Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108911/11/Bi/Be

Linz, 08.10.2003

 

 

 VwSen-108911/11/Bi/Be Linz, am 8. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vertreten durch RA Dr. S, vom 24. Februar 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. Jänner 2003, VerkR96-4766-2002, wegen Übertretungen des KFG 1967, in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2003 eingeschränkt auf das Strafausmaß in den Punkten 1), 2), 3) und 4), wie mündlich verkündet zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird in den Punkten 1), 2), 3) und 4) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf jeweils 90 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich in den Punkten 1), 2), 3) und 4) auf jeweils 9 Euro, ds 10 % der Geldstrafe; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.6 Abs.1 EG-VO 3820/85, 2) § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85, 3) § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85, 4) § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.3 EG-VO 3821/85, 5), 6) und 7) jeweils § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.5 EG-VO 3821/85 Geldstrafen von 1) , 2), 3) und 4) je 100 Euro (je 48 Stunden EFS) und 5), 6) und 7) je 36 Euro (je 30 Stunden EFS) verhängt, weil er am 12. Dezember 2001 gegen 11.00 Uhr den Kraftwagenzug, auf der A1 in




Richtung Salzburg, Gemeinde Regau, km, gelenkt habe, wobei am Parkplatz Neudorf folgende Verwaltungsübertretungen festgestellt worden seien:

  1. er habe die erlaubte Tageslenkzeit überschritten. Erlaubte Tageslenkzeit: 9 bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden. Tatsächliche Lenkzeit: 19 Stunden und 40 Minuten (10.12.2001-11.12.2001),
  2. er habe innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt. Vorgeschriebene Ruhezeit: 8, 11 bzw 12 Stunden. Tatsächliche Ruhezeit: 7 Stunden 20 Minuten (10.12.2001 - 11.12.2001, Beginn 24 Stunden-Zeitraum 04.45 Uhr),
  3. er habe innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt. Vorgeschriebene Ruhezeit: 8, 11 bzw 12 Stunden: Tatsächliche Ruhezeit: 5 Stunden (11.12.2001 - 12.12.2001, Beginn 24 Stunden-Zeitraum 01.30 Uhr),
  4. er habe als Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden seien,
  5. er habe als Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben nicht eingetragen: am 7.12.2001 das Ankunftsdatum,
  6. er habe als Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben nicht eingetragen: am 10.12.2001 das Ankunftsdatum,
  7. er habe als Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben nicht eingetragen: am 11.12.2001 das Ankunftsdatum.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 50,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Berufung wurde in der in Anwesenheit des Bw und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Mag. F am 8. Oktober 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nach grober Erläuterung der Auswertung der vorliegenden Schaublätter durch den technischen Amtsachverständigen Ing. K eingeschränkt auf das Strafmaß in den Punkten 1), 2), 3) und 4), wobei geltend gemacht wurde, dass der als Berufskraftfahrer bei einer Spedition beschäftigte Bw ein Monatseinkommen von 1.400 Euro bezieht und für ein Kind sorgepflichtig ist, was im erstinstanzlichen Verfahren nicht mitgeteilt worden war.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Bereits aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als Milderungsgrund, jedoch kein straferschwerender Umstand berücksichtigt wurde. Dabei ist zu betonen, dass seitens der Erstinstanz bereits gegenüber der im Spruch gleichlautenden Strafverfügung die Strafen in den genannten Punkten von je 145 Euro (72 Stunden EFS) auf jeweils 100 Euro (48 Stunden EFS) herabgesetzt wurden.

 

Ausschlaggebend für die nunmehr neuerlich geringfügig herabgesetzten Geldstrafen ist aber - unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG - der herabgesetzte Unrechtsgehalt der Übertretungen. Der Bw hat nach den Erläuterungen des Sachverständigen immerhin eine Ruhezeit, zwar nicht von 8 Stunden, aber doch im Punkt 2) von 7 Stunden 14 Minuten und im Punkt 3) von 7 Stunden 18 Minuten eingehalten. Da aber im Punkt 1) erst eine Mindestruhezeit von 8 Stunden für die Berechnung der Tageslenkzeit herangezogen wird, die im gegenständlichen Fall letztlich nicht vorhanden war, wurden die Lenkzeiten ohne Berücksichtigung der tatsächlich eingehaltenen Ruhezeiten zusammengezählt, woraus sich insgesamt 21 Stunden 45 Minuten ergeben, nämlich für 10.12.2001 9 Stunden 31 Minuten, für 11.12.2001 10 Stunden 21 Minuten und für 12.12.2001 1 Stunde 54 Minuten. Aus der Anzeige geht hervor, dass der Bw nach der Kontrolle vom Meldungsleger GI B zu einer 8stündigen Ruhezeit angehalten wurde.

Die geringfügige Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war aus diesen Überlegungen gerechtfertigt, wobei auch zu betonen ist, dass der Druck, unter dem Berufskraftfahrer stehen, ein wesentliches Argument ist. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz die Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen zu beantragen.

Der jeweilige Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen im Verhältnis zur Geldtstrafe berechnet und ist angemessen.

Die nunmehr festgesetzten Strafen sollen den Bw - nicht zu letzt im eigenen Interesse - zu größerer Genauigkeit bei Einhaltung der genannten Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Strafherabsetzung wegen geringen Unrechtsgehalt

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