Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108920/2/Bi/Be/Gam

Linz, 08.04.2003

 

 

 VwSen-108920/2/Bi/Be/Gam Linz, am 8. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, , vom 24. März 2003 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. März 2003, VerkR96-618-2001-Hol, wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafen im Punkt 1) auf 30 Euro und im Punkt 2) auf 15 Euro herabgesetzt.

 

II. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich im Punkt 1) auf 3 Euro und im Punkt 2) auf 1,50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen zweier Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und § 11 Abs.5 PBStV und 2) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 35 Euro (18 Stunden EFS) und 2) 20 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, sowie ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 5.50 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich
(§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Berufungswerber beruft sich darauf, er sehe die Übertretungen ein und nehme die Strafe an, habe aber zur Zeit Probleme, weil er mit über 5.000 Euro im Minus sei und außerdem für seine Frau und zwei Kinder von 8 und 9 Jahren sorgepflichtig sei. Er legte einen Kontoauszug der Bank Austria Creditanstalt vom 24. März 2003 in Kopie vor, aus dem sich ein Kontostand von minus 5.384, 73 Euro ergibt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Die Erstinstanz hat den Berufungswerber mit Schreiben vom 12. März 2003 aufgefordert, seine derzeitigen finanziellen Verhältnisse darzulegen und für den Fall seiner Nichtäußerung sein Netto-Monats-Einkommen mit 18.000 S (entspricht
1.300 Euro) geschätzt und angenommen, dass er keine Sorgepflichten und kein Vermögen hat. Dieses Schreiben konnte wegen eines Auslandsaufenthalts des Berufungswerbers nicht zugestellt werden.

Im Straferkenntnis wurde - zutreffend - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt; nichts war straferschwerend.

 

Angesichts des derzeitigen - auch mit einem tatsächlichen Einkommen von
1.300 Euro nicht sofort sanierbaren - Kontostandes des Berufungswerbers, seiner Unbescholtenheit und der Sorgepflichten - zu seinem tatsächlichen Einkommen hat er sich nicht geäußert - ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen gerade noch gerechtfertigt, wobei aber zu betonen ist, dass die Strafen ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens lagen. Die nunmehr festgesetzten Strafen sollen den Berufungswerber zur sorgfältigen Beachtung der für einen Berufskraftfahrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger
 
 

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