Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108900/2/Kei/An

Linz, 31.03.2003

 

 

 VwSen-108900/2/Kei/An Linz, am 31. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H, A, B, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Februar 2003, Zl. VerkR96-5070-2002/Ah, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben.

Statt "§ 68 Abs.1 AVG in Verbindung mit § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz i.d.g.F." wird gesetzt "§ 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Juli 2002, Zl. VerkR96-5070-2002, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

1.2. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Februar 2003, Zl. VerkR96-5070-2002/Ah, lautet:

"Ihr Einspruch vom 2.9.2002 gegen die Strafverfügung vom 31.7.2002 zu obiger Aktenzahl wird gem. § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz i.d.g.F. wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen."

 

1.3. Gegen den Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor:

Um die Einspruchsfrist zu wahren, brachte der von mir beauftragte Herr D, das Widerspruchsschreiben persönlich bei Ihnen vorbei. Er benutzte deswegen nicht den Postweg, weil ein Wochenende als verlängernd dazwischen kam. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen.

"Die Anzeige wurde mit zum Teil nicht zu haltenden, fadenscheinigen Anschuldigungen gemacht. Und angesichts der Beleidigung Ihres Polizeibeamten, er sagte: 'Bleibts dahoam, braucht enk eh koana do herent!', bitte ich Sie, diese Angelegenheit in unserem Sinne zu entscheiden.

Den Formfehler durch das unglückliche Wochenende (30.8.-2.9.2002) als Fristverstreichung, bitte ich nicht als Aufhänger für die Zurückweisung des 1. Widerspruchs zu werten."

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. März 2003, Zl. VerkR96-5070-2002/Ah, Einsicht genommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

 

3.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 31. Juli 2002, Zl. VerkR96-5070-2002, wurde dem Bw am 16. August 2002 zugestellt. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 2. September 2002 bei der belangten Behörde eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 30. August 2002 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 30. August 2002 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Im Hinblick auf die Frage des Erfordernisses des Vorliegens einer Vollmacht wird ausdrücklich auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Keinberger

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