Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108926/17/Ki/An

Linz, 12.06.2003

VwSen-108926/17/Ki/An Linz, am 12. Juni 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IV. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Beisitzer Dr. Schön, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Herrn A S, vom 28.3.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.3.2003, VerkR96-7850-2002 Ga, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 229 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe = 220 Euro; Anrechnung für drei Tage Freiheitsstrafe a 15 Euro, ergibt 45 Euro, davon 20 % ergibt insgesamt 9 Euro), zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 14.3.2003, VerkR96-7850-2002 Ga, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 5.11.2002 um 21.25 Uhr den KKW mit dem Kennzeichen bei der Kreuzung S - B im Stadtgebiet von L in Fahrtrichtung stadtauswärts und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.4 FSG verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und darüber hinaus gemäß § 37 Abs.2 FSG eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde überdies ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

I.2. Herr S erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 28.3.2003 Berufung, welche eine Reihe von Anträgen enthält. Für das gegenständliche Verfahren wesentlich ist, dass auch eine Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens angestrebt wird.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsordnung zuständige IV. Kammer zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, eine bereits ausgeschriebene mündliche Berufungsverhandlung wurde im Hinblick auf einen ausdrücklichen Verhandlungsverzicht durch beide Parteien wieder abberaumt.

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines KFZ und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das KFZ fällt.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines KFZ, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Der Berufungswerber wendet unter anderem die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein und vermeint, wegen seines Wohnsitzes wäre die Bundespolizeidirektion Linz zuständig.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde von der Bundespolizeidirektion Linz an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgetreten. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann gemäß § 29 a VStG die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat.

Wohl war Herr S zur Tatzeit und auch derzeit in L gemeldet, daraus ist aber nicht abzuleiten, dass er tatsächlich dort auch seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Wohnsitzbegründung voraus, dass die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen worden ist.

Tatsache ist jedoch, dass Herr S, wie auch aus zahlreichen Eingaben zu ersehen ist, noch immer in S wohnhaft ist und er sich dort auch ständig aufhält, was letztlich auch nicht bestritten wurde. Die Meldeadresse in L besagt daher nicht, dass er dort auch seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Demnach erfolgte die Abtretung gemäß § 29 a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Recht.

Dass Herrn S die Lenkberechtigung rechtskräftig entzogen wurde, ist definitiv und es wird letztlich vom Berufungswerber auch nicht bestritten, dass er trotz Entzug der Lenkberechtigung weiterhin ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Er hat somit jedenfalls aus objektiver Sicht den ihm zu Last gelegten Sachverhalt verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so vermag der Umstand, dass Herr S vermeint, die Lenkberechtigung sei ihm zu Unrecht entzogen worden, ihn nicht zu entlasten. Von einer mit rechtlichen Werten verbundenen Person muss erwartet werden, dass sich diese an die Gesetze bzw. behördlichen Anordnungen hält. Der Berufungswerber hat demnach sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

I.6. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird Folgendes festgestellt:

Allgemein wird festgestellt, dass Verstöße gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des FSG als schwerwiegend anzusehen sind, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit auch generalpräventive Gründe eine strenge Bestrafung gebieten.

Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und des vorgesehenen Strafrahmens erscheint der Berufungsbehörde die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Die Tatsache, dass Herr S bereits mehrmals wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft werden musste, ist als erschwerend zu werten. Strafmilderungsgründe können im vorliegenden Falle keine festgestellt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat überdies bei der Bemessung der Geldstrafe auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse Bedacht genommen, seitens des Berufungswerbers wurden diesbezüglich keine Einwendungen dagegen erhoben.

Gemäß § 11 FSG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, können gemäß § 37 Abs.2 FSG, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Herr S wurde bereits mehrmals wegen Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung bestraft, trotzdem hat er sich durch die Bestrafung nicht davon abhalten lassen, weiterhin eine gleichartige Verwaltungsübertretung zu begehen. Darüber hinaus zeigt sich der Berufungswerber, wie auch seine zahlreichen Eingaben in der Führerscheinangelegenheit zeigen, beharrlich uneinsichtig, sodass im vorliegenden Falle jedenfalls aus Gründen der Spezialprävention zusätzlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe notwendig ist, um ihn vor weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Wenn auch bereits einmal eine Freiheitsstrafe von drei Tagen verhängt wurde, vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass letztlich doch das Ausmaß von drei Tagen Freiheitsstrafe im vorliegenden Falle hinreicht, um den gewünschten Besserungserfolg herbei zu führen. Sollte allerdings Herr S in seinem uneinsichtigen Verhalten verharren, so ist damit zu rechnen, dass künftighin sowohl die Geld- als auch die (Primär-) Freiheitsstrafe wesentlich höher ausfallen werden.

Die Berufungsbehörde stellt daher fest, dass sowohl bezüglich Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als auch Primärfreiheitsstrafe von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde.

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war. Die weiteren im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren gestellten Anträge des Herrn S sind nicht verfahrensrelevant, zumal die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im Konkreten nur zur Entscheidung über die Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis gegeben ist. Von der Behandlung der - im gegenständlichen Verfahren unzulässigen - Anträge wird daher abgesehen. Was die vom Berufungswerber vorgebrachte behauptete Befangenheit der Mitglieder der entscheidenden Kammer anbelangt, so kommt dem Berufungswerber in diesem Verfahrensstadium ein Ablehnungsrecht nicht zu. Sollte er die Mitwirkung der erkennenden Mitglieder für rechtswidrig erachten, so bestünde die Möglichkeit, dies im Rahmen von allfälligen Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts geltend zu machen.

Über den Antrag auf Verfahrenshilfe wurde durch das zuständige Einzelmitglied gesondert entschieden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 23.09.2003, Zl.: 2003/02/0167, 0169 und 0205-6

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