Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240357/2/Gf/Km

Linz, 01.02.2000

VwSen-240357/2/Gf/Km Linz, am 1. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A C, vertreten durch RA Dr. S G, gegen Pkt. 2. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Ried vom 28. Dezember 1999, Zl. SanRB96-25-1999, wegen einer Übertretung des AIDS-Gesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 28. Dezember 1999, Zl. SanRB96-25-1999, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil von ihr am 11. Juli 1999 um 2.40 Uhr in einem Lokal ("C R") in Ried gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet worden seien, ohne dass sie sich zuvor einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen hätte; dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Z. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 117/1999 (im Folgenden: AIDS-G), begangen, weshalb sie nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 3. Jänner 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Jänner 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund entsprechender Wahrnehmungen im Zuge einer Gendarmeriekontrolle sowie der glaubwürdigen Aussage eines Zeugen als erwiesen anzusehen sei.

2.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die belangte Behörde dem einvernommenen Zeugen lediglich aufgrund des formalen Aspektes, dass dieser unter Wahrheitspflicht gestanden sei, Glauben geschenkt habe, während ihre Einvernahme von Vornherein unterblieben sei.

Aufgrund dieses gravierenden Verfahrensmangels wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Ried zu Zl. SanRB96-25-1999; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt werden konnte und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 AIDS-G zu unterziehen.

Nach § 4 Abs. 2 AIDS-G haben sich Personen vor der Duldung gewerbsmäßiger sexueller Handlungen am eigenen Körper einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

4.2. Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall strittigen Tatbestandsvoraussetzung, ob die Rechtsmittelwerberin überhaupt gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet hätte, hat die belangte Behörde den im Zuge der Gendarmeriekontrolle im Lokal angetroffenen Kunden der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einvernommen. Im Zuge der Befragung hat dieser u.a. auch angegeben, mit der Berufungswerberin einen Geschlechtsverkehr gegen ein Entgelt von 1.500 S vollzogen zu haben (vgl. die Niederschrift der BH Ried vom 7. Oktober 1999, SanRB96-25-1999, S. 2).

Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde der Rechtsmittelwerberin mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Oktober 1999, Zl. SanRB96-25-1999, vorgehalten; gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu "schriftlich binnen zwei Wochen ..... Stellung zu nehmen."

Wenn die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen ließ, kann sohin im Ergebnis keine Rede davon sein, dass im Zuge des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ihre Parteienrechte gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK nicht beachtet worden wären.

4.3. Auch mit der gegenständlichen Berufung werden keine substantiellen Einwände vorgebracht, die geeignet wären, die Richtigkeit der Aussage des einvernommenen Zeugen in Zweifel zu ziehen, wenn sich die Rechtsmittelwerberin lediglich darauf beschränkt, die darin gipfelnde Beweiswürdigung der belangten Behörde, dem einvernommenen Zeugen deshalb Glauben zu schenken, weil dieser hiebei unter Wahrheitspflicht stand, zu relativieren.

Vielmehr begegnet es unter den gegebenen Umständen auch aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates keinen Bedenken, von der Erwiesenheit des Faktums, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall tatsächlich gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldete, indem sie mit ihrem Kunden einen Geschlechtsverkehr gegen Entgelt durchführte, auszugehen.

4.4. Damit war aber nach § 4 Abs. 2 AIDS-G die Pflicht zu einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion verbunden, der die Berufungswerberin jedoch - allseits unbestritten - nicht entsprochen hat.

Im Unterlassen dieser - für einen sorgfältigen Durchschnittsmenschen in einer vergleichbaren Situation unschwer erkennbaren - Obliegenheit liegt zumindest fahrlässiges und damit schuldhaftes Verhalten i.S.d. § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G vor.

Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist somit gegeben.

4.5. Davon ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat aber auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie ohnedies bloß eine im untersten Dreißigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat; diesbezüglich wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin selbst in der Berufung kein Einwand vorgebracht.

4.6. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2. gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit zu bestätigen.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. wird zu Zl VwSen-300324 eine eigenständige Entscheidung des hiefür nach der Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates sachlich zuständigen Mitgliedes ergehen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 600 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

 

 

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