Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108910/10/Kei/Wü

Linz, 07.06.2004

 

 

 VwSen-108910/10/Kei/Wü Linz, am 7. Juni 2004

DVR.0690392
 
 
 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H K, vertreten durch die Rechsanwälte Dr. E H und Dr. R L, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Februar 2003, Zl. VerkR96-3154-2002, nach Durchführung eine öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2004, zu Recht:

I. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

Statt "um (von-bis)" wird gesetzt "um",

statt "Gemäß" wird gesetzt "Gemäß §" und

statt "zum unvermitteltem" wird gesetzt "zum unvermittelten".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses 20% der verhängten Strafe, dass sind 14,40 Euro, zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 14.06.2002 um (von - bis) ca. 10.40 Uhr auf der Kreuzung Kremstal Straße B 139 mit der Kremsmünsterer Landesstraße L 562, von der Kremsmünsterer Landesstraße kommend, in die B 139 in Fahrtrichtung Linz einbiegend, den LKW, Kennz., gelenkt und

1) an der genannten Kreuzung dem auf der B 139 von Kematen kommenden in Richtung Rohr fahrenden Fahrzeuglenker, Kennz., trotz des Vorschriftszeichen `Halt` durch Einbiegen zum unvermitteltem Bremsen genötigt und

2) entgegen dem Vorschriftszeichen `Halt` nicht vor der Kreuzung angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtvorschriften verletzt:

  1. § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960
  2. § 25 lit.c Z.24 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

  1. 72,00 Euro
  2. 72,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1 Tag

1 Tag

Gemäß

99 Abs.3 lit.a StVO

99 Abs.3 lit.a. StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

158,40 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses sei dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungfrist ein unrichtiger Tatort vorgehalten worden.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Feststellung der belangte Behörde, dass der Bw als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen an der Kreuzung der B139 mit der L562 trotz des Vorschriftszeichen "Halt" nicht vor der Kreuzung angehalten habe, bestritten.

Der Bw beantragte u.a., dass der Berufung Folge gegeben wird, das angefochtene Straferkenntnis behoben wird und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 1. Juni 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw und der Zeuge E G.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zum Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Das Vorliegen des durch den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachten Sachverhaltes ist für den Oö. Verwaltungssenat auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen nicht gesichert. Diesbezüglich war - um dem Grundsatz in dubio pro reo zu entsprechen - der Berufung Folge zu geben, es war dieser Spruchpunkt aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4.2. Zum Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dem Bw wurde der richtige Tatort innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist tauglich vorgeworfen. Bereits in der mit dem Bw am 19. September 2002 aufgenommenen Niederschrift hat der Bw ausgeführt, dass ihm "der gesamte Akteninhalt" zur Kenntnis gebracht wurde - also auch die mit dem Zeugen E G vom 17. Juni 2002 aufgenommene Niederschrift. In dieser Niederschrift war der richtige Tatort angeführt.

Auch am 12. Dezember 2002 hat der Bw ausgeführt (siehe die Niederschrift), dass ihm "die Zeugenaussage des Herrn E G vom 17.10.2002 vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht wurde". Auch aus dieser Aussage des E G vom 17. Oktober 2002 ergibt sich der richtige Tatort.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommen Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungspunkt liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.500 Euro brutto pro Monat, Vermögen: Eigentum eines Einfamilienhauses zur Hälfte - diesbezüglich haften hohe Darlehen aus, Sorgepflicht für die Ehefrau und für ein Kind.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,40 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger