Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108921/3/Bi/Be

Linz, 04.04.2003

 

 

 VwSen-108921/3/Bi/Be Linz, am 4. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vom 24. März 2003 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 5. März 2003, VerkR96-4827-2002, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängten Strafe zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Strafe vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenersatz den Betrag von 100 Euro, ds 20 % der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG eine Geldstrafe von 500 Euro (7 Tagen EFS) verhängt, sowie ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von
50 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem



Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich.

 

3. Der Rechtsmittelwerber macht als Berufungsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, behält sich "weiteres Vorbringen ausdrücklich vor" und beantragt, das Strafausmaß herabzusetzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 7. Juli 2002 um 7.10 Uhr den Kombi SDim Ortsgebiet Peuerbach von der B129 kommend auf den Parkplatz vor dem Gendarmerieposten, Kirchenplatz, gelenkt hat, wo er vom Meldungsleger RI M zu einer Lenker und Fahrzeugkontrolle aufgefordert wurde. Er gab an, er habe in der Nacht auf einer Veranstaltung in Aistersheim gearbeitet und zwischen 21.00 Uhr des Vorabends und 6.00 Uhr Früh insgesamt sechs Gläser Sekt, zwei Halbe Bier und zwei Becher Wodka-Lemon getrunken. Er wies außerdem deutliche Alkoholisierungssymptome auf. Der um 7.30 und 7.31 Uhr durchgeführte Alkotest ergab jeweils einen Wert von 0,39 mg/l AAK.

 

In seiner Rechtfertigung vom 27. Jänner 2003 macht der Bw geltend, er bestreite weder die Tatanlastung noch seine eigenen Alkoholangaben. Er sei wegen des Umstandes, dass die Konsumation über einen längeren Zeitraum erfolgt sei, der Meinung gewesen, dass die zulässige Grenze nicht überschritten sei. Das sei letztlich auch nur geringfügig der Fall gewesen. Es handle sich um den Erstverstoß und angesichts des Geständnisses und, weil keine Erschwerungsgründe gegeben seien, sei § 20 VStG anzuwenden.

 

Diese Ansicht teilte die Erstinstanz jedoch nicht, wobei auf den unteren Grenzwert von 0,25 mg/l AAG im § 14 Abs.8 FSG sowie den Beweis des beim Alkotest erzielten Atemalkoholwertes von immerhin 0,39 mg/l hingewiesen wurde, der das Geständnis als Milderungsgrund in den Hintergrund treten lasse. Das Vorliegen eines "Erstverstoßes" wurde zwar berücksichtigt, jedoch nicht als überwiegender Milderungsgrund. Dem Bw wurde fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt und auf den hohen Unrechtsgehalt der Übertretung hingewiesen. Mangels jeglicher Angaben des Bw wurde sein Einkommen auf 1.200 Euro monatlich geschätzt und weder Sorgepflichten noch Vermögen angenommen.

 

 

 




In rechtlicher Hinsicht
hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Zum Berufungsvorbringen ist auszuführen, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, weshalb die Bestimmungen des § 51e Abs.3 Z2 VStG zum Tragen kommen. Der ausdrückliche Vorbehalt weiterer rechtlicher Ausführungen zur Berufung, die entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG bereits eine (allgemein gehaltene) Begründung enthält, hat nicht zur Folge, dass diesbezüglich nochmals Parteiengehör zu wahren ist.

 

Gemäß § 37a FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. § 14 Abs.8 FSG umfasst einen Alkoholgehalt von weniger als 0,5 %o BAG bzw weniger als 0,25 mg/l AAG.

 

Gemäß § 20 VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Im gegenständlichen Fall ist der Bw am 21. August 1980 geboren und war demnach zur Zeit des Vorfalls (7. Juli 2002) kein Jugendlicher mehr, sodass die weiteren Voraussetzungen des § 20 VStG zu prüfen waren.

Der Bw hat an einem Sonntag Morgen ein Kfz von der B129 kommend im Ortsgebiet von Peuerbach gelenkt. Der günstigste Atemalkoholwert um 7.30 Uhr betrug 0,39 mg/l (entspricht 0,78 %o BAG) und lag damit nur geringfügig unter der Untergrenze des § 99 Abs.1b StVO.

Von einem geringfügigen Überschreiten der zulässigen Grenze, wie der Bw in seiner Rechtfertigung vom 27. Jänner 2003 ausführt, kann nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungsenates nicht die Rede sein. Vielmehr hat er nach durchgehendem Alkoholkonsum während der vorigen Nacht - gleichgültig ob als Gast oder als Beschäftigter bei dieser Veranstaltung - um 7.30 Uhr einen gerade noch nicht unter die Strafdrohung des § 99 Abs.1b StV0 (581 Euro bis 3.633 Euro Geldstrafe, eine bis sechs Wochen Ersatzfreiheitstrafe) bzw gerade noch unter die Obergrenze des § 14 Abs.8 FSG fallenden Atemalkoholwert erzielt.

Der Betrag der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe lässt den Schluß zu, dass hier eine Orientierung am Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO erfolgte, was zum einen in der Zusammenschau beider Bestimmungen systembedingt richtig ist und zum anderen auch dem 2.Satz des § 37a FSG vollinhaltlich entspricht.




Selbst wenn die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw, die von der Erstinstanz bestätigt wurde, als wesentlicher Milderungsgrund gewertet wird, ist ein strafmilderndes Geständnis im Sinne des § 34 Abs.1 Z17 StGB nicht zu erblicken. Der Bw hat den mit einem geeichten Atemluftalkoholmessgerät ordnungsgemäß zustandegekommenen Atemalkoholwert nicht bestritten, was aber als boßes Zugeben einer Tatsache und nicht als qualifiziertes ("reumütiges") Geständnis anzusehen ist (vgl VwGH v 19.1.1953 Slg 2821A; v 13.3.1962, 1332/60, uva).

Außer der Unbescholtenheit des Bw liegt kein weiterer Milderungsgrund vor - auch nicht gemäß § 34 StGB, was aber gar nicht behauptet wurde.

 

Zu werten war aber vor allem der relativ hohe Atemalkoholwert knapp unterhalb der Obergrenze des § 14 Abs.8 FSG und damit der hohe Unrechtsgehalt der Übertretung, deren fahrlässige Begehung nicht in Zweifel gezogen wird. Insgesamt gesehen kann von einem beträchtlichen Überwiegen dieses einzelnen Milderungsgrund seiner Gewichtung nach nicht die Rede sein, selbst wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen. § 20 VStG war daher nicht anzuwenden.

Unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 37a FSG kann der Unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem erheblichen Unrechts- und nicht geringen Schuldgehalt der Übertretung wie auch den zugrundegelegten finanziellen Verhältnissen des Bw - die Schätzung wurde nicht bestritten und ist daher auch im Rechtsmittelverfahren heranzuziehen.

Die Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll vor allem dem Bw in Zukunft vom Lenken des Fahrzeuges nach jeglichem Alkoholkonsum abhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 




Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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