebnisse zustande zu bringen, da ansonsten der Verordnungsgeber das verwendete Messgerät nicht in die Bestimmung des § 1 Z2 der Alkomatverordnung aufgenommen hätte.

 

Der Berufungswerber hat auch anlässlich der Berufungsverhandlung nichts vorgebracht, was schlüssig die Fehlversuche erklären könnte. Er wurde dezidiert nach Krankheiten wie etwa Asthma oder sonstige Gründe für eine Kurzatmigkeit befragt, dies wurde aber verneint. Der von ihm vor Jahren erlittene Schlaganfall vermag die Fehlversuche ebenso nicht zu begründen. Er hat diesen laut Meldungsleger nach beendeter Amtshandlung beiläufig erwähnt, aber keine Verbindung - wie im Übrigen auch nicht in der Berufungsverhandlung - zur Alkomatuntersuchung hergestellt.

 

Die Berufungsbehörde muss daher davon ausgehen, dass der Rechtsmittelwerber zwar anlässlich der Untersuchung einen bemühten Eindruck erweckt hat, da ihm sonst wohl nicht eine derartig große Anzahl an Blasversuchen eingeräumt worden wäre, dieser Eindruck aber nicht mit dem tatsächlichen Verhalten des Genannten korrespondiert hat. Jene sieben Fehlversuche, die mit zu kleinem Blasvolumen durchgeführt wurden, lassen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus trotz erwecktem bemühten Eindruck erklären, da eine entsprechende Steuerung der Luftmenge erfolgen kann, ohne dass etwa auffällig neben dem Mundstück des Gerätes vorbeigeblasen wird.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber, wenngleich auch ohne Relevanz für den Ausgang dieses Verfahrens, ist noch anzumerken, dass die Trinkverantwortung des Berufungswerbers anlässlich der obigen erwähnten Verhandlung nicht in Einklang zu bringen ist mit dem einen Teilmessergebnis im Ausmaß von 0,31 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 99 Abs.1 b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorligen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.163 Euro entspricht de facto der Mindeststrafe, wenngleich es der Berufungsbehörde nicht erklärlich ist, warum diese gerade um einen Euro überschritten werden musste. Sohin erübrigen sich allfällige Erwägungen im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 19 VStG.

 

Ein Anwendungsfall des § 20 VStG, also der außerordentlichen Strafmilderung, lag gegenständlich nicht vor, zumal der alleinige nach der Aktenlage gegebene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit diesen nicht rechtfertigen kann.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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