Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108914/6/Bi/Be

Linz, 24.11.2003

 

 

 VwSen-108914/6/Bi/Be Linz, am 24. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vertreten durch RAe B & P, vom 17. Februar 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Jänner 2003, VerkR96-6263-2002, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 290 Euro (120 Stunden EFS) verhängt, weil er in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma W Geflügelspezialitäten, Zweigniederlassung der L & Co AG, mit dem Sitz, nicht dafür gesorgt und damit zu verantworten habe, dass Herr I am 4. September 2002 vor 15.00 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der Innkreisautobahn A8 bis zum Autobahnkontrollparkplatz Kematen am Innbach auf Höhe des Strkm der A8, in Fahrtrichtung Wels den Lastkraftwagen der Marke Mercedes Benz mit dem behördlichen Kennzeichen) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7.490 kg gelenkt habe, wobei dieser Lastkraftwagen nicht den


kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal dieser um 1.210 kg überladen gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 29 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei Vorstand des PHW-Konzerns, in dem etwa 500 Kraftfahrzeuge von Mitarbeitern bewegt werden dürften, wobei er nicht in der Lage sei, Mitarbeiter und Kraftfahrzeuge persönlich kennen zu lernen. Er sei auch nicht in der Lage, die Beladung des genannten KFZ zu prüfen. Die Zweigniederlassung Bogen werde vom zugeordneten Prokuristen J L geleitet, dem die Personalführung obliege und die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften bei Teilnahme am Straßenverkehr. Das hiefür erforderliche Personal habe er einzustellen und zu überwachen.

Im Fuhrpark Bogen seien ständig 20 Lkw eingesetzt, der Betrieb werde durch 2 Disponenten geführt, die seit 4-5 Jahren beanstandungsfrei tätig seien. Jeder Disponent betreue 10 Lkw und sei für die Einteilung von Fahrern und Touren zuständig. Die Überprüfung und Kontrolle erfolge täglich anhand der Tourenpläne und die Inaugenscheinnahme der Fahrzeuge. Die Einhaltung der Beladungsvorschriften erfolge darüber hinaus auf der Basis der ausgelieferten Mengen über ein EDV-Programm, in dem die Lkw-Daten seit November 2002 verfügbar seien, sodass eine Überladung schon aufgrund der EDV-Überprüfung ausgeschlossen werden könne. Im gegenständlichen Fall sei der zuständige Disponent Z, der vom Leiter der Zweigniederlassung in regelmäßigen Abständen überprüft werde. Der Disponent sei ein erfahrener Mitarbeiter, der bis auf diesen Fall beanstandungsfrei seit Jahren gearbeitet habe. Es habe keinen Anhalt dafür gegeben, zB durch Personalentscheidungen einzuschreiten. Der konkrete Vorfall sei zu bedauern, aber ab November 2002 sei ein solcher Vorfall durch die Optimierung des EDV-Programmes unter Eingabe sämtlicher Lkw-Daten auszuschließen. Er ersuche daher, das Verfahren einzustellen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Lenker des LkwSR-CC732 (D), zugelassen auf die Fa Wiesenhof Geflügelspezialitäten, Bogen, am 4. September 2003 um 15.00 Uhr vom RI B, Autobahngendarmerie Linz, auf dem Parkplatz Kematen/I. bei km


25.000 der A8 angehalten wurde, wobei bei der Verwiegung mit der geeichten (EG-Eichung laut Konformitätsbescheinigung des Eichamtes Linz vom 21. November 2001, Zulassung Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vom 12. Dezember 2001) Brückenwaage, Wägeprotokoll 1047, ein Gesamtgewicht von 8.800 kg festgestellt wurde, obwohl der Lkw für ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von nur 7.490 kg zugelassen war. Der Lenker gab an, von der Überladung nichts gewusst zu haben.

 

Laut Mitteilung des Amtsgerichtes Straubing wurde ua der Bw als Vorstandsmitglied der "Wiesenhof Geflügelspezialitäten Zweigniederlassung der Lohmann § Co AG mit Sitz in 94327 Bogen (Hofweinzier 20) Zweigniederlassung der Fa Lohmann & Co AG mit dem Sitz in R" genannt und der beglaubigte Handelsregisterauszug übermittelt.

Daraufhin erging an den Bw die Strafverfügung vom 14. Oktober 2003, die fristgerecht beeinsprucht wurde. Im Einspruch wurde bereits der Disponent Z als zuständig angegeben.

Richtig ist, dass das Schreiben der Erstinstanz vom 2. Dezember 2003 an einen "Herrn O" gerichtet ist, dessen Identität sich aus dem Akt nicht klären lässt. Da das Schreiben aber an den Bw zHd seiner rechtsfreundlichen Vertretung gerichtet war, erübrigen sich nähere Überlegungen dazu.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn ua das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.

 

Die Überladung im gegenständlichen Fall wurde nie bestritten und steht auch durch die Verwiegung mit geeichter Brückenwaage unzweifelhaft fest.

 

Zur Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG hat der Bw mitgeteilt, dass Herr L als Einzelprokurist und Mitglied der Geschäftsleitung der Lohmann & Co AG die Zweigniederlassung Bogen seit Januar 2002 eigenverantwortlich leite, es ihm obliege, auf die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften, soweit die Teilnahme am Straßenverkehr erfolge, zu achten, dafür das erforderliche zuverlässige Personal einzustellen bzw zu überwachen und ihm dabei zwei Disponenten unterstellt seien, von denen Z den Lkw zu betreuen habe. Seit November 2002 erfolge die Einhaltung der Beladungs


vorschriften auf Basis der ausgelieferten Mengen über ein EDV-Programm; die gegenständliche Überladung werde aber grundsätzlich nicht bestritten. Vor November 2002 sei die Kontrolle der Tätigkeit der Disponenten durch L erfolgt, und zwar durch persönliche Inaugenscheinnahme der Tätigkeit, Vorlage der Tourenpläne und EDV-Ausdrucke und persönliche Beurteilung.

 

Herr L wurde daher mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 6. November 2003 um Mitteilung ersucht, ob diese Angaben insofern richtig sind, als ihm am 4. September 2002 für sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die Beladung des Lkw oblag, er seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nachweislich zugestimmt habe und ihm für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abgegrenzten Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen war (§ 9 Abs.2 und 4 VStG).

 

L hat mit Schreiben vom 17. November 2003 die vom Bw gemachten Angaben bestätigt und dezidiert erklärt, für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung verantwortlich zu sein, wobei er auf die beiden Disponenten verwiesen hat. Aus den vorgelegten Unterlagen, die vom Oktober bzw November 2003 stammen und mit dem in Rede stehenden Tatvorwurf nichts zu tun haben, gehe hervor, dass in den genannten Monaten keine der ihm unterstellten Fahrzeuge überladen gewesen seien.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich auf dieser Grundlage, dass der Bw für die im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses formulierten Tatvorwürfe nicht verantwortlich war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

Auf die Bestimmung des § 32 Abs.3 VStG ("Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs.1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs.3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.") wird hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 



Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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