Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108906/2/Ki/An

Linz, 01.04.2003

 

 

 VwSen-108906/2/Ki/An Linz, am 1. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S vom 23.2.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.1.2003, VerkR96-5663-2001, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft U-U hat mit Straferkenntnis vom 27.1.2003, VerkR96-5663-2001, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen, sich vor Antritt der Fahrt nicht zumutbar darüber überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, wie am 25.10.2001 um 10.30 Uhr, in A, bei der Verkehrskontrolle auf der Westautobahn A 1, Fahrtrichtung W bei Strkm 171,00 festgestellt wurde, da der Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß § 24a KFG 1967 nicht funktionierte. Er habe dadurch § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 iVm § 24a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 23.2.2003 Berufung, er strebt die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft U-U hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung entfällt, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24a Abs.1 KFG 1967 müssen unter anderem Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird.

 

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe sich vor Antritt der Fahrt nicht zumutbar davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil anlässlich einer ort- und zeitbestimmten Verkehrskontrolle der Geschwindigkeitsbegrenzer nicht funktionierte. Eine konkretere Beschreibung des zur Last gelegten Sachverhaltes, insbesondere eine Umschreibung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Sattelzugfahrzeuges, wurde in keiner Phase des Verfahrens vorgenommen. Nachdem laut der obzitierten Bestimmung des § 24a Abs.1 KFG 1967 Sattelzugfahrzeuge nur dann mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein müssen, wenn diese ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg haben, wäre die Gewichtsangabe ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a VStG. Das Fehlen dieses wesentlichen Tatbestandsmerkmales stellt einen qualifizierten Mangel im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses dar, eine Konkretisierung durch die Berufungsbehörde ist jedoch nicht mehr möglich, zumal innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) diesbezüglich keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und daher Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Es liegen daher Umstände vor, die eine Verfolgung des Berufungswerbers wegen der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausschließen, weshalb aus diesem Grunde der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z3 VStG).

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Gewichtsangabe bei Übertretung des § 24a KFG 1967 (Geschwindigkeitsbegrenzer) ein wesentliches Tatbestandsmerkmal

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